Das Arbeitsrecht hat in den letzten Jahren und Jahrzehnten zunehmend an Bedeutung und Umfang hinzugewonnen. Im einzelnen besteht es aus einer Vielzahl kaum überschaubarer einzelner Gesetze, die dennoch lückenhaft und unvollständig sind.
Häufig ist deshalb die Kenntnis der sich laufend weiterentwickelnden und ändernden Rechtsprechung für eine erfolgreiche arbeitsrechtliche Beratung und Prozessvertretung notwendig, ebenso wie die ggf. zu berücksichtigenden tarifvertraglichen Regelungen. Die fachlichen Schwerpunkte unserer Tätigkeit liegen dabei sowohl im Individual- als auch dem Kollektivarbeitsrecht, dem Disziplinarrecht und Zeitwertkonten.
Unsere Experten: Fachanwältin für Arbeitsrecht Anja Bothe und Rechtsanwalt Olav Sydow
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Bei uns finden Sie mit Fachanwältin für Arbeitsrecht Anja Bothe und Rechtsanwalt Olav Sydow sachkundige, kompetente und auf das Arbeitsrecht spezialisierte Ansprechpartner, die Sie bei allen auftretenden Problemen unterstützen, sei es als Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder in anderer Weise.
Gegenstand der Beratungs- und Vertretungspraxis im Arbeitsrecht ist der gesamte Bereich von der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, das heißt der vertraglichen Gestaltung oder Überprüfung von Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen, über auftretende Probleme im laufenden Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch vertragliche Vereinbarung oder Kündigung, Zahlung einer Abfindung etc.
Kurze Fristen im Arbeitsrecht beachten
Als Arbeitnehmer ist insbesondere zu beachten, dass die Fristen für die Einreichung einer Klage gegen eine erfolgte Kündigung sehr kurz und deshalb schnelles Handeln erforderlich ist. Eine Kündigungsschutzklage muss beispielsweise spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Wenn Sie sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren wollen, vereinbaren Sie sofort einen Termin, damit diese Frist nicht versäumt wird!
Vor dem Arbeitsgericht findet dann zunächst – meist spätestens vier Wochen nach Einreichung der Klage eine Güteverhandlung statt, in der versucht wird, eine gütliche Einigung, bspw. durch Vereinbarung einer Abfindung, zwischen den Parteien zu erreichen. Scheitert diese, wird in einem weiteren Termin das eigentliche Verfahren durchgeführt.
Kostenverteilung beim Streit vor dem Arbeitsgericht
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz ihre Kosten selber. Die Rechtsanwaltsgebühren ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind bei Kündigungsschutzklagen abhängig vom zuletzt erzielten Einkommen.
Vereinbaren Sie mit uns einen Besprechungstermin. Wir klären gerne mit Ihnen alle anstehenden Fragen ausführlich und in Ruhe.
FAQ: Häufige Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht:
Welche formalen und inhaltlichen Anforderungen muss eine Kündigung erfüllen, um im Streitfall vor dem Arbeitsgericht Bestand zu haben?
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses – Das müssen Sie wissen
Damit eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam ist und vor dem Arbeitsgericht Bestand hat, müssen strenge formale und inhaltliche Voraussetzungen eingehalten werden. Bereits kleine Fehler können dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist.
1. Schriftform ist Pflicht
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Nicht zulässig sind Kündigungen per:
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E-Mail
-
Fax
-
SMS
-
WhatsApp oder andere Messenger
Fehlt die Schriftform, ist die Kündigung unwirksam.
Wichtig: Die Kündigung muss handschriftlich unterschrieben sein. Bei Unternehmen (z. B. GmbH) muss eine vertretungsberechtigte Person unterschreiben; ggf. mehrere, wenn eine Gesamtvertretungsbefugnis im Handelsregister eingetragen ist.
2. Zugang der Kündigung
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht. Das bedeutet: Das Kündigungsschreiben muss so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangen, dass dieser es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann.
Beispiele für einen wirksamen Zugang:
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Persönliche Übergabe mit Unterschrift des Arbeitnehmers als Empfangsbestätigung
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Zustellung per Einwurf-Einschreiben
-
Zustellung durch einen Boten, der den Einwurf bezeugen kann
Hinweis: Das Datum des Zugangs ist entscheidend für die Berechnung der Kündigungsfrist und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (drei Wochen ab Zugang der Kündigung).
3. Inhaltliche Anforderungen
Eine Kündigungserklärung muss klar und eindeutig sein. Es muss unmissverständlich daraus hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und zu welchem Zeitpunkt die Beendigung erfolgen soll. Vage Formulierungen wie „Wir beabsichtigen, das Arbeitsverhältnis zu beenden“ sind nicht ausreichend.
4. Beteiligung des Betriebsrats
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung automatisch unwirksam.
Wichtig: Im Kündigungsschreiben muss nicht angegeben werden, wie sich der Betriebsrat geäußert hat. Es reicht, dass die Anhörung ordnungsgemäß erfolgt ist.
5. Kündigungsgründe
-
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung keinen Kündigungsgrund im Schreiben angeben.
-
Ausnahmen:
-
Bei Auszubildenden muss ein Grund genannt werden (§ 22 BBiG).
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Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen muss der Grund auf Verlangen des Arbeitnehmers schriftlich mitgeteilt werden.
6. Besondere Kündigungsschutzrechte
Für bestimmte Personengruppen ist eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung einer Behörde zulässig:
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Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG)
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Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX)
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Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
-
Arbeitnehmer in Elternzeit (https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__18.html“ target=“_blank“>§ 18 BEEG)
Wichtig: Auch wenn die Zustimmung fehlt und die Kündigung deswegen angreifbar ist, muss der Arbeitnehmer trotzdem innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen, um seine Rechte zu wahren.
7. Fazit
Eine Kündigung muss schriftlich, klar formuliert und formgerecht zugestellt sein. Außerdem müssen besondere Schutzrechte und – falls vorhanden – die Anhörung des Betriebsrats beachtet werden. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann die Kündigung unwirksam sein.
Wann ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags gegenüber einer Kündigung rechtlich und wirtschaftlich vorzuziehen – auch im Hinblick auf Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld?
Ein Aufhebungsvertrag kann in bestimmten Situationen die bessere Lösung sein – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich. Hier die wichtigsten Unterschiede und Vorteile:
Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag?
- Kündigung: Eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers
- Aufhebungsvertrag: Eine einvernehmliche Vereinbarung beider Parteien
Welche Vorteile bietet ein Aufhebungsvertrag?
Mit einem Aufhebungsvertrag können Sie flexibler gestalten:
- Das Beendigungsdatum frei festlegen
- Eine Abfindung vereinbaren
- Den Inhalt des Arbeitszeugnisses abstimmen
- Regeln für Resturlaub und Überstunden festlegen
Wirtschaftliche Vorteile
Für den Arbeitnehmer:
- Mögliche Abfindungszahlung
- Schnellere berufliche Neuorientierung möglich
- Steuerlicher Vorteil: Auf Abfindungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an – nur Lohn-/Einkommensteuer wird abgezogen
Für den Arbeitgeber:
- Planbare Beendigung ohne Kündigungsschutzverfahren
- Vermeidung langwieriger Rechtsstreitigkeiten
⚠️ Wichtiger Hinweis: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Die Regel: Ein Aufhebungsvertrag führt meist zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld, da Sie das Arbeitsverhältnis „freiwillig“ beenden.
Die Ausnahme: Keine Sperrzeit, wenn Sie einen „wichtigen Grund“ hatten.
Was ist ein „wichtiger Grund“?
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
- Der Arbeitgeber Ihnen ohnehin eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hätte
- Der Aufhebungsvertrag nur dazu dient, die unvermeidliche Beendigung einvernehmlich zu regeln (z.B. mit Abfindung)
Wichtig: Im Vertrag muss klar erkennbar sein, dass der Aufhebungsvertrag als Alternative zu einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung abgeschlossen wurde.
Unser Rat
Lassen Sie sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags anwaltlich beraten. So können Sie:
- Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen
- Nachteile beim Arbeitslosengeld vermeiden
- Eine angemessene Abfindung aushandeln
- Ein gutes Arbeitszeugnis sicherstellen
Wie wirken sich tarifvertragliche, betriebliche oder individualvertragliche Regelungen auf Abfindungsansprüche aus?
Abfindung im Arbeitsrecht
Abfindungen sind im deutschen Arbeitsrecht nicht automatisch gesetzlich vorgeschrieben. Ob und wie viel Sie bekommen, hängt von konkreten Regelungen ab, die für Ihr Arbeitsverhältnis gelten.
