Amtsgericht München

Geschäftsnummer: 155 C 33545/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

……… S……….., …….. str. .., ….. Berlin

-Kläger-

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Borgmann, Langner, Sydow, Mehringdamm 32, 10961 Berlin,

gegen

-Beklagte-

Prozessbevollmächtigte:
…..

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht Bachmeier auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2011 folgendes

 

Endurteil

1. D. Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 4.259,31 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 4.736,53 vom 19.01.2010 bis 12.02.2010, aus € 4.095,75 vom 13.02.10 bis
06.04.2010, aus €4.259,31 seit dem 07.04.2010 zu bezahlen sowie den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte Borgmann und Kollegen in Höhe von € 234,97 wegen vorgerichtlicher Mahnkosten
freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

I. Tatbestand

Die Klagepartei erhebt Ansprüche aus einem Leasingvertrag. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 02.07.08 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug BMW 320 I mit dem amtl. Kennzeichen B-CS 6602 zu monatlichen Leasingraten von € 599,55. Wegen Fahrzeugmängeln erklärte er den Rücktritt vom Vertrag, der von der Beklagten angenommen worden war. Insgesamt erbrachte der Kläger Zahlungen in Höhe von € 10.784,92. Die Beklagte berechnete für den Kläger einen Gutschrittsbetrag von € 1.839,88, während der Kläger von einem· höheren Betrag ausgeht. Die Beklagte hatte ihrer Abrechnung auf als Grundlage 150.000 Nutzungskilometer zugrunde gelegt, während der Kläger von 250,000 Nutzungskilometern ausgeht. Über den richtigen Wert streiten die Parteien.

Die Klagepartei trägt vor, der Nutzungsentschädigung sei lediglich ein Prozentsatz von 0,4 % zugrunde zu legen, da von einer Fahrleistung von zirka 250.000 Kilometern auszugehen sei, sodass die Abrechnung der Beklagten falsch sei.

Die Klagepartei berechnet ihren Anspruch mit € 4.259,31 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 4.736,53 vom 19.01.2010 bis 12.02.2010, aus € 4.095,75 vom 13.02.10 bis 06.04.2010, aus € 4.259,31 seit dem 07.04.2010 sowie den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte Borgmann und Kollegen in Höhe von € 234,97 wegen vorgerichtlicher Mahnkosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen und beantragt deshalb:

D. Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei € 4.259,31 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 4.736,53 vom 19.01.2010 bis 12.02.2010, aus € 4.095,75 vom 13.02.10 bis 06.04.2010, aus € 4.259,31 seit dem 07.04.2010 zu bezahlen sowie den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte Borgmann und Kollegen in Höhe von € 234,97 wegen vorgerichtlicher Mahnkosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Demgegenüber beantragt die Beklagtenseite:

Die Klage wird abgewiesen.

Hierzu wird behauptet, auszugehen sei von einer zu erwartenden Fahrleistung von 150.000 Kilometern und damit einem Prozentsatz von 0,67 %, sodass die erteilte Abrechnung richtig sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze der Parteien, insbes. die Klageschrift und die Klageerwiderungsschrift nebst Anlagen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2002, 381) sowie d. Protok. vom 29.03.11 Bezug genommen.

 

II. Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, da nach § 287 ZPO der Abrechnung für die Nutzungsentschädigung
ein Prozentsatz von 0,67 zugrunde zu legen ist:

Die gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu bezahlende Nutzungsentschädigung des Klägers basiert auf dem Wertansatz des Fahrzeugs. „Dieser Wertersatz ist nach herrschender und zutreffender Auffassung gemäß § 287 ZPO zu schätzen und zwar linear und nicht degressiv (OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1950 f. mit weiteren Nachweisen). Die zu verwendende Formel lautet: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer/erwartete Gesamtlaufleistung.“ (LG Köln, Urteil vom 22.05.2009- 24 O 21/09 = BeckRS 2009, 21611).

Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Fabrikat, das typischerweise, auch wenn es im vorliegenden Einzelfall gerade anders war, von guter und haltbarer Qualität. Zwischenzeitlich geht die Rechtsprechung insoweit von 250.000 Kilometern Nutzungsmöglichkeit aus (vgl. OLG Köln NJW .2007, 1694). Das ist nach jahrzehntelanger Lebenserfahrung des erkennenden Richters (so zuletzt auch OLG Köln NJW-RR · 2011, 61 ), jedenfalls für das Baujahr und den Typ des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch realistisch.

Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen besteht im Rahmen von § 287 ZPO nicht (so auch OLG Köln a.a.O.; vgl. auch vgl. BGH NJW 1995, 2159; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2008, Rdnrn. 1455, 1457).

Damit erweist sich der Klagevortrag als zutreffend, sodass der Klage in weitgehend Umfang stattzugeben ist. Lediglich Verzugszinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten kommen nicht in Betracht. Selbst wenn die Forderung der Klägervertreter bereits fällig und mit Verzugszins verbunden war, hat der Kläger hierauf keinen Ersatzanspruch, da die Nichtzahlung zum Mitverschulden gemäß § 254 BGB führt. Schließlich ist seine Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltsgebühren unstreitig.

Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 709 ZPO.