Beispiele für anwaltliches Honorar / Anwaltsgebühren

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des dazu erlassenen Vergütungsverzeichnisses bestimmt. Wir haben hier Beispiele für die anwaltlichen Gebühren in einigen häufig auftretenden Rechtsstreitigkeiten aufgeführt.

Auf Anfrage teilen wir Ihnen gerne auch schon vorab telefonisch oder per email mit, welche Kosten in Ihrer Rechtsstreitigkeit zu erwarten sind.

  • Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
  • Verkehrsunfälle u.a.: Schmerzensgeld
  • Erbrecht
  • Familienrecht: Scheidung + Unterhalt
  • Strafrecht
  • Verkehrsrecht: Verkehrsunfallregulierung + Bußgeldverfahren
  • Versicherungsrecht
  • Zivilrecht: Kaufvertragsrecht

Arbeitsrecht

Häufig treten Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf. Grundlage für die Berechnung der Gebühren ist der Gegenstandstwert. Bei einer Kündigungsschutzklage wird das anwaltliche Honorar auf der Basis von drei Monatsgehältern des Arbeitsnehmers berechnet. Der Streitwert beträgt bei einer Kündigungsschutzklage nach der Rechtsprechung der Verdienst von drei Monaten.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.500 Euro erhebt Kündigungsschutzklage. Der Streitwert beträgt 7.500 Euro (3mal 2.500,- Euro), wenn der Arbeitnehmer zwölf Monatsgehälter im Jahr erhält. Die Rechtsanwaltsgebühren betragen in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht:

Verfahrensgebühr: 652,60 €
Terminsgebühr: 602,40 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 242,25 €
Anwaltskosten: 1.517,25 €

Bei einem gerichtlichen Vergleich z.B. über eine Abfindung kommt noch eine Vergleichsgebühr hinzu, die Anwaltskosten betragen in diesem Beispiel dann 2.114,63 €.

Die Anwaltskosten sind in Kündigungsschutzprozessen in der Regel eine vernünftige Ausgabe. Je nach Dauer der Beschäftigung und je nachdem, ob die Kündigung begründet erscheint oder nicht, kann im Prozess auf Arbeitnehmerseite die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreicht oder auf Arbeitgeberseite verhindert werden oder eine Abfindung ausgehandelt werden, wobei als Faustformel pro Jahr der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein halbes Monatsgehalt als Abfindung zugrunde gelegt wird, bei einem 10-jährigen Arbeitsverhältnis entspricht dies in obigem Beispiel einem Betrag von 12.500,- €.

Zu beachten ist bei arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz, dass auch bei Obsiegen kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite besteht, d.h. jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst.

Schmerzensgeld bei Verkehrsunfällen u.a.

Bei Verkehrsunfällen oder Straftaten stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten besteht. Dies ist vorgerichtlich häufig Gegenstand von Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt des Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Versicherung. Die Höhe eines berechtigten Schmerzensgeld-anspruches zu bestimmen und durchzusetzen bzw. unberechtigte Ansprüche abzuwehren, bedarf detaillierter rechtlicher Kenntnisse. Bei einem Schmerzensgeldanspruch (inkl. Nebenkosten) von 5.000,- Euro entstehen im Schriftwechsel vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel folgende Kosten für die Rechtsanwaltstätigkeit :

Geschäftsgebühr: 434,20 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 86,30 €
Anwaltskosten: 540,50 €

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem Urteil:

Verfahrensgebühr: 434,20 €
Terminsgebühr: 400,80 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 225,91 €
Anwaltskosten: 1.414,91 €

Zu beachten ist dabei, dass in Höhe der berechtigten Ansprüche des Geschädigten der Schädiger (bzw. ggf. dessen Versicherung) die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit des Geschädigten voll zu erstatten bzw. übernehmen hat. Mehr dazu hier …

Erbrecht

Im Erbrecht berechnen sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert. Dieser bestimmt sich anhand dessen, worauf sich die Tätigkeit des Anwalts bezieht, z. B. Auskunft über die Höhe des Nachlasses bei einem Pflichtteilsanspruch oder dem Wert des Nachlasses bei Streitigkeiten darüber, wer Erbe geworden ist.

Bei einem Gegenstandswert von 25.000,- Euro entstehen im Schriftwechsel vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel folgende Kosten für die Rechtsanwaltstätigkeit :

Geschäftsgebühr: 1.163,20 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 219,68 €
Anwaltskosten: 1.375,88 €

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem Urteil:

Verfahrensgebühr: 1.163,20 €
Terminsgebühr: 1.048,80 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 418,95 €
Anwaltskosten: 2.623,95 €

Familienrecht:

In familienrechtlichen Auseinandersetzungen werden die anwaltlichen Gebühren nach dem sog. Gegenstandswert berechnet.

  • Scheidung

Der Gegenstandswert im Scheidungsverfahren wird nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten bestimmt. Werden noch andere Fragen mit der Scheidung geregelt (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich, usw.) erhöht sich der Gegenstandswert entsprechend.

Für die Scheidung als solche wird das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammengerechnet. Davon werden Zahlungen für Unterhaltspflichten und Darlehensraten von gemeinsamen Schulden abgezogen. Verdient z.B. ein Ehegatte 1.700,- Euro netto und der andere Ehegatte 1.300,- Euro netto, beträgt der Gegenstandswert (sofern keine Kinder vorhanden sind oder Darlehensraten zu zahlen sind) 3 mal 3.000,- Euro = 9.000,- Euro. Die Rechtsanwaltsgebühren belaufen sich in diesem Fall auf insgesamt 1.683,85 Euro.

Wenn die Ehegatten Vermögen besitzen (z.B. Grundstück, Unternehmen, Wertpapiere, Wertgegenstände), wird dieses zur Berechnung des Gegenstandswertes herangezogen. Die meisten Gerichte gewähren dabei einen Freibetrag. Dieser Freibetrag ist gesetzlich nicht geregelt und wird von Gerichten unterschiedlich angesetzt. In der Regel wird dabei ein Freibetrag von mindestens 10.000 – 15.000,- Euro für jeden Ehegatten zugrunde gelegt und ein zusätzlicher Freibetrag für jedes Kind angesetzt. Von dem darüber hinaus verbleibenden Vermögen werden 5% zum Gegenstandswert addiert.

Haben die Ehegatten z.B. ein Hausgrundstück im Wert von 220.000,- Euro, das noch mit 130.000,- € Grundschulden belastet ist, verbleibt ein Vermögen 90.000,- Euro. Abzüglich eines Freibetrages von z.B. 30.000,- € verbleibt ein zu berücksichtigendes Vermögen von 60.000,- Euro, davon sind 5% = 3.000,- Euro zum Gegenstandswert zu addieren. In obigem Beispiel beträgt der Streitwert dann 9.000,- Euro Einkommen + 3.000,- Euro für anzurechnendes Vermögen = 12.000,- Euro.

Im gerichtlichen Scheidungsverfahren betragen die Gebühren in diesem Beispiel:

Verfahrensgebühr: 865,80 €
Terminsgebühr: 799,20 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 320,15 €
Anwaltskosten: 2.005,15 €

Der Gegenstandswert einer Scheidung beträgt in jedem Fall aber mindestens 2.000,- Euro, selbst wenn das dreifache Monatseinkommen beider Ehegatten geringer sein sollte. In diesem Fall dürfte aber regelmäßig ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehen.

Zu beachten ist, dass im einfachen Scheidungsverfahren in der Regel jeder Ehepartner die Kosten des von ihm/ihr beauftragten Rechtsanwalts selbst trägt.

  • Unterhalt

Bei Unterhaltsstreitigkeiten werden die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Dieser richtet sich nach dem streitigen monatlichen Unterhaltsbetrag, welcher auf Jahresbasis hochgerechnet (mit dem Faktor 12 multipliziert) wird.

1. Beispiel:

Ein Elternteil zahlt keinen laufenden Unterhalt und soll 305,00 Euro Unterhalt pro Monat zahlen. Dieser Betrag ist strittig und wird daher auf ein Jahr (mal 12) hochgerechnet. Vorliegend ergibt sich somit ein Gegenstandswert von 12 mal 305,- Euro = 3.660,- Euro.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem Urteil:

Verfahrensgebühr: 361,40 €
Terminsgebühr: 333,60 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 135,85 €
Anwaltskosten: 850,85 €

2. Beispiel:

Ein Elternteil zahlt 250,00 Euro Unterhalt pro Monat und will nach Neuberechung des Rechtsanwalts nur noch 210,00 Euro Unterhalt pro Monat zahlen. Streitig ist damit die Differenz von 40,00 Euro pro Monat. Es ergibt sich somit ein Gegenstandswert von 12 mal 40,- Euro = 480,- Euro. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem Urteil:

Verfahrensgebühr: 63,70 €
Terminsgebühr: 58,80 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 27,08 €
Anwaltskosten: 169,58 €

Strafrecht

In strafrechtlichen Verfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren für den Strafverteidiger in der Regel gem. § 14 RVG als Betragsrahmengebühren nach den Nr. 4100 bis 4147 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG.

Diese sehen jeweils einen Rahmen vor, innerhalb derer der Anwalt gem. § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt.

In Strafsachen schlagen wir Ihnen regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung vor, damit Sie Klarheit über die entstehenden anwaltlichen Gebühren haben.

Rechtsschutzversicherungen sind in Strafsachen nur selten eintrittspflichtig. Dies richtet sich nach dem jeweils abgeschlossenen Vertrag. Die meisten Rechtsschutzversicherungen sehen aber Deckungsschutz nur bei fahrlässig begehbaren Delikten, z.B. fahrlässige Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unfallflucht, Trunkenheit im Straßenverkehr u.a. vor. Prozesskostenhilfe ist für Angeklagte in Strafverfahren nicht vorgesehen und Beratungshilfe nur für Beratung, nicht aber Vertretung im Strafverfahren. Bei schwereren Straftaten kommt allerdings die Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht.

