Dez 23

Verkehrsunfallschaden: Klage wegen Vorfahrtsverletzung von Amtsgericht Zossen stattgegeben

Az.: 3 C 201/14

Amtsgericht Zossen
Im Namen des Volkes

Urteil

ln dem Rechtsstreit
U. F., …, 15834 R…

-Kläger-

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Borgmann, Sydow, Bothe, Mehringdamm 32, 10961 Berlin

gegen

1. B… GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, …, 14974 L.

-Beklagte-

2. A.. Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstand, …, 80802 M.

-Beklagte-

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:
Rechtsanwalt …, …, 14052 B.

Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte …, …, 10719 B.

hat das Amtsgericht Zossen durch den Richter am Amtsgericht B… auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom 06.11.2014 für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 731,36 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. Juli 2013 zu
bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Forderungen des
Kfz-Sachverständigenbüro R… W…, …, 14974 L.,
gemäß Rechnung vom 10. Januar 2013, Rechnung Nr. 010/13, in Höhe von 235,88 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 13.
Juli 2013 freizustellen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen
Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 02.04.2014 freizustellen.

4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand
Gegenständlich sind Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012. Der Kläger befuhr
an diesem Tag mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … das Gelände
des Südring-Centers in Rangsdorf. Er bog an der Ausfuhr des Parkplatzes nach rechts in die das
gesamte Gelände außen umgebende „Ringstraße“ ab. Dabei kam von links das Fahrzeug der Beklagten
zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug der Beklagten zu 1)
ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Das Beklagtenfahrzeug streifte das klägerische
Fahrzeug in der Folge an der linken Seite im vorderen Bereich. Anschließend entfernte sich der
Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen.
Vergleiche wegen der Unfallörtlichkeit die Übersichtsaufnahme wie BI. 49 d.A. sowie die überreichte
Bilddokumentation (BI. 60 d.A.).

An dem klägerischen Fahrzeug entstand ausweislich des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen
R. W. vom 10. Januar 2013 (BI. 7 ff. d.A.) ein Schaden an Reparaturkosten von
906,03 € netto sowie eine Wertminderung von 170,00 €. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete
der Sachverständige Kosten in Höhe von 389,99 € (vgl. BI. 7 d.A.).

Die Beklagte zu 2) zahlte an den Kläger 462,73 € sowie an den Sachverständigen W.
einen Betrag in Höhe 154,11 €.

Der Kläger hat sein Fahrzeug beim Autoservice B…, nach seinem Vortrag vom 11. bis
19. November 2013, reparieren lassen. Dafür sind Kosten in Höhe von 907,09 € brutto angefallen.
Neben der Wertminderung machte der Kläger eine Unkostenpauschale von 25,- € geltend.
Für die vom Sachverständigen ermittelte angemessene Reparaturdauer von vier Arbeitstagen
macht der Kläger Nutzungsausfallentschädigung von 23,00 € pro Tag, insgesamt 92,- € geltend.
Der Kläger macht in dem Klageverfahren noch folgende Ansprüche geltend:
Reparaturkosten
Wertminderung
Kostenpauschale
539,36 €
85,00 €
15,00 €.
Nutzungsausfallentschädigung 92,00 €

Darüber hinaus sei der Kläger von den Ansprüchen des Kfz- Sachverständigen W. in Höhe
von 235,88 € sowie von den Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten
freizustellen.
Der Kläger meint, an der Unfallörtlichkeit gelte der Grundsatz „rechts vor links“, da die aneinander
kreuzenden Verbindungen hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen
gleichartige Merkmale aufweisen würden.
Zutreffend sei, dass die das Parkplatzgelände umgebende Ringstraße eindeutigen Straßencharakter
habe. Auf dem Gelände gelte auch die Straßenverkehrsordnung. Gleiches gelte aber auch
für die Ausfahrt des Parkplatzgeländes. Auch diese habe Straßencharakter. Diese sei auch nicht
etwa durch einen abgesenkten Bordstein oder ähnliches gekennzeichnet, sondern wie eine normale
Querstraße, über die ein Zebrastreifen für Fußgänger verläuft.
Es handele sich vorliegend auch keineswegs um einen Bagatellunfall Die Reparaturkosten wurden
vom Sachverständigen mit 906,03 € netto ermittelt. ln diesem Bereich seien nach allgemeiner
Auffassung die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten
erstattungsfähig, dies umso mehr, als auch eine Wertminderung zu ermitteln gewesen sei. Substantiierte
Einwendungen gegen die Höhe der vom Sachverständigen berechneten Gebühren für
die Besichtigung des Fahrzeuges und Ermittlung der unfallbedingten Reparaturkosten und Wertminderung
hätten die Beklagten nicht vorgetragen. Diese seien ortsüblich und angemessen.

Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 731,36 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13. Juli 2013 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Forderungen des
Kfz-Sachverständigenbüro Reinhard Willenberg, Potsdamer Straße 208, 14974 Ludwigsfelde,
gemäß Rechnung vom 10. Januar 2013, Rechnung Nr. 010/13, in Höhe von 235,88 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 13. Juli 2013
freizustellen;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Forderungen
seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, der Kläger könne sich auf ein vermeintliches Vorfahrtsrecht nicht berufen,
da der Grundsatz „rechts vor links“ nach § 8 Abs. 1 StVO im Verhältnis zum Beklagtenfahrzeug
nicht gegolten habe.
Die vom Kläger befahrene Ausfahrt des Parkplatzgelände diene zum einem dem Suchen und
Auffinden von Parkplätzen und der Zu- und Abfahrten der Fahrzeuge. Sie besitze keinen eindeutigen
Straßencharakter und grundsätzlich würden solche Fahrspuren nicht dem fließenden Verkehr
dienen.
Die von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. befahrene Straße sei baulich deutlich gegenüber den
Aus- und Zufahrtsstraßen des Parkplatzes abgesetzt. An ihr würden sich keine Parkplätze befinden
und es seien Fußgängerüberwege vorhanden. Die Ringstraße gebe im Gegensatz zu den
Ausfahrten des Parkplatzes ein Gepräge eines geregelten Straßenverkehrs.
Höhere unfallbedingte und berücksichtigungsfähige Sachverständigengebühren als 308,21 EUR
(brutto) würden nicht bestehen. Zum einen handele es sich im vorliegenden Fall um einen sogenannten
„Bagatellschaden“ am klägerischen Fahrzeug, bei dem die Veranlassung eines Sachverständigengutachtens
bzw. entsprechender Sachverständigengebühren schon einen Verstoß gegen
die Schadensminderungspflicht bedeute. Hier hätte der Fahrzeugschaden sehr viel kostengünstiger durch einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder aber Veranlassung eines Sachverständigengutachtens
durch die Sachverständigen der Beklagten zu 2) kostenfrei veranlasst
werden können. Zum anderen könne der Sachverständige W. nur ortsübliche und angemessene
Gebühren für sein Gutachten beanspruchen, die ausweislich der Berechnung der Beklagten
zu 2) (Anlage 81) ortsübliche für ein vergleichbares Gutachtens zum hier interessierenden
Zeitpunkt 308,21 EUR (brutto) betragen würden.
Nutzungsausfallschaden des Klägers werde mit Nichtwissen bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten
gereichten Schriftsätze des Klägers und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten noch einen Anspruch auf Schadensersatz von 539,36 € an
Reparaturkosten, einer Unkostenpauschale von 15,- €, einer Nutzungsausfallentschädigung von
92,- € sowie auf Freistellung von Gutachterkosten von 235,88 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Zum Unfallzeitpunkt ist das Fahrzeug des Klägers beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) gehaltenen
und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs beschädigt worden.

Bezogen auf den Unfallschaden muss sich der Kläger keine eigene Haftung entgegenhalten lassen,
weshalb die Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG den vom Kläger geltend gemachten
Schaden zu ersetzen haben. Die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden
Ersatzes hängt gemäߧ 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Danach
war vorliegend von einer jeweils hälftigen Haftung auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass zur Abwendung der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG sich der Halter entlasten muss.

Wo aber die Haftung als solche und Ausgleichspflicht in Betracht kommen, hat im Rahmen des
§ 17 StVG der jeweils andere Teil dem Halter einen als Verschulden anzurechnenden Umstand
oder das Mitwirken der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu beweisen. Gelingt dies nicht, so belastet
der Umstand den jeweiligen Halter nicht. Lässt sich zum Verschulden nichts feststellen,
darf jedem Halter nur die Betriebsgefahr zugerechnet werden. Nur unstreitige, zugestandene und
erwiesene Tatsachen können Berücksichtigung finden. Bleibt der Unfallhergang ungeklärt, so ist
die von beiden Parteien jeweils zugestandene Fahrweise zugrunde zu legen (vgl. für das Vorstehende
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 StVG, Rn. 31 ).

Beide Seiten haben vorliegend grundsätzlich für den entstandenen Unfall nach § 7 StVG einzustehen.
Sie sind mit ihrer Haftung nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da sich eine Unvermeidbarkeit
des Unfalls jeweils nicht ergibt. Dass jeweils auch bei Anwendung äußerst möglicher
Sorgfalt der Unfall für eine Partei nicht zu vermeiden gewesen ist, ergibt sich nach dem Sachvortrag
in der erforderlichen Weise konkret nicht.

