Nach der Trennung – das Sorge- und Umgangsrecht
Nach einer Trennung stehen Eltern vor der Herausforderung, das Leben mit ihren Kindern neu zu organisieren. Dabei entstehen oft Konflikte über das Sorge-und Umgangsrecht wie Betreuungszeiten, Wohnort oder Erziehungsfragen.
Wichtig zu wissen: Beide Elternteile behalten grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht und das Recht auf regelmäßigen Kontakt zu ihren Kindern – und die Kinder haben umgekehrt ein Recht auf beide Eltern.
Was sagt das Gesetz zum Umgangsrecht?
-
Nach § 1684 BGB (dem gesetzlichen Umgangsrecht) hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen.
-
Auch die Eltern haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind.
-
Dieses Recht besteht unabhängig vom Sorgerecht und bleibt auch nach der Trennung bestehen.
Welche Betreuungsmodelle gibt es?
-
Residenzmodell: Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, der andere erhält regelmäßige Umgangszeiten (z. B. jedes zweite Wochenende plus einen Nachmittag unter der Woche).
-
Wechselmodell (Doppelresidenz): Das Kind lebt abwechselnd bei beiden Elternteilen (z. B. im wöchentlichen Wechsel). Dies funktioniert nur bei räumlicher Nähe der Wohnorte und guter Kommunikation zwischen den Eltern.
-
Nestmodell: Das Kind bleibt in der gemeinsamen Wohnung, die Eltern wechseln sich dort ab. Dieses Modell wird selten praktiziert, ist aber rechtlich möglich.
Wie können Eltern Konflikte über das Sorge- und Umgangsrecht vermeiden?
-
Schriftliche Vereinbarungen schaffen Klarheit und Verlässlichkeit für alle Beteiligten – besonders für die Kinder.
-
Mediation oder Beratung durch das Jugendamt können helfen, gemeinsam tragfähige Lösungen zu entwickeln.
-
Einvernehmliche Regelungen sind dem Kindeswohl meist deutlich zuträglicher als gerichtliche Auseinandersetzungen und belasten die Kinder weniger.
Was passiert, wenn wir uns nicht einigen können?
-
Auf Antrag eines Elternteils entscheidet das Familiengericht – immer mit Blick darauf, was für das Kind am besten ist (§ 1697a BGB).
-
Das Gericht kann konkrete Umgangszeiten festlegen oder in Ausnahmefällen den Umgang einschränken.
-
In besonderen Fällen kann begleiteter Umgang (in Anwesenheit einer neutralen Fachkraft) angeordnet werden. In Ausnahmesituationen ist auch ein vorübergehender Umgangsausschluss möglich (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Woran orientiert sich das Gericht?
-
Am Kindeswohl – das heißt: Was ist für das Kind am besten? Dies ist der oberste Maßstab jeder Entscheidung (§ 1697a BGB).
-
Berücksichtigt werden: die emotionale Bindung zu beiden Eltern, Stabilität und Kontinuität im Alltag, Förderung der Entwicklung und Schutz vor Konflikten.
-
Kinder werden gehört: Ab etwa 3–4 Jahren werden Kinder altersgerecht nach ihren Wünschen und Bedürfnissen gefragt (§ 159 Abs. 2 FamFG). Ihre Meinung wird berücksichtigt, ist aber nicht allein entscheidend – das Gericht prüft immer, was objektiv dem Kindeswohl dient.
Welche Rolle spielt das Jugendamt?
-
Das Jugendamt berät und vermittelt zwischen den Eltern – kostenfrei und vertraulich.
-
Es kann bei der Ausarbeitung praktischer Umgangsregelungen helfen.
-
In gerichtlichen Verfahren wird das Jugendamt regelmäßig beteiligt und gibt eine fachliche Stellungnahme ab (§ 162 FamFG).
Können Umgangsregelungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden?
-
Ja, dies ist rechtlich möglich und sehr sinnvoll.
-
Die Vereinbarung kann notariell beurkundet oder beim Familiengericht protokolliert werden.
-
Sie schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und kann bei Nichteinhaltung auch vollstreckt werden (§ 86 FamFG).
Was kann ich tun, wenn der Umgang nicht stattfindet?
-
Zunächst sollte das Gespräch gesucht oder das Jugendamt zur Vermittlung eingeschaltet werden.
-
Bei fortgesetzter Verweigerung kann das Familiengericht angerufen werden.
-
Das Gericht kann Zwangsgeld verhängen oder in letzter Konsequenz Ordnungshaft anordnen (§ 89 FamFG) – diese Mittel werden aber nur als letzter Ausweg eingesetzt.
Wie können wir Sie unterstützen?
Wir begleiten Sie auf drei Wegen – je nachdem, was Ihre Situation erfordert:
1. Außergerichtliche Beratung
-
Entwicklung individueller Umgangsregelungen, die zu Ihrer Familiensituation passen
-
Ausarbeitung von Scheidungsfolgenvereinbarungen
-
Unterstützung bei der Kommunikation mit dem Jugendamt
2. Familienrechtliche Mediation
-
Gemeinsame Lösungsfindung auf Augenhöhe
-
Auch in hochstrittigen Situationen
-
Erarbeitung nachhaltiger Vereinbarungen ohne Gerichtsverfahren
-
Mediation ermöglicht es, Interessen und Bedürfnisse beider Seiten offenzulegen und konstruktiv zu verhandeln.
3. Gerichtliche Vertretung
-
Durchsetzung Ihrer Rechte vor dem Familiengericht
-
Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht (mehr) möglich ist
-
Professionelle Prozessführung mit dem Ziel, eine kindeswohlorientierte Entscheidung zu erreichen
Unser Ziel: Lösungen finden, die das Wohl Ihrer Kinder schützen und Ihre Interessen wahren – ob im Gespräch, in der Mediation oder vor Gericht.
