Amtsgericht Königs Wusterhausen
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: (2 Ds) 1430 Js 20984/17 (616/17)
wegen Trunkenheit im Verkehr
In der Strafsache
gegen
….. K ……,
geboren am ……19.. in P….., wohnhaft ……………. .., 1…. P……, deutsch, ledig
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen – Strafrichter (Ds)- in der Hauptverhandlung vom 17.04.2018, an der teilgenommen haben:
Richterin R…. als Strafrichterin
Referendarin F…. als Beamtin der Staatsanwaltschaft Berlin
Rechtsanwalt Olav Sydow in Berlin als Verteidiger
Justizbeschäftigte …. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig.
Er wird deshalb zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 €
verurteilt.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: § § 316 Abs. 1, 44 Abs. 1 StGB
Gründe:
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO.)
I.
Der Angeklagte ist Rohrleitungsbauer. Ihm steht ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.650,- € zur Verfügung. Seine Lebensgefährtin verdient etwa 1.400,- € netto im Monat. Er hat zwei Kinder im Alter von vier und acht Jahren. Etwa 800,- Euro Kosten entstehen monatlich für die Kinder. Er ist vorbestraft, jedoch seit 2006 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte absolvierte erfolgreich vom 2. Juli 2017 bis zum 15. April 2018 eine HBS-Langzeit-Rehabilitations-Maßnahme/Verkehrspsychotherapie zur Heilung, Besserung und Sicherung vor der Gerichtsentscheidung bei der IVT-Hö Berlin Brandenburg & IVT-Hö Potsdam & IVT-Hö Bayern. Auch ließ er regelmäßig einen Alkohol-Abstinenz-Check, insgesamt viermal, bei der prima-mpu GmbH in Potsdam durchführen, wobei es keine auffälligen Befunde gab.
II .
Am 11. Juni 2017 gegen 00:20 Uhr befuhr der Angeklagte nach vorangegangenem Alkoholgenuss mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw in Königs Wusterhausen u.a. die Karl-Marx-Straße in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zu Tatzeit 1,71 %o. Ihm war bewusst, dass er nicht mehr fahrtüchtig war. Sein Führerschein wurde am 11. Juni 201 7 sichergestellt.
III.
Dadurch hat sich der Angeklagte wie im Tenor erkannt schuldig gemacht und war dementsprechend zu bestrafen.
Von der Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Gericht abgesehen, da der Regelfall des § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB zum Zeitpunkt der Verurteilung aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen Therapie und der nachgewiesenen Abstinenz sowie der glaubhaften Einlassung des Angeklagten widerlegt war.
Angesichts dessen hat das Gericht ein angemessenes Fahrverbot von drei Monaten nach § 44 StGB verhängt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.