Abfindung im Arbeitsrecht
Abfindungen sind im deutschen Arbeitsrecht nicht automatisch gesetzlich vorgeschrieben. Ob und wie viel Sie bekommen, hängt von konkreten Regelungen ab, die für Ihr Arbeitsverhältnis gelten.
1. Tarifvertragliche Regelungen
Wenn Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist (und Sie oft auch Gewerkschaftsmitglied sind), können Tarifverträge Ihnen einen Anspruch auf Abfindung geben – besonders bei betriebsbedingten Kündigungen.
- Konkrete Beträge: Oft sind feste Formeln vorgesehen, z. B. „0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr“ (bei 10 Jahren und 3.000 € Monatsgehalt = 15.000 € Abfindung).
- Mindeststandard: Diese Beträge können durch individuelle Verhandlungen erhöht werden.
2. Betriebliche Regelungen (Sozialpläne)
Bei größeren Umstrukturierungen oder Massenentlassungen erstellen Betriebsrat und Arbeitgeber oft einen Sozialplan.
- Für alle verbindlich: Der Sozialplan gilt für alle betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb.
- Berechnungskriterien: Die Höhe richtet sich meist nach Alter, Betriebszugehörigkeit und familiären Verhältnissen.
- Achtung: Sozialpläne können auch Ausnahmen enthalten (z. B. keine Abfindung bei Eigenkündigung oder kurz vor der Rente).
3. Individuelle Vereinbarungen
Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auch direkt eine Abfindung aushandeln – etwa in einem Aufhebungsvertrag oder Kündigungsschutzprozess.
- Frei verhandelbar: Wenn keine anderen Regelungen gelten, können Sie Höhe und Bedingungen selbst aushandeln.
- Ohne Gewerkschaft möglich: Diese Option besteht auch ohne Tarifbindung oder Betriebsrat.
Wichtig zu wissen
Nur in einem Ausnahmefall gibt es einen direkten gesetzlichen Anspruch: Wenn Ihr Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und gleichzeitig eine Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz anbietet (selten in der Praxis).
Unser Rat
Prüfen Sie vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag genau:
- Gilt für Sie ein Tarifvertrag?
- Gibt es einen Sozialplan in Ihrem Betrieb?
- Welche Verhandlungsmöglichkeiten haben Sie?
Eine rechtliche Beratung hilft Ihnen, keine Ansprüche zu verschenken.
