Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: (315 Cs) 3021 Js 1044/17 (75/17)
wegen Trunkenheit im Verkehr
In der Strafsache
gegen
….. K ……,
geboren am ……19.. in B….., wohnhaft ……………str. .., 1…. Berlin, verwitwet, deutscher Staatsangehöriger,
hat das Amtsgericht Tiergarten in der Sitzung vom 03.08.2017, an der teilgenommen haben:
Richterin B…. als Strafrichterin
Erster Oberamtsanwalt K…. als Beamter der Amtsanwaltschaft Berlin
Rechtsanwalt Olav Sydow als Verteidiger
Justizbeschäftigte …. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20.03.2017 zu einer Geldstrafe von
30 (dreißig) Tagessätzen zu je 40,00 (vierzig) €
verurteilt.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 (drei) Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot gilt durch die Zeit der Einbehaltung der Fahrerlaubnis als verbüßt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe: (abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat am 20.03.2017 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr erlassen und gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro festgesetzt. Ferner ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, ihm vor Ablauf von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen diesen dem Verteidiger am 24.03.2017 zugestellten Strafbefehl hat der Verteidiger des Angeklagten am 06.04.2017 Einspruch eingelegt, beschränkt auf die Einziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und die Verhängung einer Sperrfrist. Das Gericht hat die Beschränkung als Beschränkung auf die Rechtsfolgen ausgelegt. Denn die Beschränkung auf die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist unwirksam, wenn Charaktermängel des oder der Angeklagten der Grund der Anordnung sind.
II.
Infolge dieser nach § 410 Abs. 2 StPO zulässigen und wirksamen Einspruchsbeschränkung ist der Strafbefehl, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, im Schuldspruch rechtskräftig geworden und unterliegt insoweit nicht mehr der Überprüfung.
III.
Der zum Zeitpunkt der Tat 54-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat einen Sohn im Alter von 16 Jahren. Der Angeklagte ist verwitwet. Seine Ehefrau verstarb im Oktober 2015. Der Angeklagte ist von Beruf selbstständiger Handelsvertreter und verdient damit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500,00 bis 1.600,00 Euro.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 24.01.2017 ist der Angeklagte noch unbestraft.
IV.
Das Gericht hat den Strafrahmen der Vorschrift des § 316 StGB entnommen.
Strafmildernd wurde bei der Strafzumessung das umfassende, von Reue getragene Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Zudem ist der Angeklagte bislang nicht vorbestraft. Darüber hinaus wurde das Nachtatverhalten des Angeklagten berücksichtigt. Dieser hat sich im Rahmen seiner verkehrspsychologischen Therapie intensiv mit der Tat auseinandergesetzt
Die Tagessatzhöhe wurde unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten festgesetzt, § 40 Abs. 2 StGB.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von
30 (dreißig) Tagessätzen zu je 40,00 (vierzig) Euro
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB hat das Gericht trotz der Verwirklichung des Regelfalles des§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgesehen. Zwar ist der Täter einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Das Gericht ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch besondere Umstände kompensiert wird und der Angeklagte heute ausnahmsweise nicht mehr als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges eingestuft werden kann.
Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ist der Zeitpunkt der tatrichterlichen Aburteilung.
Der Angeklagte hat die Tat mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille begangen. Damit war er absolut fahruntüchtig. Es handelte sich um eine Fahrlässigkeitstat.
Im Rahmen der Prognose war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich nur wenige Tage nach der Tat für eine Verkehrstherapie und bei einem Abstinenzprogramm anmeldete um sich in diesem Rahmen mit den Umständen, die zur Tat führten, auseinander zu setzen.
Ausweislich der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen psychotherapeutischen Bescheinigung der IVT -Hö Berlin Brandenburg/Bayern vom 01.08.2017 über die HBS-Langzeit-Rehabilitations-Maßnahme/ Verkehrspsychotherapie zur Heilung, Besserung und Sicherung vor der Gerichtsentscheidung hat der Angeklagte zunächst 4 Beratungsstunden genommen, und sodann 30 Einzeltherapiestunden in Berlin, welche umgerechnet 90 Gruppen-Therapie-Stunden entsprechen, abgeleistet. Zudem hat er an 25,5 Therapiestunden in einer lntensivgruppe in Berlin, teilgenommen. Nach der Bescheinigung erfolgten die Therapiestunden in einem Zeitraum vom 23.01.2017 bis zum bisher 06.07.2017. Der Angeklagte hat für die Therapiestunden 2530,00 Euro aufgewendet. Bei der IVT -Hö handelt es sich um eine gemäß § 70 FeV akkreditierte Einrichtung.
