71 Ds 4136 Js 34373/15 (146/15)
4136 Js 34373/15 Staatsanwaltschaft Potsdam
Amtsgericht Potsdam
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen | ….. M ……, |
geboren am ……19.. in B….., | |
wohnhaft ……………. .., 1…. B……, | |
deutsch, ledig | |
wegen | Trunkenheit im Verkehr |
hat das Amtsgericht Potsdam -Jugendrichterin- in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 29.10.2015, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht G…. als Richterin |
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Staatsanwältin L…. als Beamtin der Staatsanwaltschaft |
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Rechtsanwalt Olav Sydow als Verteidiger |
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Justizbeschäftigte Z …. als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle |
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 €
kostenpflichtig verurteilt.
angewandte Vorschriften: § 316 Abs. 1, 2 StGB
Gründe:
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO.)
I.
Am 14.6.2015 befuhr der Angeklagte gegen 0.48 Uhr mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen: B-….., unter anderem die Friedrich-Engels-Straße in Potsdam, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke absolut fahruntüchtig war, was er jedenfalls hätte erkennen können. Eine ihm am 14.6.2015 um 2.37 Uhr entnommene Blutprobe enthält eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 ‰.
Der Angeklagte hat sich daher der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht und war deshalb zu einer Geldstrafe von 30 Tages-sätzen zu je 20,00 € zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.