2. Apr 2018

Amtsgericht Tiergarten – Urteil vom 30. Juni 2014 – Az. 327 Cs 295/13 – Freispruch wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Aufgrund der abgeleisteten Therapiestunden, der erfolgreichen Teilnahme am Abstinenzprogramm und der umfassenden Auseinandersetzung mit der Tat und ihrem Auslöser war hier aufgrund der Prognoseentscheidung der Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Gemäß § 44 StGB war neben der verhängten Geldstrafe ein Fahrverbot auszusprechen. Dabei hat sich das Gericht an der Vorschrift des § 44 Abs. 1 S. 2 StGB orientiert. Hiernach ist ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt. Unter Abwägung aller Umstände erscheint ein Fahrverbot von 3 (drei) Monaten als tat- und schuldangemessen.

Durch die Einbehaltung des Führerscheins ist das verhängte Fahrverbot gemäß § 51 Abs. 1 und 5 StGB durch Anrechnung bereits vollständig vollstreckt.