In einigen Fällen sind andere verpflichtet, Ihnen die durch anwaltliche Hilfe angefallenen Gebühren zu erstatten.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Dritter Ihr Eigentum, Ihren Körper, Ihre Gesundheit oder bestimmte andere Rechte verletzt.
Hauptanwendungsfälle sind ist die Beschädigung von Eigentum durch Dritte, z.B. bei Verkehrsunfällen sowie bei Körperverletzungen z.B. durch Straftaten oder in Arzthaftungsfällen. Der Gegner ist dabei verpflichtet, Ihnen auf Basis der berechtigten Ansprüche die Ihnen entstandenen anwaltlichen Gebühren in voller Höhe zu erstatten.
Ein weiterer Fall der Erstattungspflicht liegt bei Verzug mit einer Leistungspflicht aus einem Vertrag vor. Hauptanwendungsfälle sind vertragliche Pflichten, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind. Verzug liegt gemäß § 286 BGB u.a. dann vor, wenn
- der vertraglich vereinbarte Zeitpunkt für die Leistung fruchtlos verstreicht
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
- bei einer Geldforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung geleistet wird
- der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt.
In seltenen Fällen kommt auch eine Erstattungspflicht für die entstandenen anwaltlichen Gebühren bei der Abwehr unberechtigt geltend gemachter Ansprüche in Betracht. Insbesondere bei Vertragsverhältnissen oder sog. Sonderverbindungen besteht eine Rücksichtnahmepflicht, den anderen Beteiligten nicht unberechtigt in Anspruch zu nehmen. Eine Erstattungspflicht ergibt sich dann, wenn die Geltendmachung schuldhaft erfolgt, d.h. der andere Beteiligte erkennt oder erkennen musste, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist.