Amtsgericht
Diepholz

Im Namen des Volkes
Urteil

 

9 Cs 924 Js 31938/14 (180/14)

 

In der Strafsache

gegen
…..
geboren am …. 19.. in M…..
wohnhaft …………………….. …, ….. …………,
……….

wegen Trunkenheit im Verkehr

hat das Amtsgericht Diepholz – Strafrichterin – in der öffentlichen Sitzung vom 21.04.2015, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht F…-K….
als Strafrichterin

Referendar S….
als Beamter der Staatsanwaltschaft

..-… ….
als Verteidiger

Justizangestellte W….
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Angeklagte ist der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig.

Er wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt.

Gegen den Angeklagten wird ein Fahrverbot von 3 Monaten festgesetzt, auf das die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und Sicherstellung des Führerscheines angerechnet wird.

Entschädigungsansprüche für die überschießende Zeit von vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme des Führerscheines bestehen nicht.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs.1, Abs. 2, 44 StGB


Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde am ……19.. in M…….. geboren. Er ist von Beruf ….

Der Angeklagte ist verheiratet, lebt aber von der Ehefrau getrennt. Er hat 1 Kind, an das er 300,00 Euro Unterhalt monatlich zahlt. An die Ehefrau werden 800,00 Euro monatlich Unterhalt gezahlt. Der Angeklagte hat sein Einkommen vor Steuer mit 4.394,00 Euro angegeben.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Angeklagte am 30.07.2014 gegen 0.25 Uhr mit seinem PKW Mercedes Benz, Typ … mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. .. in Lembruch die Bundesstraße 51 befuhr. Er war alkoholbedingt nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Für die Blutentnahmezeit von 0.45 Uhr wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 g Promille auf.

Zur fraglichen Zeit befand sich der Angeklagte in einer persönlich schwierigen Situation, die letztendlich auch zur Trennung von der Ehefrau geführt hat. Am Tatabend nahm der Angeklagte den Alkohol in einem italienischen Restaurant zu sich.

Obiger Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den sonstigen ausweislich des Sitzungsprotokolls eingeholten Beweisen. Der Angeklagte hat sich mithin im Sinne des Tenors schuldig gemacht.

III.

Gegen den Angeklagten erschien die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen tat-und schuldangemessen. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Es liegt normale Fahrlässigkeit vor, so dass insgesamt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheint.

Die Tagessatzhöhe ist auf 60,00 Euro festgesetzt worden. Der Angeklagte ist als selbständiger …… tätig. Es ist richtig, dass er Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Frau und Kind zu zahlen hat. Der Angeklagte hat sein Einkommen vor Steuer mit 4.394,00 Euro angegeben. Nach eigenen Angaben verfügt der Angeklagte über Immobilien zu Eigentum. Auch der geführte PKW, ein Mercedes Benz-Typ E 350 CDI zeugt von einem nicht gerade schmalen Lebenszuschnitt. Insgesamt scheint daher eine Tagesatzhöhe von 60,00 Euro im untersten Bereich angesiedelt.

Dem Angeklagten ist der Führerschein am Tattag, nämlich am 30.07.2014, abgenommen worden. Mit Beschluss vom 19.08.2014 ist durch das Amtsgericht Verden ein Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erlassen worden.

Unmittelbar nach dem Vorfall hat der Angeklagte die Alkoholfahrt aufgearbeitet und eine Individualpsychologische Verkehrstherapie [IVT-Hö] durchlaufen.

Darüber hinaus hat er in der Zeit vom 12.09.2014 bis 12.10.2014 in Osnabrück bei der Nord-Kurs TÜV Nord Group an einer weiteren verkehrspsychologisch fundierten Maßnahme zur Förderung der Fahreignung teilgenommen.

Dies war zugunsten des Angeklagten insgesamt zu berücksichtigen, so dass es hier ausreichend erschien, auf ein 3-monatiges Fahrverbot zu erkennen, auf das die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und Sicherstellung des Führerscheins anzurechnen war. Dem Fahrverbot kommt insoweit eine Denkzettel und Warnfunktion bei, dass den Kraftfahrer an die Pflichten eines Fahrzeugführers im Straßenverkehr nachdrücklich erinnern soll.

Für die überschießende Zeit war auf Entschädigungsansprüche nach dem StrEG abzusehen. Der Angeklagte hat durch seine Trunkenheitsfahrt die Ursache für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme des Führerscheins schuldhaft gesetzt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz.