Amtsgericht Tiergarten

Im Namen des Volkes

 

Geschäftsnummer: (304 Ds) 285 Js 2544/13 (44/15)        –        Rechtskräftig seit dem 22.07.2017

In der Strafsache

gegen

1. ….. S ……,

geboren am ……19.. in B…../….., wohnhaft ……………str. .., 1…. Berlin, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger,

2.… ….. A…..,

geboren am ……19.. in B…../……, wohnhaft S…… …., 1…. Berlin,

verheiratet, deutscher Staatsangehöriger, … Staatsangehöriger,

wegen Betruges hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 14.07.2017, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht F….                                 als Strafrichterin

Staatsanwalt Dr. ….                                                       als Beamter der Staatsanwaltschaft Berlin

Rechtsanwalt Olav Sydow                                          als Verteidiger zu 1.)

Justizbeschäftigte ….                                                    als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Angeklagten werden auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe: (abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 03. Juli 2015 wird dem Angeklagten S…… ein versuchter Betrug, begangen zwischen Dezember 2012 und März 2015, vorgeworfen.

Dem Angeklagten A….. wird vorgeworfen, dem Angeklagten S….. zu dem versuchten Betrug Beihilfe geleistet zu haben.

Der Angeklagte A….. soll am … Dezember 20.. gegen ….. Uhr mit einem Opel Corsa nach vorheriger Absprache mit dem Angeklagten S….. gegen den Mercedes des Angeklagten S….., amtliches Kennzeichen …, der an der Ecke R…..straße/A…..straße in 1…. Berlin geparkt war, absichtlich gefahren sein. Der Angeklagte Sanli machte mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 17.01.13 gegenüber der ….. Versicherung AG eine Zahlung in Höhe von 14.912,38 € nebst Verzugszinsen geltend. Die Versicherung lehnte die Regulierung ab, die Klagen des Angeklagten vor dem Landgericht und Kammergericht sind zurückgewiesen worden.

Die Hauptverhandlung hat nicht mit der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit die Vorwürfe gegen die Angeklagten bestätigt.

Der Sachverständige für Unfallrekonstruktion hat ausgeführt, dass die Auswertung der Gegebenheiten des Ereignisortes und des geschilderten Abbiegevorganges des Angeklagten A…. gezeigt haben, dass unter Berücksichtigung winterglatter Fahrbahnverhältnisse ein Rutschen in Richtung des geparkten Mercedes möglich gewesen sein kann, durch welches der Opel Corsa mit dem Schadensbereich am Mercedes in Kontakt gekommen sein konnte. Daher sei der von dem Angeklagten A….. geschilderte Unfallhergang nicht widerlegbar. Ferner hat der Zeuge KHK N…… bekundet, dass seine Ermittlungen keine Verbindung zwischen den beiden Angeklagten ergeben hätten.

Nach alledem waren die Angeklagten freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

F……

Richterin am Amtsgericht