Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, wenn sie meint, dass ab 1.1.2013 erneut ein entsprechendes Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen sei. Dass an der streitgegenständlichen Abnahmestelle durchgängig und insbesondere auch nach dem 31.12.2012 noch Strom durch die Beklagte entnommen worden sei, was diese für den Zeitraum ab 03.11.2012 bestreitet, hat die Klägerin schon nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Denn hier bestehen aufgrund des (streitigen) Vortrages der Beklagten unter Berücksichtigung der von dieser zu den Akten gereichten Belege für dessen Richtigkeit tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte seit dem 1.1.2013 weder rechtlich, noch tatsächlich Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen Räumlichkeiten gehabt hat.
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Der Kläger hat nach Kündigung zum 31.12.2010 Anspruch auf Auszahlung seines Abfindungsguthabens in unstreitiger Höhe von € 6.744,42. Der Anspruch ist in einer Summe, nicht in Raten, zu zahlen.
Der Anspruch ist am 31.12.2011 kalendermäßig bestimmt fällig und wegen Verzugs der Beklagten ab 01.01.2012 mit 5°/o-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit einer geringeren Verzinsung von nur 2% ist vorliegend nicht einschlägig, weil die Beklagte die Voraussetzung einer Notwendigkeit der Ratenzahlung nicht dargetan hat. Aus dem vom Kläger vorgelegten Jahresabschluss 2011 ergibt sich unstreitig eine Ertrags- und Liquiditätslage der Beklagten, insbesondere täglich fällige Forderungen gegen Kreditinstitute, die die sofortige Auszahlung von € 6.744,00 ohne Raten gestatten.
Der Kläger hatte auch Anspruch auf Zahlung von € 6.744,44, der unstreitigen Höhe des Auseinandersetzungsguthabens, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab 01.01.2012 aufgrund des Verzugs der Beklagten. Denn § 13 f des Gesellschaftsvertrages, wonach bei notwendiger ratenweiser Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens Zinsen in Höhe von nur 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen sind, ist vorliegend nicht einschlägig. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass ein Liquiditätsengpass besteht und eine Ratenzahlung notwendig ist.
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Hinweis Landgericht Berlin vom 27.09.2016 – 14 S 12/16 – zu überhöhten Trinkwasser- und Schmutzwasserentgelten der Berliner Wasserbetriebe – Das Gericht gibt zu bedenken, dass nach den Feststellungen des BKartA und des OLG Düsseldorf zu den Trinkwasserentgelten der Berliner Wasserbetriebe Einiges dafür spricht, dass auch die von der Klägerin in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen 2012-2014 geforderten Schmutzwasserentgelte überhöht waren, die auch nach dem Vorbringen der Klägerin nach denselben Grundsätzen wie die Trinkwasserentgelte kalkuliert waren.
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Landgericht Berlin – Urteil vom 14.07.2015 – Az. 14 O 505/14 – Inkassokosten sind bei Beauftragung durch öffentliches Versorgungsunternehmen nicht erstattungsfähig – Die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmen kann die Klägerin nicht nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin als Versorgungsunternehmen in ihrer Größe organisatorisch und personell so ausgestattet ist, dass sie in der Lage ist selbst Zahlungen anzumahnen. Sie hatte dies zuvor schon mehrfach getan; es ist auch nicht ersichtlich, warum eine weitere Mahnung, sofern man sie überhaupt als erforderlich erachten sollte, nicht mehr von der Klägerin selbst hätte vorgenommen werden können. Die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Inkassoinstituts war nicht notwendig; die Klägerin hat damit zumindest ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt.
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Im Falle der Beschlagnahme eines Gegenbestandes ist eine Differenz zwischen dem marktüblichen Preis, zu dem der Gegenstand veräußert werden sollte und dem Wert nach Rückgabe zu ersetzen, sofern der Preis auf dem einschlägigen Markt gesunken ist. Die Differenz ist dann als Wertverlust, als echter Vermögensschaden erstattungsfähig
Dem Kläger steht weiterhin Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 3663,60 € zu wegen einer Amtspflichtverletzung gem. §§ 839, 688 ff. BGB i.V. mit Art. 34 GG zu, weil das sichergestellte Fahrzeug nicht gegen Feuchtigkeit geschützt wurde und zur Untersuchung ausgebaute Teile nicht ordnungsgemäß wieder eingebaut bzw. aufbewahrt wurden. Durch die nach erfolgter Sicherstellung vorgenommene Verbringung des Fahrzeugs in die Sicherstellungshalle des Beklagten entstand ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis.
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Zwischen den Parteien ist am 25. Januar 2010 ein Buchungsvertrag zustande gekommen, und zwar mit dem Inhalt der vom Kläger am 25.1.2010 übersandten Buchungsbestätigung. Es handelt sich um einen Vertrag sui generis, der Elemente des Makler, Auftrags- und Dienstvertragsrechts beinhaltet. Der Vertrag kam dadurch zustande, dass die Beklagte das Angebot des Klägers vom 16. Dezember 2009, B… als Moderator für die Veranstaltung vom 07. und 08. Mai 2010 zur Verfügung zu stellen, am 25. Januar 2010 akzeptierte.
Ein berechtigter Rücktritt setzt voraus, dass der Schuldner eines gegenseitigen Vertrages eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Der Kläger war verpflichtet, die Moderation der Veranstaltung am 07. und 08. Mai 2010 aus Anlass 10 Jahre Rheumamittel durch B… sicherzustellen, wozu auch ein telefonisches Briefing gehörte; wie sich aus 3.2 der AGB des Klägers ergibt, sind telefonische Briefings in angemessener Dauer in den Bereitstellungskosten enthalten, lediglich persönliche Briefings werden in der Regel mit 50% der Bereitstellungskosten berechnet.
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Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Fabrikat, das typischerweise, auch wenn es im vorliegenden Einzelfall gerade anders war, von guter und haltbarer Qualität. Zwischenzeitlich geht die Rechtsprechung insoweit von 250.000 Kilometern Nutzungsmöglichkeit aus (vgl. OLG Köln NJW .2007, 1694). Das ist nach jahrzehntelanger Lebenserfahrung des erkennenden Richters (so zuletzt auch OLG Köln NJW-RR · 2011, 61 ), jedenfalls für das Baujahr und den Typ des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch realistisch.
Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen besteht im Rahmen von § 287 ZPO nicht (so auch OLG Köln a.a.O.; vgl. auch vgl. BGH NJW 1995, 2159; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2008, Rdnrn. 1455, 1457).
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