Ausweislich des in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Zertifikats der pima-mpu GmbH hat der Angeklagte im Zeitraum vom 23.01.2017 bis zum 23.07.2017 erfolgreich an 4 Urinscreenings im Rahmen eines Alkohol-Abstinenzprogramms teilgenommen. Eine Aufnahme von Alkohol wurde nicht nachgewiesen, eine Abstinenzdauer von 6 Monaten konnte belegt werden. Der Angeklagte hat sich umfassend zu der Tat und ihren Umständen eingelassen. Er hat davon berichtet, wie er nach dem Tod seiner Frau im Oktober 2015 immer mehr Alkohol trank. Er berichtete auch, dass er das Anhalten durch die Polizei am Tattag, dem 18.01.2017, sofort als Weckruf erkannt habe, dass er sein Leben ändern müsse. Er habe sich dann binnen einer Woche bei dem Abstinenzprogramm und der Verkehrstherapie angemeldet. Seit dem 18.01.2017 habe er keinen Alkohol mehr getrunken.
Der Angeklagte gab an, zu dem Zeitpunkt auch eine neue Stelle als Handelsvertreter angetreten zu haben. Er habe dort offen sein Problem kommuniziert und viel Unterstützung bekommen. Er sei froh, von der Polizei rausgezogen worden zu sein, sonst hätte er vermutlich auch im Laufe des Jahres seine Arbeit verloren. Die Therapie werde er in jedem Fall weiter fortsetzen, egal was das Gericht entscheide.
Der Angeklagte gab an, es habe in den letzten Monaten auch schwierige Situationen gegeben, die er aber mit Hilfe seiner Therapeutin hinbekommen habe. Er habe 1-2 mal Therapie pro Woche, und alle 14 Tage oder einmal im Monat ein Wochenendseminar.
Der Angeklagte hat sich intensiv mit seiner Tat und seinem Alkoholkonsum und dem Auslöser, dem Tod seiner Frau, auseinandergesetzt Er hat im Detail und ausführlich von seinem Therapieweg berichtet. Er hat weiterhin beschreiben, wie er mit Schwierigkeiten umgeht, und auch bei Schwierigkeiten keinen Alkohol mehr trinkt.
Durch die Vielzahl der Therapiestunden, die investierte Zeit und das investierte Geld, hat der Angeklagte außergewöhnliches Engagement gezeigt. Seine Einlassung zeigte, dass es ihm nicht alleine um die Wiedererlangung seines Führerscheins ging, sondern dass er ehrlich an der Aufarbeitung der Umstände, die zu der Tat führten, interessiert war und ist. Das zeigt sich auch darin, dass sich der Angeklagte nur wenige Tage nach der Tat bereits für Therapie und Abstinenzprogramm angemeldet hatte, und in seinem Willen, unabhängig von der hiesigen Gerichtsentscheidung die Therapie fortzusetzen.
Eine gefestigte Rechtsprechung geht dahin, dass im Fall einer kontinuierlichen und erfolgreichen Teilnahme an solchen individualpsychologischen Therapien die Eignung zum Führern eines Kraftfahrzeuges entgegen der Regel-Ausnahme-Anordnung des§ 69 Abs. 2 Nr. StGB nach einem gewissen Zeitraum wiederhergestellt ist (vgl. bspw. LG Aachen, Urteil vom 24.02.2011, 71 Ns 226/10 m.w.N. zur Rechtsprechung; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2008, 24a Ns 26/07; LG Kaiserslautern, Urteil vom 07.04.2014, 6070 Js 8485/13 3 NS.).
Der Führerschein des Angeklagten wurde mehr als 6 Monate einbehalten.
Aufgrund der abgeleisteten Therapiestunden, der erfolgreichen Teilnahme am Abstinenzprogramm und der umfassenden Auseinandersetzung mit der Tat und ihrem Auslöser war hier aufgrund der Prognoseentscheidung der Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Gemäß § 44 StGB war neben der verhängten Geldstrafe ein Fahrverbot auszusprechen. Dabei hat sich das Gericht an der Vorschrift des § 44 Abs. 1 S. 2 StGB orientiert. Hiernach ist ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt. Unter Abwägung aller Umstände erscheint ein Fahrverbot von 3 (drei) Monaten als tat- und schuldangemessen.
Durch die Einbehaltung des Führerscheins ist das verhängte Fahrverbot gemäß § 51 Abs. 1 und 5 StGB durch Anrechnung bereits vollständig vollstreckt.
Hinsichtlich einer Entschädigungspflicht gemäß StrEG war nicht zu entscheiden, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf alle Ansprüche verzichtet hat.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.