Sonderzuständigkeiten der Berliner Amtsgerichte

Bei den Berliner Amtsgerichten bestehen aufgrund der Zuweisungsverordnung der Senatsverwaltung für Justiz vom 8. Mai 2008 (ZuwV) und anderer gesetzlicher Regelungen folgende Sonderzuständigkeiten:

Amtsgericht Charlottenburg

Das Amtsgericht Charlottenburg ist im Land Berlin gem. §§ 4-8 ZuwV zuständig für:

– Entscheidungen des Amtsgerichts in zivilrechtlichen Binnenschifffahrtssachen

– die Führung des Handels-, des Binnenschiffs-, des Seeschiffs- und des Schiffsbauregisters, des Partnerschafts- und des Güterrechtsregisters

– die Aufgaben des Amtsgerichts in Vereinssachen

– Entscheidungen des Amtsgerichts in Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Namensrechts, des Verlagsrechts und des Urheberrechts

– für Insolvenzverfahren – mit Ausnahme von Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung, die vom Schuldner selbst beantragt werden (für diese ist jedes Amtsgericht für seinen Gerichtsbezirk zuständig)

Amtsgericht Köpenick

Das Amtsgericht Köpenick ist im Land Berlin gem. § 15 ZuwV für seinen Bezirk zuständig für Entscheidungen des Amtsgerichts in allen Familiensachen gemäß § 111 FamFG .

Amtsgericht Mitte

Das Amtsgericht Mitte ist im Land Berlin gem. § 16 ZuwV zuständig für Entscheidungen des Amtsgerichts in zivilrechtlichen Verkehrssachen. Dies sind gemäß § 16 Abs. 2 ZuwV:

– Ansprüche aus einem aus dem Betrieb eines Fahrzeugs resultierenden Verkehrsunfall, die
nicht ausschließlich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt werden, auch wenn sie gegen den Versicherer aus Vertrag oder gesetzlicher Vorschrift geltend gemacht werden.

– Ansprüche des Versicherers, die dieser im Regresswege wegen Verletzung einer den Versicherten
bei der Teilnahme am Straßenverkehr oder anlässlich des Verkehrsunfalls treffenden Obliegenheitspflicht geltend macht.

– Ansprüche des Versicherten auf Versicherungsschutz aus einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherer aus diesen Gründen Regress ankündigt.

Amtsgericht Pankow/Weißensee

Das Amtsgericht Amtsgericht Pankow/Weißensee ist im Land Berlin gem. § 15 ZuwV für seinen Bezirk sowie für die Bezirke der Amtsgerichte Mitte, Wedding und Tiergarten zuständig für Entscheidungen des Amtsgerichts in allen Familiensachen gemäß § 111 FamFG .

Weiterhin ist das Amtsgericht Pankow/Weißensee gemäß den §§ 10-12 des Internationalen Familienverfahrensgesetzes

– für die Anerkennung und Vollstreckung der dort aufgeführten Entscheidungen aus dem Haager Kinderschutzübereinkommen und dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen zuständig, sofern kein anderer Gerichtsstand gegeben ist

– für Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen im Land Berlin zuständig.

Amtsgericht Schöneberg

Das Amtsgericht Schöneberg ist im Land Berlin gem. §§ 9-15 ZuwV zuständig für:

– Entscheidungen des Amtsgerichts in allen Familiensachen für seinen Bezirk gemäß § 111 FamFG

– Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Inland mit Ausnahme von Ersuchen in Vormundschafts- und Nachlasssachen

– Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland in Zivil- oder Handelssachen mit Ausnahme der Zustellungsanträge

– Entscheidungen des Amtsgerichts über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen

– Entscheidungen des Amtsgerichts über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung sowie die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die über Unterhaltsansprüche von Kindern in einem der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ergangen sind (Artikel 1, 4 bis 8, 12 des Übereinkommens)

– die Erledigung von Rechtshilfeersuchen und für Entscheidungen des Amtsgerichts über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel nach den §§ 2 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess

– Entscheidungen des Amtsgerichts in Landwirtschaftssachen nach § 1 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen

– Entscheidungen des Amtsgerichts nach §§ 48 und 49 des Personenstandsgesetzes

– Entscheidungen des Amtsgerichts in Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Transsexuellengesetzes

Weiterhin ist das Amtsgericht Schöneberg gemäß

§ 15 ZPO Gerichtsstand von exterritorialen Deutschen

§ 122 FamFG bei Ehesachen zuständig, sofern kein anderer Gerichtsstand gegeben ist

§ 170 FamFG bei Abstammungssachen zuständig, sofern kein anderer Gerichtsstand gegeben ist

§ 187 FamFG bei Adoptionssachen zuständig, sofern kein anderer Gerichtsstand gegeben ist

§ 218 FamFG bei Versorgungsausgleichssachen zuständig, sofern kein anderer Gerichtsstand gegeben ist

§ 272 FamFG bei Betreuungssachen zuständig, sofern kein anderer Gerichtsstand gegeben ist

§ 313 FamFG bei Unterbringungssachen zuständig, sofern kein anderer Gerichtsstand gegeben ist

§ 343 FamFG in Nachlasssachen zuständig, sofern kein anderer Gerichtsstand gegeben ist

§ 2 TSG bei Namensänderungen nach dem Transsexuellengesetz zuständig, sofern kein anderer Gerichtsstand gegeben ist

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ist im Land Berlin gem. § 15 ZuwV für alle Amtsgerichtsbezirke mit Ausnahme der Amtsgerichtsbezirke Köpenick, Mitte, Pankow/Weißensee, Tiergarten, Wedding und Schöneberg zuständig für Entscheidungen des Amtsgerichts in allen Familiensachen gemäß § 111 FamFG .

Amtsgericht Tiergarten

Das Amtsgericht Tiergarten ist im Land Berlin gem. §§ 1-4 + 9 ZuwV zuständig für:

– sämtliche Strafsachen und Bußgeldsachen

– Entscheidungen des Amtsgerichts über Gewahrsam, Freiheitsentziehungen und Durchsuchungen nach dem Bundeskriminalamtgesetz und dem Bundespolizeigesetz

– Entscheidungen des Amtsgerichts über Freiheitsentziehungen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

– Entscheidungen in strafrechtlichen Binnenschifffahrtssachen

– die Aufgaben des Amtsgerichts als Hinterlegungsstelle nach der Hinterlegungsordnung

– Rechts- und Amtshilfeersuchen in Strafsachen mit Ausnahme der aus dem Ausland eingehenden Zustellungsanträge

– Rechts- und Amtshilfeersuchen in Disziplinarsachen

– Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Inland, sofern eine der zu vernehmenden Personen sich in einer der Berliner Vollzugsanstalten in Haft befindet

Aktualität dieser Seite: Stand 27.05.2016