Die Beklagten müssen sich die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) gehalten Fahrzeugs entgegen
halten lassen. Im Weiteren muss ihnen ein maßgeblicher Verstoß der vom Fahrer des Beklagtenfahrzeugs
zu beachtenden Vorfahrtsgewährungspflicht nach § 8 StVO im Hinblick auf das
Klägerfahrzeug entgegen gehalten werden. ln dem fraglichen Bereich galt der Grundsatz „rechts
vor links“, da neben der vom Beklagtenfahrzeug befahrenen „Ringstraße“ auch die vom Klägerfahrzeug
befahrene „Ausfahrtsstraße“ Straßencharakter hat. Diese „Ausfahrt“ vom Parkplatz ist
dem öffentlichen Verkehr zugänglich. Sie dient nach ihrer Lage und ihrem Charakter dem fließenden
und durchgehenden Verkehr. Nach der überreichten Bilddokumentation (BI. 60 d.A.) ergibt
sich bereits in hinreichendem Maße, dass die „Ausfahrt“ dem fließenden Verkehr zugehörig ist.

Ausmaß und Art entsprechen der „Ringstraße“ in diesem Bereich. An der „Ausfahrtsstraße“ befinden
sich unmittelbar keine Parkplätze. Vielmehr sind diese erst über ein Einbiegen in gesonderte
Zufahrten zu erreichen, an denen dann die Parkplätze gelegen sind. Schon hiernach kann die
„Ausfahrtsstraße“ nicht der Parkfläche zugerechnet werden, für die lediglich das Vorfahrtsrecht
eingeschränkt Geltung finden könnte. Bei dieser „Ausfahrtsstraße“ handelt es sich auch nicht um
ein Ausfahrt i.S.d. § 10 StVO, denn sie dient jedenfalls auch dem durchgehenden Verkehr.

Wie die Übersichtsaufnahme (BI. 49 d.A.) zeigt, ist die „Ausfahrtsstraße“ bereits selbst am zur Unfallstelle
anderen Ende an eine Straße angebunden, die wiederum an die „Ringstraße“ sowie weitere
Straßen angebunden sind, die einen durchgehenden Verkehr ermöglichen und zulassen.
Angesichts der den Beklagten vorzuwerfenden und für den Unfall entscheidenden Vorfahrtspflichtverletzung
muss die dem Kläger anzulastende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs als für die
Haftungsverteilung unbeachtlich zurücktreten mit der Folge, dass die Beklagten insg. für den
Schaden aufzukommen haben.

Hiernach haben die Beklagten die dem Kläger infolge dessen entstandenen Reparaturkosten von
nach der teilweisen Zahlung noch 539,36 € sowie die noch nicht ausgeglichene Wertminderung
von 85,- € zu erstatten. Bei der Unkostenpauschale ist noch ein Betrag von 15,- € zu erstatten,
wobei das erkennende Gericht im Ausgang eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,- € als der
Höhe nach gerechtfertigt ansieht.

Im Weiteren haben die Beklagten den Kläger von den geltend gemachten Sachverständigenkosten
in Höhe von 235,88 € freizustellen. Der Kläger konnte zur Schadensfeststellung einen Sachverständigen
beauftragen, da die maßgebliche Grenze für Bagatellschäden in Höhe von 700,- €
überschritten ist (vgl. Palandt, 73. Aufl., § 249, Rn. 58). Selbst wenn es sich bei den berechneten
Kosten nicht um die ortsüblichen Kosten handelt, diese also übersetzt wären, unterliegen diese
im Verhältnis schädigende Beklagte zum geschädigten Kläger einer Erstattungspflicht (vgl. Palandt,
a.a.O.).

Auch ist eine Nutzungsausfallentschädigung für 4 Tage, mithin ein Betrag von 92,- € zu zahlen.
Unbeschadet des Umstandes, dass ein dahingehender Vortrag der Beklagten bereits wegen Verspätung
nicht beachtlich wäre, ist der für die vorgetragene Reparaturzeit vom 11. bis zum
19.11.2013 und die hierauf für eine nach dem Sachverständigengutachten angemessene Reparaturdauer
von 4 Tagen geltend gemachte Nutzungsausfall konkret nicht bestritten. Denn insoweit
ist vom Kläger sehr wohl ein konkreter Zeitraum des Nutzungsausfalls behauptet worden, in dem
ihm sein Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden hat. Aus der vorherigen Nutzung durch den
Kläger ist auch von dessen Nutzungsmöglichkeit und -Willen auszugehen, die allein durch lebensnahe
Betrachtungsweisen in maßgeblicher Weise nicht in Zweifel gezogen werden können.

Aus Schadensgesichtspunkten sind auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten in zuerkannter Höhe
zu zahlen. Hierbei kann der Kläger Erstattung der Geschäftsgebühr in vollständigem Umfang begehren.
Eine Anrechnung der hälftigen Gebühr hat lediglich auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen
(vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2008- VIII ZB 57/07). Ein Rechtsübergang dieser Forderung auf eine
Rechtsschutzversicherung ergibt sich im Weiteren nicht in der erforderlichen Weise.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB bzw. § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 967,24 € (gemäߧ§ 48, 43 GKG, 3 ZPO)