Amtsgericht Tiergarten

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: (304 Cs) 3031 Js 6098/18 (145/18)

In der Strafsache

gegen

…..  ……,

geboren am ……19.. in ….., wohnhaft ……………str. .., 1…. B…..,  geschieden, deutscher Staatsangehöriger,

wegen Trunkenheit im Verkehr

hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 17.10.2018, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht B… als Strafrichter
Amtsanwältin S…. als Beamtin der Amtsanwaltschaft Berlin
Rechtsanwalt Olav Sydow  als Verteidiger
Justizobersekretärin H…. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22.06.2018 zu einer Geldstrafe von 30 (dreißig) Tagessätzen zu je 40,00 (vierzig) € verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 (drei) Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot gilt durch die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und der Beschlagnahme als verbüßt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 316 Abs. 1 u. 2, 44 StGB.

Gründe:
(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der jetzt 47 Jahre alte Angeklagte ist bislang unbestraft. Erst Inhaber eines Therapiezentrums und erzielt aus dieser selbstständigen Tätigkeit nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 1.500 €.

II.

Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts wird auf den Strafbefehl vom 22. Juni 2018 verwiesen (BI. 48 ff. d.A.). Dieser ist aufgrund der Beschränkung des Einspruchs auf dem Rechtsfolgenausspruch im Schuldspruch und, soweit es die diesem zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Ergänzend hat das Gericht festgestellt, dass der Angeklagte nach der ihm hier vorgeworfenen Tat erfolgreich an einem Abstinenzkontrollprogramm teilgenommen und eine verkehrspsychologische sowie psychotherapeutische Behandlung begonnen hat, um von ihm erkannte emotionale Defizite aufzuarbeiten, die in der Vergangenheit in Konfliktsituationen zu übermäßigem Trinken geführt haben.

III.

Danach hat sich der Angeklagte wie bereits im Strafbefehl erkannt schuldig gemacht.

IV.

Bei der Strafzumessung ist das Gericht vom Strafrahmen des§ 316 Abs. 2 StGB ausgegangen. Innerhalb dieses Strafrahmens sprach für den Angeklagten, dass er sich geständig und einsichtig gezeigt hat und die von ihm erkannten Defizite aktiv angeht. ln der Gesamtschau hat das Gericht auf die aus dem Tenor ersichtliche, tat- und schuldangemessene Geldstrafe erkannt, wobei die Tagessatzhöhe den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entspricht.

Die Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes beruht auf § 44 StGB, die Kostenentscheidung folgt §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.