Anwalt für Erbrecht Berlin

Das Erbrecht betrifft den Übergang von Eigentum und anderen Rechten einer natürlichen Person im Todesfall. Die Regelung der Erbfolge in einem Testament eröffnet eine Vielzahl an Möglichkeiten, über den Tod hinaus zu regeln, was mit dem Vermögen geschieht und Auseinandersetzungen zwischen den Erben vorzubeugen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei allen damit zusammenhängenden Fragen.

Unser Experte für Erbrecht: Rechtsanwalt Olav Sydow

Unser Experte für Erbrecht: Rechtsanwalt Olav Sydow

Bei uns finden Sie mit Rechtsanwalt Olav Sydow einen sachkundigen, kompetenten und auf das Erbrecht spezialisierten Ansprechpartner, die Sie bei allen auftretenden Problemen unterstützt.

Ist ein Angehöriger gestorben und damit der Erbfall eingetreten, ist mitunter äußerst schnelles Handeln erforderlich. In kaum einem anderen Rechtsgebiet drohen durch Zeitablauf so gravierende Nachteile wie im Erbrecht!!!

Dies betrifft zum einen die Sicherung des Nachlasses. Die Trauer durch den Verlust eines nahen Angehörigen führt mitunter dazu, dass übersehen wird, dass Miterben oder Dritte sich ungehindert am Nachlass vergreifen oder sogar ein vorhandenes Testament vernichten können.

Das alte Sprichwort: „Gelegenheit macht Diebe“ findet dabei seine traurige Bestätigung. Ist dies erst einmal passiert, kann nachträglich häufig nur sehr schwierig oder gar nicht mehr festgestellt werden, was im Nachlass vorhanden war und ob und durch wem Sachen entwendet wurden. Dieser vermeidbaren Problematik sollte unbedingt durch zeitnahe Dokumentation und Sicherung des Nachlasses vorgebeugt werden.

Die Fristen im Erbrecht müssen beachtet werden

Zum anderen drohen auch in rechtlicher Hinsicht bei Zeitablauf gravierende Nachteile. Dies betrifft die Frage der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Die Erbschaft geht gemäß § 1942 Abs. 1 BGB automatisch auf den oder die durch Testament oder gesetzliche Erbfolge (wenn kein oder nur ein unwirksames Testament vorhanden ist) berufenen Erben über, einer Annahmeerklärung bedarf es dazu nicht. Hingegen kann die Ausschlagung der Erbschaft gemäß § 1944 BGB nur binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung als Erbe (aufgrund Testament oder gesetzlicher Erbfolge) erfolgen.

Dies kommt bei Überschuldung des Nachlasses in Betracht (der Erbe haftet gemäß § 1967 BGB grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen voll für sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers!).

Es kann aber auch dann die Ausschlagung des Erbes und die Geltendmachung des Pflichtteils (ggf. mit Pflichtteilsergänzungs-ansprüchen) vorteilhafter sein, wenn durch Regelungen im Testament einer oder mehrere Miterben erheblich bevorzugt werden oder erhebliche Vermögenswerte schon vor dem Erbfall an Miterben übertragen wurden.

Gleiches gilt auch für einen überlebenden Ehegatten, für den es vorteilhafter sein kann, das Erbe auszuschlagen, den Pflichtteil geltend zu machen und den ihm zustehenden Zugewinnausgleichs-anspruch (der bei gesetzlicher Erbfolge gemäß § 1371 Abs. 1 BGB regelmäßig mit ¼ pauschaliert wird) gemäß § 1371 Abs. 2, 3 BGB konkret zu berechnen.

Auch eine etwaige Anfechtung eines Testaments ist im übrigen fristgebunden. Dabei beträgt die Frist gemäß § 2082 Abs. 1 BGB ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Ein Anfechtungsgrund liegt z.B. bei einem Irrtum des Erblassers oder Testierunfähigkeit vor.

Probleme und Fallstricke im Erbfall

Aber auch in anderen Bereichen des Erbrechts und der Nachlassabwicklung gibt eine Vielzahl von möglichen Problemen und Fallstricken, bei denen rechtlicher Rat und Beistand erforderlich werden können. Vereinbaren Sie mit uns einen Besprechungstermin. Wir klären gerne mit Ihnen alle anstehenden Fragen ausführlich und in Ruhe.

Wir helfen Ihnen u.a. bei der

  • Regelung Ihrer Nachlassangelegenheiten, wie z.B.
    • dem Erstellen eines Testaments
    • formwirksamen gemeinschaftlichen (Berliner) Testaments
    • Entwurf eines Erbvertrages
    • Schenkungen zu Lebzeiten, auch im Rahmen vorweggenommener Erbfolge
  • Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche
  • Testamentsvollstreckung
  • Anfechtung von Testamenten
  • Auseinandersetzung im Rahmen einer Erbengemeinschaft
  • Abwicklung des Nachlasses
  • Erstellung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen

Die Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und werden anhand des Gegenstandswerts berechnet, der sich aus dem Wert des Nachlasses bzw. der streitigen Ansprüche ergibt, alternativ können wir auch eine Vergütungsvereinbarung abschließen.