630 Ds – 9 Js 444/15 – 290/15 Rechtskräftig seit dem 17.12.2015

 

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In der Strafsache

gegen

…..  ……,

wegen vorsätzliche  Trunkenheit im Verkehr

hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer aufgrund der Hauptverhandlung vom 09.12.2015,

für Recht erkannt:

Die Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Die Höhe des Tagessatzes wird auf zehn Euro festgesetzt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 316 Abs. 1, 229, 230, 52 StGB

Gründe:
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

Die Angeklagte ist in Gelsenkirchen geboren und deutsche Staatsangehörige. Sie ist ledig und lebt von Arbeitslosengeld-II.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält 14 Eintragungen.

Die Angeklagte wurde unter anderem vom Amtsgericht Gelsenkirchen am 19.12.2001 wegen vorsätzlichen Gestatten des Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 10,23 Euro verurteilt.

Am 20.08.2007 wurde die Angeklagte vom Amtsgericht Essen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu zehn Euro verurteilt.

Am 03.03.2008 verurteilte das Amtsgericht Essen der Angeklagte wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu zehn Euro.
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

Das Verfahren ist hinsichtlich des in der Anklageschrift ebenfalls enthaltenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.

Die Angeklagte hat sich geständig eingelassen. Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass die Angeklagte sich geständig eingelassen hat und der Besuch des Verkehrsseminars sowie die regelmäßig erfolgten Kontrollen zeigen, dass sie sich ihres Fehlverhaltens auch bewusst ist. Nachteilig ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte umfassend vorbelastet ist.

Eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nicht gegeben. Insbesondere aufgrund der dem Gericht eingereichten Abstinenznachweise hat die Angeklagte gezeigt, dass sie aus der in Rede stehenden Tat gelernt hat, diese bereut und sich künftig anders verhalten wird. Es liegen daher nicht die Voraussetzungen aus §§ 69, 69a StGB vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.