1. Tarifvertragliche Regelungen
Wenn Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist (und Sie oft auch Gewerkschaftsmitglied sind), können Tarifverträge Ihnen einen Anspruch auf Abfindung geben – besonders bei betriebsbedingten Kündigungen.
- Konkrete Beträge: Oft sind feste Formeln vorgesehen, z. B. „0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr“ (bei 10 Jahren und 3.000 € Monatsgehalt = 15.000 € Abfindung).
- Mindeststandard: Diese Beträge können durch individuelle Verhandlungen erhöht werden.
2. Betriebliche Regelungen (Sozialpläne)
Bei größeren Umstrukturierungen oder Massenentlassungen erstellen Betriebsrat und Arbeitgeber oft einen Sozialplan.
- Für alle verbindlich: Der Sozialplan gilt für alle betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb.
- Berechnungskriterien: Die Höhe richtet sich meist nach Alter, Betriebszugehörigkeit und familiären Verhältnissen.
- Achtung: Sozialpläne können auch Ausnahmen enthalten (z. B. keine Abfindung bei Eigenkündigung oder kurz vor der Rente).
3. Individuelle Vereinbarungen
Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auch direkt eine Abfindung aushandeln – etwa in einem Aufhebungsvertrag oder Kündigungsschutzprozess.
- Frei verhandelbar: Wenn keine anderen Regelungen gelten, können Sie Höhe und Bedingungen selbst aushandeln.
- Ohne Gewerkschaft möglich: Diese Option besteht auch ohne Tarifbindung oder Betriebsrat.
Wichtig zu wissen
Nur in einem Ausnahmefall gibt es einen direkten gesetzlichen Anspruch: Wenn Ihr Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und gleichzeitig eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz anbietet (selten in der Praxis).
Unser Rat
Prüfen Sie vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag genau:
- Gilt für Sie ein Tarifvertrag?
- Gibt es einen Sozialplan in Ihrem Betrieb?
- Welche Verhandlungsmöglichkeiten haben Sie?
Eine rechtliche Beratung hilft Ihnen, keine Ansprüche zu verschenken.
Welche Fristen gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere bei Ausschlussklauseln?
⚠️ Achtung: Im Arbeitsrecht gelten oft sehr kurze Fristen!
Wer zu lange wartet, verliert seine Ansprüche – selbst wenn sie berechtigt sind. Hier erfahren Sie, welche Fristen Sie unbedingt beachten müssen.
Die wichtigsten Fristen auf einen Blick
Besonders dringend: 3 Wochen bei Kündigung
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, haben Sie nur 3 Wochen Zeit, um dagegen beim Arbeitsgericht zu klagen. Diese Frist beginnt ab dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugeht.
Wichtig: Diese Frist gilt immer – egal, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Wer sie versäumt, kann die Kündigung nicht mehr anfechten, selbst wenn sie unrechtmäßig war.
Unser Tipp: Lassen Sie sich sofort nach Erhalt einer Kündigung beraten. Selbst wenn Sie sich noch nicht sicher sind, ob Sie klagen wollen – die Frist läuft bereits.
Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen (3–6 Monate)
Die meisten Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten sogenannte Ausschlussklauseln (auch Verfallsfristen genannt). Diese verkürzen die normale gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren erheblich.
Was bedeutet das konkret? Ansprüche wie Lohn, Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung oder Weihnachtsgeld müssen Sie innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden – oft innerhalb von:
- 3 Monaten oder
- 6 Monaten
nach Fälligkeit.
Beispiel: Ihr Arbeitgeber zahlt im Januar die Dezember-Überstunden nicht. Wenn Ihr Vertrag eine 3-Monats-Frist enthält, müssen Sie das Geld bis spätestens Ende März schriftlich fordern – sonst verfällt Ihr Anspruch endgültig.
Zweistufige Ausschlussfristen – doppelte Gefahr
- Erste Stufe: Sie müssen Ihren Anspruch innerhalb von z. B. 3 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen.
- Zweite Stufe: Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, müssen Sie innerhalb weiterer 3 Monate Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Achtung: Beide Fristen müssen eingehalten werden!
