Prozesskostenhilfe

In gerichtlichen Verfahren besteht für Bürger mit geringem Einkommen auf Antrag die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte bewilligt zu bekommen.

Prozesskostenhilfe kann nach den gesetzlichen Regelungen in Rechtsstreitigkeiten vor den

  • Zivilgerichten
  • Arbeitsgerichten (in Urteilsverfahren)
  • Verwaltungsgerichten
  • Sozialgerichten
  • Finanzgerichten

beantragt werden.

In Strafverfahren ist Prozesskostenhilfe für Angeklagte nicht vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Geschädigte einer Straftat als Nebenkläger auftreten und dafür Prozesskostenhilfe beantragen.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht ist, dass ein entsprechender Antrag bei dem Gericht gestellt wird, in dem das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargestellt sein muss. Dem Antrag ist außerdem eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Belastungen) mit den entsprechenden Belegen beizufügen, für die der amtliche Vordruck benutzt werden muss.

Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur für die Zeit nach Einreichung des Antrags bewilligt, wofür die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und aller notwendigen Belege möglichst zeitnah eingereicht werden sollte. Inhaltliche Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht ist, dass nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen Sie auf die Gerichtskosten je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entweder Teilzahlungen oder überhaupt keinerlei Zahlungen leisten. Teilzahlungen werden gemäß ihrem Einkommen als Monatsraten vom Gericht aufgrund der gesetzlichen Vorgaben festgelegt, wobei höchstens 48 Monatsraten zu zahlen sind.

Verbessern sich Ihre Verhältnisse wesentlich, können Sie vom Gericht nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren nach Prozessende noch zu Zahlungen herangezogen werden, u.U. bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern sich Ihre Verhältnisse, ist aber auch eine Veränderung eventuell festgesetzter Raten zu Ihren Gunsten möglich.

Auf die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht auf Antrag einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet, was in der Regel unproblematisch ist, außer der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin ist nicht am Ort des entsprechenden Gerichts zugelassen. Sollte dies der Fall sein, kann das Gericht dem Beiordnungsantrag nur entsprechen, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin auf die Vergütung der Mehrkosten verzichtet.

Die Prozesskostenhilfe schließt nicht jedes Kostenrisiko aus. So erstreckt sie sich nicht auf die außergerichtlichen Kosten, die im Falle des Unterliegens der Gegenseite zu erstatten sind. Das betrifft hauptsächlich die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite, sofern diese anwaltlich vertreten ist. Eine Ausnahme dazu gibt es bei Prozessen vor dem Arbeitsgericht: In der ersten Instanz hat die unterliegende Partei die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung nicht zu erstatten. Im übrigen kann das Arbeitsgericht in Urteilsverfahren auf Antrag auch dann einen Rechtsanwalt beiordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Zu beachten ist auch, dass schon für die anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe Kosten entstehen, die Sie selber tragen müssen, falls ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Entsprechendes gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle die Kosten übernimmt. Des Weiteren kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.

Den Prozesskostenhilfeantrag können Sie auch selber ohne Rechtsanwalt bei Gericht einreichen, wobei Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen und die Beweismittel angeben müssen. Es ist daher zweckmäßig, damit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der Sie schon zuvor genau über die Höhe der ggf. zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren kann