Nach der Trennung – das Sorge- und Umgangsrecht


Nach einer Trennung stehen Eltern vor der Herausforderung, das Leben mit ihren Kindern neu zu organisieren. Dabei entstehen oft Konflikte über das Sorge-und Umgangsrecht wie Betreuungszeiten, Wohnort oder Erziehungsfragen.
Wichtig zu wissen: Beide Elternteile behalten grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht und das Recht auf regelmäßigen Kontakt zu ihren Kindern – und die Kinder haben umgekehrt ein Recht auf beide Eltern.

Was sagt das Gesetz zum Umgangsrecht?

  • Nach § 1684 BGB (dem gesetzlichen Umgangsrecht) hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.

  • Auch die Eltern haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind.

  • Dieses Recht besteht unabhängig vom Sorgerecht und bleibt auch nach der Trennung bestehen.

Welche Betreuungsmodelle gibt es?

  • Residenzmodell: Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, der andere erhält regelmäßige Umgangszeiten (z. B. jedes zweite Wochenende plus einen Nachmittag unter der Woche).

  • Wechselmodell (Doppelresidenz): Das Kind lebt abwechselnd bei beiden Elternteilen (z. B. im wöchentlichen Wechsel). Dies funktioniert nur bei räumlicher Nähe der Wohnorte und guter Kommunikation zwischen den Eltern.

  • Nestmodell: Das Kind bleibt in der gemeinsamen Wohnung, die Eltern wechseln sich dort ab. Dieses Modell wird selten praktiziert, ist aber rechtlich möglich.

Wie können Eltern Konflikte über das Sorge- und Umgangsrecht vermeiden?

  • Schriftliche Vereinbarungen schaffen Klarheit und Verlässlichkeit für alle Beteiligten – besonders für die Kinder.

  • Mediation oder Beratung durch das Jugendamt können helfen, gemeinsam tragfähige Lösungen zu entwickeln.

  • Einvernehmliche Regelungen sind dem Kindeswohl meist deutlich zuträglicher als gerichtliche Auseinandersetzungen und belasten die Kinder weniger.

Was passiert, wenn wir uns nicht einigen können?

  • Auf Antrag eines Elternteils entscheidet das Familiengericht – immer mit Blick darauf, was für das Kind am besten ist (§ 1697a BGB).

  • Das Gericht kann konkrete Umgangszeiten festlegen oder in Ausnahmefällen den Umgang einschränken.

  • In besonderen Fällen kann begleiteter Umgang (in Anwesenheit einer neutralen Fachkraft) angeordnet werden. In Ausnahmesituationen ist auch ein vorübergehender Umgangsausschluss möglich (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Woran orientiert sich das Gericht?

  • Am Kindeswohl – das heißt: Was ist für das Kind am besten? Dies ist der oberste Maßstab jeder Entscheidung (§ 1697a BGB).

  • Berücksichtigt werden: die emotionale Bindung zu beiden Eltern, Stabilität und Kontinuität im Alltag, Förderung der Entwicklung und Schutz vor Konflikten.

  • Kinder werden gehört: Ab etwa 3–4 Jahren werden Kinder altersgerecht nach ihren Wünschen und Bedürfnissen gefragt (§ 159 Abs. 2 FamFG). Ihre Meinung wird berücksichtigt, ist aber nicht allein entscheidend – das Gericht prüft immer, was objektiv dem Kindeswohl dient.

Welche Rolle spielt das Jugendamt?

  • Das Jugendamt berät und vermittelt zwischen den Eltern – kostenfrei und vertraulich.

  • Es kann bei der Ausarbeitung praktischer Umgangsregelungen helfen.

  • In gerichtlichen Verfahren wird das Jugendamt regelmäßig beteiligt und gibt eine fachliche Stellungnahme ab (§ 162 FamFG).

Können Umgangsregelungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden?

  • Ja, dies ist rechtlich möglich und sehr sinnvoll.

  • Die Vereinbarung kann notariell beurkundet oder beim Familiengericht protokolliert werden.

  • Sie schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und kann bei Nichteinhaltung auch vollstreckt werden (§ 86 FamFG).

Was kann ich tun, wenn der Umgang nicht stattfindet?

  • Zunächst sollte das Gespräch gesucht oder das Jugendamt zur Vermittlung eingeschaltet werden.

  • Bei fortgesetzter Verweigerung kann das Familiengericht angerufen werden.

  • Das Gericht kann Zwangsgeld verhängen oder in letzter Konsequenz Ordnungshaft anordnen (§ 89 FamFG) – diese Mittel werden aber nur als letzter Ausweg eingesetzt.

Wie können wir Sie unterstützen?

Wir begleiten Sie auf drei Wegen – je nachdem, was Ihre Situation erfordert:

1. Außergerichtliche Beratung

  • Entwicklung individueller Umgangsregelungen, die zu Ihrer Familiensituation passen

  • Ausarbeitung von Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Unterstützung bei der Kommunikation mit dem Jugendamt

2. Familienrechtliche Mediation

  • Gemeinsame Lösungsfindung auf Augenhöhe

  • Auch in hochstrittigen Situationen

  • Erarbeitung nachhaltiger Vereinbarungen ohne Gerichtsverfahren

  • Mediation ermöglicht es, Interessen und Bedürfnisse beider Seiten offenzulegen und konstruktiv zu verhandeln.

3. Gerichtliche Vertretung

  • Durchsetzung Ihrer Rechte vor dem Familiengericht

  • Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht (mehr) möglich ist

  • Professionelle Prozessführung mit dem Ziel, eine kindeswohlorientierte Entscheidung zu erreichen

Unser Ziel: Lösungen finden, die das Wohl Ihrer Kinder schützen und Ihre Interessen wahren – ob im Gespräch, in der Mediation oder vor Gericht.