Wir klären Sie über die Höhe des anfallenden Honorars für unsere Tätigkeit von Anfang an umfassend und nachvollziehbar auf.
Die Vergütung für anwaltliche Dienstleistungen ist seit dem 01. Juli 2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Nach diesem bestimmt sich das Honorar für die gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts.
Bei den meisten Streitigkeiten (Arbeits-, Steuer-, Verwaltungs- und Zivilrecht) werden die Gebühren grundsätzlich als Prozentsatz nach dem sog. Gegenstandswert berechnet, das heißt dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat, z.B. bei einem Verkehrsunfall die Schadenshöhe.
Der Gegenstandswert ist zunächst nur ein fiktiver Betrag. Dieser ist Grundlage für die Gebührenbemessung anhand § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bzw. der dazu erlassenen Anlage, wobei dann noch der konkrete Gebührensatz (=Multiplikator) anhand des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ermittelt wird.
Beträgt der Gegenstandswert z.B. 3.000,- Euro, so sind von Ihnen nicht etwa 3.000,- Euro zu zahlen, sondern anhand § 13 RVG und des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ermitteln sich die Anwaltskosten. Bei außergerichtlicher Tätigkeit des Anwalts betragen diese in der Regel 334,75 Euro (inkl. Nebenkosten + MSwSt).
Die Gebühren nehmen mit zunehmendem Gegenstandswert prozentual ab, sind also degressiv gestaffelt. Betragen die Gebühren im vorliegenden Beispiel bei einem Gegenstandswert von 3.000,- Euro insgesamt 334,75 Euro, sind die Gebühren bei dem vierfachen Gegenstandswert von 12.000,- Euro nicht mal das dreifache davon, insgesamt 958,19 Euro.
In straf- und sozialrechtlichen Streitigkeiten werden die Gebühren in der Regel aufgrund sog. Rahmengebühren [das Gesetz gibt einen Rahmen vor: von …€ bis … €] von dem Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen bestimmt. Vor allem in diesen Fällen schlagen wir Ihnen eine Vergütungs-vereinbarung vor.
Kostenüberblick vor Mandatsübernahme
Damit Sie vor der Übertragung des Mandats einen Überblick über die zu erwartenden Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung, sowie ggf. die Gerichtskosten bekommen, besprechen wir diese mit Ihnen. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinander-setzung wägen wir mit Ihnen auch das Prozessrisiko ab, damit Sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Gerichts- und Anwaltskosten kalkulieren können.
Dies gilt insbesondere auch für die reine Beratungstätigkeit, für die seit dem 1.07.2006 die Vergütung gesetzlich nicht mehr geregelt ist. Für Verbraucher ist die Erstberatungsgebühr aber weiterhin auf maximal 190,00 € begrenzt und bei darüber hinausgehender Beratung auf 250,00 €.
Kostentragung
Auch wenn Sie als Auftraggeber zunächst grundsätzlich immer selbst Schuldner für das anwaltliche Honorar sind, gibt es einige Möglichkeiten der Kostenübernahme durch Dritte.
- Zunehmender Beliebtheit erfreuen sich Rechtsschutz-versicherungen. Mehr dazu …
- In einigen Fällen ist Ihr Gegner verpflichtet, Ihre Anwaltskosten zu übernehmen. So ist zum Beispiel im Falle des Verzuges mit seiner Leistungsverpflichtung Ihr Gegner auch verpflichtet, Ihre Anwalts-kosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung tragen.
- Nach einem Verkehrsunfall muss der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten im Umfang der berechtigten Ansprüche tragen. Mehr dazu …
- Bei grösseren Streitwerten gibt es die Möglichkeit, einen Prozessfinanzierer einzuschalten, um aussichtsreiche Rechts-streitigkeiten im Klageverfahren finanzieren zu lassen, der dafür im Falle des Obsiegens einen Teil der erstrittenen Summe erhält. Wir arbeiten mit einigen Prozessfinanzierern zusammen und lassen für Sie ggf. einen derartigen Antrag überprüfen.
- Bei gerichtlichen Streitigkeiten gibt es für einkommensschwache Personen die Möglichkeit Prozesskostenhilfe beim Prozessgericht zu beantragen. Mehr dazu …
- Für besonders einkommensschwache Personen gibt es die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht für die außergerichtliche anwaltliche Beratung und Tätigkeit des Rechtsanwalts einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Mehr dazu …
Beispiele für anwaltliches Honorar
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des dazu erlassenen Vergütungsverzeichnisses bestimmt. Wir haben hier Beispiele für die anwaltlichen Gebühren in einigen häufig auftretenden Rechtsstreitigkeiten aufgeführt. Auf Anfrage teilen wir Ihnen gerne auch schon vorab telefonisch oder per email mit, welche Kosten in Ihrer Rechtsstreitigkeit zu erwarten sind.
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