Amtsgericht Tiergarten

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: (307 Cs) 3041 Js 7274/15 (160/15)

In der Strafsache

gegen

….. M ……,

geboren am ……19.. in L….., wohnhaft ……………str. .., 1…. P…..,  verheiratet, deutscher Staatsangehöriger,

wegen Trunkenheit im Verkehr

hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 01.12.2015, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht J… als Strafrichterin
Oberamtsanwältin M…. als Beamtin der Amtsanwaltschaft Berlin
Rechtsanwalt Olav Sydow  als Verteidiger
Justizobersekretärin N …. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 10.08.2015 zu einer Geldstrafe von 30 (dreißig) Tagessätzen zu je 50,- (fünfzig) Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Gründe:
(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der 1967 in L… geborene Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der 9-jährige Sohn lebt im Haushalt des Angeklagten. Seine 13-jährige Tochter stammt aus einer früheren Beziehung; sie lebt bei der Kindsmutter. Der Angeklagte ist studierter Diplom-Ingenieur. Als Selbständiger verdient er mit seinem Ein-Mann-Unternehmen durchschnittlich monatlich etwa 1.900,00 Euro netto. An seine Tochter zahlt er davon 400,00 Euro Unterhalt. Seine Ehefrau hat eine eigene kleine Firma mit vier Angestellten. Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten.

Der Angeklagte ist ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 01.07.2015 nicht vorbestraft. Die ebenfalls verlesene Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 02.07.2015 enthält zwei Eintragungen: Geldbuße von 160,00 Euro und einmonatiges Fahrverbot wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h (Entscheidung vom 12.03.2015). Die zweite Eintragung bezieht sich auf das verhängte Fahrverbot.

Der Angeklagte hat sich nach den rechtskräftigen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10.08.2015 gemäß § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht, indem er am 24.06.2015 fahruntauglich infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,15 Promille zur Zeit der Blutentnahme ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Strafbefehl verwiesen. Der Führerschein war einbehalten seit dem Tattag. Der Angeklagte hatte keinen Widerspruch gegen die Beschlagnahme seines Führerscheins eingelegt.

Der Angeklagte hat gegen diesen Strafbefehl form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch. Daher hatte das Gericht nur noch über die Strafhöhe zu befinden.

Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens des § 316 StGB hat das Gericht nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet. Hierbei wurden insbesondere die Einsicht des Angeklagten und der Umstand, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, deutlich zu seinen Gunsten gewertet. Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, § 40 Abs. 2 StGB.

Von Fahrerlaubnismaßnahmen konnte ausnahmsweise abgesehen werden, da sich der Angeklagte nach der Tat freiwillig und erfolgreich einer knapp 5-monatigen Langzeit-Rehabilitation bei der IVT-Hö Berlin-Brandenburg, einer anerkannten Organisation für Verkehrstherapie, unterzogen hat und darüber hinaus bis zum 07.01.2016 an einem 6-monatigen Alkohol-Abstinenz-Kontroll-Programm und an einem psychotherapeutischen Nachsorge-Programm teilnimmt. Die erfolgreiche Teilnahme an dem Programm konnte der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch Bescheinigungen des IVT -Hö-lnstituts vom 30.11.2015 bzw. der pima-mpu GmbH vom 30.11.2015 belegen; diese Dokumente wurden auszugsweise verlesen. Danach hat der Angeklagte außergewöhnliches Engagement gezeigt. Das Gericht war nach Anhörung des Angeklagten in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass der Angeklagte ehrlich an einer Aufarbeitung der Umstände, die zu der Tat führten, interessiert war und diese Maßnahmen nicht allein zur Wiedererlangung seines Führerscheins ergriffen hat. Deshalb erschienen hier trotz § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB Fahrerlaubnismaßnahmen nicht angemessen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO.