Als Opfer einer Straftat gibt es die Möglichkeit, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Dies gilt auch für Angehörige eines durch eine Straftat Getöteten. Regelmäßig wird ein Schadensersatzanspruch gegen den Täter bestehen, der auch die Gebühren des vom Opfer (bzw. den Angehörigen) eingeschalteten Anwalts zu erstatten hat. Allerdings geht dies ins Leere, wenn beim Täter kein pfändbares Vermögen oder Einkommen vorhanden ist.
Opferschutzorganisationen wie der Weisser Ring gewähren auf Anfrage Beratungsschecks für die juristische Erstberatung, welche die Kosten für eine Beratung bei einem Rechtsanwalt abdecken. Einzelheiten dazu können sie dort erfragen.
Die Prozessordnungen für die jeweiligen Gerichtsverfahren sehen Möglichkeiten vor, dass die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit des Opfervertreters von der Landeskasse/Staatskasse übernommen werden.
Strafverfahren
Im Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden Strafverfahren gegen den Täter kann sich das Opfer (bzw. die Angehörigen) durch einen Rechtsanwalt als Beistand beraten und vertreten lassen. Der Rechtsanwalt kann als Zeugenbeistand oder Nebenklagevertreter auftreten und/oder vermögensrechtliche Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld) mit einer sog. Adhäsionsklage geltend machen.
— Ein Anspruch auf Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand besteht gemäß § 397 a StPO regelmäßig, wenn das Opfer durch eine der folgenden Straftaten betroffen ist:
- schwerer sexueller Kindesmissbrauch gemäß § 176 a StGB
- sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung gemäß § 177 StGB
- sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB
- versuchter Mord gemäß § 211 StGB
- versuchter Totschlag gemäß § 212 StGB
- wenn die Straftat zu schweren körperlichen oder seelischen
- Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, bei
- schwerer Körperverletzung gemäß § 226 StGB
- Menschenraub gemäß § 234 StGB
- Verschleppung gemäß § 234 a StGB
- Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 StGB
- Nachstellung gemäß § 238 StGB
- Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB
- erpresserischem Menschenraub gemäß § 239 a StGB
- Geiselnahme gemäß § 239 b StGB
- Raub gemäß § 249 StGB
- schwerem Raub gemäß § 250 StGB
- räuberischem Diebstahl gemäß § 252 StGB
- räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB oder
- räuberischem Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB
— Angehörige (Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner) eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten haben gemäß § 397 a StPO Anspruch auf Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand.
— Kinder und Jugendliche, die bei Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt sind, aber auch Opfer, die ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können, haben Anspruch auf Bestellung des Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397 a StPO, wenn diese durch eine der folgenden Straftaten betroffen sind:
- sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB
- sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten
- oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
- gemäß § 174 a StGB
- sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gemäß § 174 b StGB
- sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-
- oder Betreuungsverhältnisses gemäß § 174 c StGB
- sexueller Mißbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB
- schwerer sexueller Kindesmissbrauch gemäß § 176 a StGB
- sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung gemäß § 177 StGB
- sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB
- Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180 a StGB
- Zuhälterei gemäß § 181 a StGB
- Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB
- Aussetzung gemäß § 221 StGB
- Mißhandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB
- schwerer Körperverletzung gemäß § 226 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung gemäß § 232 StGB
- Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gemäß § 233 StGB
- Menschenraub gemäß § 234 StGB
- Verschleppung gemäß § 234 a StGB
- Entziehung Minderjähriger gemäß § 235 StGB
- schweren Fällen der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 2 StGB oder § 238 Abs. 3 StGB
- Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB
- erpresserischem Menschenraub gemäß § 239 a StGB
- Geiselnahme gemäß § 239 b StGB
- schweren Fällen der Nötigung gemäß § 240 Abs. 4 StGB
- wie z.B. Zwangsverheiratung, Schwangerschaftsabbruch
- Raub gemäß 249 StGB
- schwerem Raub gemäß § 250 StGB
- räuberischem Diebstahl gemäß § 252 StGB
- räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB oder
- räuberischem Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB
— Soweit nach den vorstehenden Möglichkeiten ein Anspruch auf Beiordnung nicht in Betracht kommt, kann das Opfer gemäß § 397 a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe beantragen, wenn es seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist.
Dies betrifft einerseits Opfer von Straftaten nach den vorgenannten Vorschriften, soweit dort ausnahmsweise kein Anspruch auf Beiordnung besteht, aber auch Opfer von
- Körperverletzung gemäß § 223 StGB
- gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB oder
- den in § 395 Abs. 1 Nr. 4 – 6 StPO aufgeführten Straftaten.
— Schließlich kann Prozesskostenhilfe auch bei den in § 395 Abs. 3 StPO genannten Straftaten beantragt werden, wenn das Opfer seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist und wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Straftaten:
- Beleidigung gemäß § 185 StGB
- Üble Nachrede gemäß § 186 StGB
- Verleumdung gemäß § 187 StGB
- Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen
- Lebens gemäß § 188 StGB
- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB
- fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB
- Einbruchsdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- Raub gemäß § 249 StGB
- schwerem Raub gemäß § 250 StGB
- räuberischem Diebstahl gemäß § 252 StGB
- Erpressung gemäß § 253 StGB
- räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB oder
- räuberischem Angriff auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB
Zivilverfahren
In einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den Täter wegen Schadensersatz, Schmerzensgeld u.a. besteht unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
- Opferentschädigungsverfahren
Für ein gerichtliches Verfahren über Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sind gemäß § 7 OEG i.V.m. § 73 a SGG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzuwenden, es besteht daher unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
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