2.3 Ds 1311 Js 41173/14 (8/15)
1311 Js 41173/14 Staatsanwaltschaft Cottbus

 

Amtsgericht Königs Wusterhausen

Im Namen des Volkes>

Urteil

 

In der Strafsache

 

gegen …. K…..,
geboren am ……19.. in L…..,
wohnhaft ……………. .., 1…. ……,
Deutsch, verheiratet
wegen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr

 

hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen – Strafrichter (Ds)- in der Hauptverhandlung vom 03.07.2015, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht U….
als Strafrichter
Staatsanwalt R….
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt [Olav] Sydow in Berlin
als Verteidiger
Justizhauptsekretärin J ….
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

für Recht erkannt:

Die Angeklagte ist der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig.

Sie wird deshalb zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt.

Der Angeklagten wird es für die Dauer von drei Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

(angewendete Vorschriften: § 316 Abs. 1, 44 StGB)

Gründe:
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO.)

I.

Die Angeklagte arbeitet als Servicekraft in einer Gaststätte auf 450 €-Basis. Ihr Ehemann ist berufstätig. Sie hat keine Unterhaltspflichten zu bedienen und ist nicht vorbestraft.

 II .

In der Nacht vom 01. auf den 02.11.2014 arbeitete die Angeklagte wie üblich als Kellnerin in einer Gaststätte. Sie war alleine für die Bedienung einer großen Gesellschaft zuständig und dementsprechend gestresst. Als sie aufgefordert wurde, mit den Gästen „mitzutrinken“, kam die Angeklagte dem nach und konsumierte etwa 8 Schnäpse sowie etwa 10 Mischgetränke Goldkrone mit Cola. Nach Beendigung ihrer Arbeit fuhr sie mit einem PKW, amtliches Kennzeichen LDS-……, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand über die Straße „Wildbahn“ nach Hause. Sie nahm dabei billigend in Kauf, alkoholbedingt fahruntüchtig zu sein. Die ihr mit ihrem Einverständnis am 02.11.2014 um 04.47 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 %o.

Im Zeitraum Dezember 2014 bis Juni 2015 absolvierte die Angeklagte bei der IVT-Hö Berlin/Brandenburg einen verkehrspsychologischen Kurs, bestehend aus 35,66 Einzelstunden, 44 Therapiestunden in einer Intensivgruppe, 48 Therapiestunden im Rahmen von Wochenendseminaren und einen „Alkohol-Abstinenz-Check“ zum Nachweis ihrer Abstinenz im Zeitraum Januar bis Mai 2015 erfolgreich.

 III.

1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der Angeklagten und der Verlesung der Bundeszentralregisterauskunft vom 05.06.2015.

2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Unterlagen.

a) Die Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, in der Tatnacht über einen langen Zeitraum wie üblich als Servicekraft gearbeitet zu haben. Es sei sehr anstrengend gewesen, da sie allein eine große Gesellschaft zu bedienen hatte. Als sie seitens einiger Gäste zum Trinken aufgefordert worden sei, habe sie dem leider nachgegeben und die unter II. festgestellten Getränke zu sich genommen. Sie wisse nicht mehr ganz genau, wie viele Schnäpse und Mischgetränke sie konsumiert habe, es müsse sich aber um etwa 8 Schnäpse und 10 Mischgetränke gehandelt haben. Nach Beendigung des Dienstes sei sie mit dem Auto nach Hause gefahren, sie habe sich dazu in der Lage gefühlt. Sie sei dann von der Polizei kontrolliert worden und habe die Blutprobe freiwillig über sich ergehen lassen.

b) Diese Einlassung ist in Anbetracht der verlesenen Dokumente und des übrigen Akteninhalts im Wesentlichen glaubhaft. Die Angeklagte hat ihre Situation beschrieben und offen und ungeschminkt zur Menge des von ihr konsumierten Alkohols Auskunft gegeben. Damit korrespondiert auch die Blutalkoholkonzentration, die das Gericht durch Verlesung der Feststellung der Blutalkoholkonzentration durch das Carl-Thiem-Klinikum in Cottbus vom 04.11.2014 (Blatt 14 der Akten) festgestellt hat. Allerdings vermochte das Gericht der Angeklagten nicht zu glauben, dass sie sich ernsthaft fahrtüchtig gefühlt hat. Dagegen spricht bereits die Menge des Alkohols, den die Angeklagte konsumiert hat. Dass die Angeklagte nach dem Trinken mehrerer Schnäpse und zahlreicher Mischgetränke Goldkrone-Cola ernsthaft damit gerechnet haben will, noch fahrtüchtig zu sein, ist nicht glaubhaft. Denn es handelt sich hierbei um eine große Menge hochprozentigem Alkohols, die ohne weiteres den Schluss zulassen, dass derjenige, der so viel Alkohol trinkt, nicht mehr fahrtüchtig ist. Damit korrespondiert die festgestellte Blutalkoholkonzentration von über 1,7 %o. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass eine hohe Blutalkoholkonzentration im Sinne eines widerlegliehen Indizes umso eher für eine vorsätzliche Tat spricht, je höher sie ist (BGH-Urteil vom 09.04.2015 – 4 StR 401114 – NJW 2015, 1834). Dazu kommen im vorliegenden Fall weitere Indizien, die ebenfalls daflir sprechen, dass die Angeklagte ihre Fahruntüchtigkeit jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Denn ausweislich des ärztlichen Untersuchungsbefundes, der im Protokoll über die Blutprobenentnahme (Blatt 11 der Akten) festgehalten ist und den das Gericht in der Hauptverhandlung verlesen hat, hat die Angeklagte bei der Blutprobenentnahme ca. 30 Minuten nach der Tat motorische Ausfälle im Rahmen der Finger-Finger-Probe und der Nasen-Finger-Probe gezeigt, die sie nur unsicher absolvieren konnte. Zwar kann von dem Auftreten von motorischen Unsicherheiten im Rahmen der Blutprobenentnahme nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass solche Auffälligkeiten bereits zuvor aufgetreten sind. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass die Angeklagte nach ihrer eigenen Einlassung spätestens nach Verlassen der Gaststätte nichts mehr getrunken hat. Die Blutprobe fand ausweislich des Protokolls um 04.47 Uhr, also 35 Minuten nach der Tat selbst statt. Die Angeklagte hat nach ihrer Einlassung jedenfalls seit Beginn der Autofahrt nichts mehr getrunken. In Anbetracht dieses Ablaufs ist es zumindest unwahrscheinlich, dass es sich bei den während der Blutprobenentnahme gezeigten Auffälligkeiten um den ersten motorischen Ausfalle der Angeklagten gehandelt hat, zumal sie im Rahmen ihrer Arbeit als Kellnerin gerade feinmotorisch etwa beim Umgang mit Gläsern besonders gefordert gewesen ist. Anhaltspunkte die dafür sprechen, dass die Angeklagte sich tatsächlich für fahrtüchtig halten durfte, bestehen keine. Insbesondere spricht dafür auch nicht die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, bei weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten verringere sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit m einer den Vorsatz ausschließenden Weise und es trete vorsatzausschließender Glaube. an die Fahruntüchtigkeit ein, etwa im Wege der Selbstüberschätzung (z. B. OLG Brandenburg, BA 47(2010), 33, zitiert nach BGH a.a.O.), denn einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht. Zwar kann eine erhebliche Blutalkoholkonzentration im Bereich von 2,0 ‰ oder mehr zu einer Verminderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen, allerdings beeinträchtigt sie unter keinen Umständen die Erkenntnis, erhebliche Mengen Alkohol getrunken zu haben. Ein Vorsatzausschluss kommt demzufolge erst in Betracht, wenn die Einsichtsfähigkeit aufgehoben ist (BGH a.a.O.). Bezogen auf den vorliegenden Fall ist deshalb zu schlussfolgern: Die Angeklagte hat sehr große Mengen an Alkohol getrunken und im Wissen dessen dennoch einen PKW gefuhrt. In Anbetracht der großen Mengen hat sie jedenfalls billigend in Kauf genommen, fahruntüchtig zu sein. Dass sie vielleicht geglaubt, die nicht allzu lange Fahrstrecke nach Hause unfallfrei zu bewältigen, hat damit jedoch nichts zu tun und beeinträchtigt ihren Vorsatz nicht.

c) Die Feststellungen über das Nachtatverhalten der Angeklagten beruhen auf der Verlesung der vom Verteidiger eingereichten und im Hauptverhandlungsprotokoll genannten Unterlagen und Zertifikate.

IV.

Dadurch hat sich die Angeklagte wie im Tenor erkannt schuldig gemacht und war dementsprechend zu bestrafen.

§ 316 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) vor. Da die Angeklagte nicht vorbestraft ist, kam allein das Verhängen einer Geldstrafe in Betracht. Dabei hat das Gericht zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft im Wesentlichen geständig gewesen. Für sie sprach auch, das vorbildliche Tatnachverhalten, indem die Angeklagte sich hinsichtlich ihres Alkoholproblems einsichtig und veränderungswillig gezeigt hat. Zu ihren Lasten sprach allein die Tat an sich. Unter Abwägung dieser Umstände hat das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des Tagessatzes war nach dem Einkommen der Angeklagten auf 15,00 € festzusetzen.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB hat das Gericht abgesehen, weil die Angeklagte nach Absolvierung der verkehrspsychologischen Schulung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Sie hat sich ausweislich der eingereichten Schulungsbescheinigung und der Zertifikate eingehend mit ihrem Alkoholproblem, seinen Ursachen und den daraus resultierenden Problemen gefasst und andere Problembewältigungsstrategien erlernt. Sie konsumiert derzeit keinen Alkohol mehr, wie sie durch das Alkoholscreening nachgewiesen hat. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass von der Angeklagten keine weiteren Gefahren im Straßenverkehr ausgehen. Angesichts dessen war gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten zu verhängen. In Ansehung der Tatschwere hat das Gericht das Fahrverbot auf 3 Monate bemessen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.