1. Auch wenn Art 19 Abs 4 GG nicht das Recht auf Überprüfung der richterlichen Entscheidung garantiert, so sichert diese Vorschrift auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes, als die Prozessordnungen eine weitere gerichtliche Instanz vorsehen (vgl. BVerfG, 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 <401 ff>). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes fordert vom zur nachträglichen Überprüfung berufenen Gericht, die Voraussetzungen des Exekutivakts vollständig eigenverantwortlich nachzuprüfen.
2. Beruht das Handeln der Exekutive auf der Inanspruchnahme einer originär gerichtlichen Eingriffsbefugnis, so erstreckt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch auf Dokumentations- und Begründungspflichten der anordnenden Stelle. Wurde diese Pflicht nicht beachtet oder versagt das überprüfende Gericht dem Betroffenen eine eigene Sachprüfung, so kann dies eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG begründen (vgl. BVerfG, 03.12.2002, 2 BvR 1845/00, NJW 2003, 2303 <2303 f>). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für Maßnahmen, die nur einem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt unterliegen (vgl. BVerfG, 04.02.2005, 2 BvR 308/04, BVerfGK 5, 74 <81>).
3. § 81a Abs 2 StPO behält die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter vor. Zum Zweck des Richtervorbehalts sowie zu den Voraussetzungen der staatsanwaltschaftlichen Eilkompetenz vgl. BVerfG, 20.02.2001, 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142 <151>.
Vor der Anordnung einer Blutentnahme müssen die Strafverfolgungsbehörden daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen (vgl. BVerfG, 23.01.2004, 2 BvR 1109/01, BVerfGK 2, 254 <257>). Die Voraussetzungen der Eilkompetenz müssen mit einzelfallbezogenen Tatsachen begründet und grundsätzlich dokumentiert werden (vgl. BVerfG aaO, BVerfGK 5, 74 <79>).
4. Hier: Zum einen wurden die einzelfallbezogenen Tatsachen, die im vorliegenden Fall Gefahr im Verzug begründen sollten, nicht in den Ermittlungsakten dokumentiert. Zum anderen gingen die Fachgerichte trotz Rüge des Beschuldigten nicht auf die Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft ein. Es ist nicht ersichtlich, dass eine richterliche Anordnung nicht hätte eingeholt werden können.