Gesetzliche Verjährung: 3 Jahre
Wenn Ihr Arbeitsvertrag keine Ausschlussklausel enthält, gilt die normale gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel: Unbezahlter Lohn aus März 2024 verjährt Ende 2027.
Wann sind Ausschlussfristen unwirksam?
Nicht jede Ausschlussklausel ist rechtlich zulässig. Unwirksam sind sie zum Beispiel, wenn:
- sie unklar oder versteckt im Kleingedruckten formuliert sind,
- die Frist kürzer als 3 Monate ist,
- sie Mindestlohnansprüche ausschließen (das ist gesetzlich verboten!),
- sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Im Zweifel: Lassen Sie die Klausel prüfen – eine unwirksame Ausschlussklausel bedeutet, dass die normale 3-Jahres-Frist gilt.
So schützen Sie Ihre Ansprüche
- ✅ Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag sofort – welche Fristen gelten für Sie?
- ✅ Dokumentieren Sie alles: Überstunden, nicht gezahlte Beträge, Kommunikation mit dem Arbeitgeber
- ✅ Fordern Sie Ansprüche immer schriftlich (E-Mail reicht meist, besser: Einschreiben mit Rückschein)
- ✅ Notieren Sie sich Fristen – setzen Sie sich Erinnerungen im Kalender
- ✅ Bei Kündigung: sofort handeln – Sie haben nur 3 Wochen Zeit!
- ✅ Holen Sie sich rechtzeitig Rat – besser eine Woche zu früh als einen Tag zu spät
Auch Arbeitgeber müssen Fristen beachten
Übrigens: Auch wenn Ihr Arbeitgeber Ansprüche gegen Sie hat (z. B. Schadensersatz oder Rückzahlung von Fortbildungskosten), muss er die Ausschlussfristen einhalten. Prüfen Sie im Zweifel, ob seine Forderung noch rechtzeitig geltend gemacht wurde.
Fazit: Zeit ist Geld – im wörtlichen Sinne
Im Arbeitsrecht können versäumte Fristen teuer werden. Selbst eindeutig berechtigte Forderungen können Sie nicht mehr durchsetzen, wenn Sie zu spät handeln.
Unser dringender Rat: Prüfen Sie bei jedem Anspruch sofort:
- Welche Frist gilt für mich?
- Wann läuft sie ab?
- Habe ich meine Forderung schriftlich gestellt?
Wenn Sie unsicher sind oder eine Kündigung erhalten haben – zögern Sie nicht und lassen Sie sich beraten, bevor es zu spät ist.
Betriebsbedingte Kündigung erhalten? Das müssen Sie wissen!
Eine betriebsbedingte Kündigung kann jeden treffen – unabhängig von der eigenen Arbeitsleistung. Doch nicht jede Kündigung ist rechtmäßig. Hier erfahren Sie, welche Regeln Ihr Arbeitgeber einhalten muss und wo Sie ansetzen können.
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen betriebsbedingt kündigen, wenn:
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Ihr Arbeitsplatz wegfällt (z. B. durch Betriebsschließung, Outsourcing, Automatisierung)
-
Das Unternehmen Personal abbauen muss
-
Es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für Sie gibt
Wichtig: Ihr Arbeitgeber muss dringende betriebliche Gründe nachweisen können. Eine vage Begründung wie „wirtschaftliche Schwierigkeiten“ reicht nicht aus.
Die Sozialauswahl – hier lohnt sich oft ein Angriff!
Wenn mehrere Mitarbeiter für eine Kündigung in Frage kommen, muss Ihr Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Dabei werden Sie mit vergleichbaren Kollegen verglichen.
Diese Kriterien muss der Arbeitgeber berücksichtigen:
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Betriebszugehörigkeit – Wie lange arbeiten Sie schon im Unternehmen?
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Lebensalter – Ältere Arbeitnehmer sind schwerer vermittelbar
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Unterhaltspflichten – Haben Sie Kinder oder pflegebedürftige Angehörige?
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Schwerbehinderung – Besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen
Beispiel: Sie sind 52 Jahre alt, seit 15 Jahren im Betrieb und haben zwei Kinder. Ein 28-jähriger Kollege ohne Kinder und 5 Jahren Betriebszugehörigkeit macht die gleiche Arbeit. Kündigt der Arbeitgeber Ihnen statt ihm, ist die Sozialauswahl falsch – die Kündigung ist unwirksam!
Achtung „Leistungsträger“: Ihr Arbeitgeber kann besonders wichtige Mitarbeiter von der Kündigung ausnehmen – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Oft wird dieses „Leistungsträgerprivileg“ rechtswidrig angewendet.
Unser Tipp: Lassen Sie die Sozialauswahl unbedingt prüfen! Fehler sind hier häufig und führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Betriebsrat nicht angehört? Kündigung unwirksam!
Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden.
Häufige Fehler:
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Betriebsrat wurde gar nicht informiert
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Informationen waren unvollständig (z. B. fehlende Angaben zur Sozialauswahl)
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Anhörungsfrist wurde nicht eingehalten
Folge: Die Kündigung ist unwirksam – selbst wenn die betrieblichen Gründe stimmen!
Interessenausgleich und Sozialplan – was bedeutet das für Sie?
Bei größeren Umstrukturierungen (ab 60 Mitarbeitern oft schon bei 6+ Kündigungen) muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat verhandeln:
1. Interessenausgleich
Eine Vereinbarung darüber, ob und wie die Betriebsänderung durchgeführt wird. Für Sie wichtig: Steht Ihr Name in einer Namensliste im Interessenausgleich, ist die Sozialauswahl nur eingeschränkt überprüfbar. Das macht es schwerer, sich gegen die Kündigung zu wehren.
2. Sozialplan
Ein Sozialplan regelt, welche Abfindungen und Ausgleichsleistungen Sie erhalten.
Typische Leistungen:
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Abfindung (oft 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr)
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Überbrückungsgeld
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Unterstützung bei der Jobsuche (Outplacement)
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Weiterbildungsangebote
Achtung Ausschlüsse: Viele Sozialpläne enthalten Klauseln, die bestimmte Mitarbeiter ausschließen:
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Bei Eigenkündigung (deshalb nie vorschnell selbst kündigen!)
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Bei Rentennähe (z. B. wenn Sie innerhalb von 2 Jahren in Rente gehen können)
-
Bei Ablehnung eines Aufhebungsvertrags
Wichtig: Ein Sozialplan gilt für alle Betroffenen – Sie müssen ihn nicht individuell aushandeln. Prüfen Sie aber, ob Sie alle Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen!
Ihre Rechte bei betriebsbedingter Kündigung – Checkliste
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☐ 3-Wochen-Frist beachten! Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden
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☐ Kündigungsgründe prüfen: Sind die betrieblichen Gründe nachvollziehbar?
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☐ Sozialauswahl kontrollieren: Wurden alle vergleichbaren Kollegen korrekt einbezogen?
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☐ Betriebsratsanhörung: Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß informiert?
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☐ Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten: Hat der Arbeitgeber geprüft, ob Sie woanders im Betrieb einsetzbar sind?
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☐ Sozialplan prüfen: Erhalten Sie alle Leistungen, die Ihnen zustehen?
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☐ Arbeitszeugnis anfordern: Lassen Sie sich ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen
Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
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Die Sozialauswahl fehlerhaft ist
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Der Betriebsrat nicht oder falsch angehört wurde
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Die betrieblichen Gründe nicht ausreichend dargelegt sind
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Sie hätten weiterbeschäftigt werden können
Auch ohne Erfolg vor Gericht: Oft einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Prozess auf eine höhere Abfindung, um das Verfahren zu beenden.
Fazit: Wehren Sie sich – es lohnt sich oft!
Betriebsbedingte Kündigungen sind rechtlich komplex. Viele Arbeitgeber machen Fehler bei der Sozialauswahl oder Betriebsratsanhörung. Selbst wenn die Kündigung letztlich wirksam ist, können Sie oft eine deutlich höhere Abfindung aushandeln.
Unser Rat:
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⏰ Handeln Sie sofort – die 3-Wochen-Frist ist unerbittlich
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📄 Sammeln Sie alle Unterlagen (Kündigung, Arbeitsvertrag, Sozialplan)
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🤝 Sprechen Sie mit Kollegen – wurden andere verschont, die sozial weniger schutzbedürftig sind?
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⚖️ Lassen Sie sich beraten – die erste Einschätzung gibt oft schon Klarheit
Eine betriebsbedingte Kündigung ist kein Grund zur Resignation. In vielen Fällen können wir Ihnen helfen – durch Aufhebung der Kündigung oder durch eine deutlich bessere Abfindung.