Arzthaftungsrecht Anwälte in Berlin

Im Arzthaftungsrecht geht es um die Frage, ob schuldhaftes Handeln des Arztes im Rahmen der Behandlung des Patienten vorliegt. In rechtlicher Hinsicht liegt ein Dienstvertrag vor [unabhängig davon, ob das Honorar durch den Patienten oder einen Sozialversicherungsträger ausgeglichen wird].

Der Arzt schuldet danach fachgerechte Bemühungen, um die Beschwerden zu heilen oder zu lindern. Der Heilungserfolg ist hingegen nicht Gegenstand des Behandlungsvertrages. Ein Behandlungsfehler liegt danach nur bei einer nicht angemessenen Behandlung des Patienten vor.

Dies ist u.a. der Fall, wenn der Arzt den Patienten nicht sorgfältig, fachgerecht oder zeitgerecht behandelt und kann sowohl in aktivem Handeln bestehen als auch durch Unterlassen erfolgen. Dies betrifft sämtliche Bereiche ärztlicher Tätigkeit als auch Fehler durch Hilfspersonal oder unzureichende Organisation.

Es gibt eine ganze Reihe von ärztlichen Pflichten und somit auch von möglichen Verstößen. Neben dem Behandlungsfehler bestehen die Hauptgruppen in Versäumnissen bei der Aufklärung des Patienten vor und nach der Behandlung und der Dokumentation der Behandlung.

Bei der Auseinandersetzung über diese Fragen ist der Beistand eines fachkundigen Anwalts praktisch unerlässlich, um Waffengleichheit herzustellen. Die medizinischen Fragen können durch ärztliche Gutachten sowie medizinische Leitlinien geklärt werden, wobei aber zunächst die zweckmäßigste Vorgehensweise geklärt werden sollte: Kontaktaufnahme mit der ärztlichen Haftpflichtversicherung, Einschaltung einer Schlichtungsstelle, gerichtliches Beweis-sicherungsverfahren u.a.

Sind die damit verbundenen Fragen und sich daraus ergebenden Fragen schon schwierig, ist die rechtliche Beurteilung als Laie praktisch undurchschaubar.

Die Rechtsprechung hilft dem Patienten in bestimmten Bereichen mit Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr, in anderen Bereichen kommt es hingegen auf die allgemeine Beweislast an. Dabei gibt es erhebliche Unterschiede zwischen dem Nachweis des Behandlungsfehlers und der daraus folgenden Schäden.

Daran schliesst sich die Frage an, ob und wie hoch das angemessene Schmerzensgeld zu bemessen ist, aber auch die Prüfung von weitergehenden Ansprüchen wie Haushalts-führungsschaden, Pflegegeld, Verdienstausfall, Rente u.a.

Bei uns stehen Ihnen mit Rechtsanwalt Bernd Borgmann und Rechtsanwältin Catrin Gastberg sachkundige und kompetente Ansprechpartner beim Thema Arzthaftungsrecht zur Verfügung.

Die Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und werden anhand des Gegenstandswerts bemessen, der sich aus den geltend gemachten Ansprüchen ergibt.

Vereinbaren Sie mit uns einen Besprechungstermin. Wir klären gerne mit Ihnen alle anstehenden Fragen ausführlich und in Ruhe.