Im Ermittlungsverfahren entstehen in der Regel mindestens gemäß RVG folgende Kosten für die Verteidigung:

Grundgebühr Nr. 4100 VV-RVG: 44,00 – 396,00 € und Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV-RVG 44,00 – 319,00 €, hier z.B. als Mittelgebühren

Grundgebühr: 220,00 €
Verfahrensgebühr: 181,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 80,09 €
Anwaltskosten: 501,59 €

Für die Verteidigung in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht entstehen bei vorangegangener Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und Wahrnehmung eines Gerichtstermins in der Regel mindestens folgende Kosten für die Verteidigung:

Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV-RVG: 44,00 – 319,00 € und Terminsgebühr Nr. 4108 VV-RVG: 77,00 – 528,00 €, hier z.B. als Mittelgebühren

Verfahrensgebühr: 181,50 €
Terminsgebühr: 302,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 95,76 €
Anwaltskosten: 599,76 €

Verkehrsrecht

Verkehrsunfallregulierung

Bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden richtet sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert. Dieser berechnet sich anhand der Fahrzeugschäden und weiteren Schadensersatzpositionen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist dabei regelmäßig verpflichtet, in Höhe des regulierten Schadens die anwaltlichen Gebühren des Geschädigten voll zu übernehmen.

Ergibt sich ein Schadensbetrag von z.B. insgesamt 3.200,- €, entspricht dies dem Gegenstandswert. Dabei entstehen im Schriftwechsel vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel folgende Kosten für die Rechtsanwaltstätigkeit :

Geschäftsgebühr: 361,40 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 72,47 €
Anwaltskosten: 453,87 €

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem Urteil:

Verfahrensgebühr: 361,40 €
Terminsgebühr: 333,60 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 135,85 €
Anwaltskosten: 850,85 €

Bußgeldverfahren

In Bußgeldverfahren richten sich die anwaltlichen Gebühren für den Verteidiger in der Regel gem. § 14 RVG als Betragsrahmen-gebühren nach den Nr. 5100 bis 5116 des Vergütungs-verzeichnisses zum RVG.

Diese sehen jeweils einen Rahmen vor, innerhalb derer der Anwalt gem. § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt.

Rechtsschutzversicherungen sind in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren in der Regel eintrittspflichtig, wenn verkehrsrechtlicher Rechtsschutz im Vertrag versichert ist. Falls dies bei Ihnen nicht der Fall ist, schlagen wir Ihnen regelmäßig eine Vergütungsvereinbarung vor, damit Sie Klarheit über die entstehenden anwaltlichen Gebühren haben.

Im Bußgeldverfahren entstehen bei Geldbußen ab 40,- Euro bis 5.000,- € im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in der Regel gemäß RVG folgende Kosten für die Verteidigung:

Grundgebühr Nr. 5100 VV-RVG: 33,00 bis 187,00 € und Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV-RVG: 33,00 bis 319,00 €, hier z.B. als Mittelgebühren

Grundgebühr: 110,00 €
Verfahrensgebühr: 176,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 58,14 €
Anwaltskosten: 364,14 €

Für die Verteidigung in einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht entstehen bei Geldbußen ab 60,- Euro bis 5.000,- € und vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bei Wahrnehmung eines Gerichtstermins in der Regel folgende Kosten für die Verteidigung:

Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV-RVG: 33,00 bis 319,00 € und Terminsgebühr Nr. 5110 VV-RVG: 44,00 bis 517,00 €, hier z.B. als Mittelgebühren

Verfahrensgebühr: 176,00 €
Terminsgebühr: 280,50 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 90,54 €
Anwaltskosten: 567,04 €

Versicherungsrecht

Die anwaltlichen Gebühren berechnen sich anhand des Gegenstandswerts. Dieser richtet sich nach dem, was der Versicherungsnehmer von der Versicherung als Leistung fordert oder von der Versicherung vom Versicherungsnehmer als Leistung gefordert wird.

Beispiel: Macht die Versicherung vom Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall z.B. wegen Trunkenheit am Steuer oder Unfallflucht einen Regress von 4.000,- € geltend, stellt dies den Gegenstandswert dar.

Dabei entstehen im Schriftwechsel vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel folgende Kosten für die Rechtsanwaltstätigkeit :

Geschäftsgebühr: 361,40 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 €
Umsatzsteuer(19%): 72,47 €
Anwaltskosten: 453,87 €

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem Urteil:

Verfahrensgebühr: 327,60 €
Terminsgebühr: 333,60 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 135,85 €
Anwaltskosten: 850,85 €

Zivilrecht

Im Zivilrecht richten sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert. Dieser richten sich nach dem, was Gegenstand der Streitigkeit ist.

Beispiel: Ein Kaufvertrag über ein Notebook soll wegen Mängeln rückabgewickelt werden, wobei Kaufpreis und Kaufsache schon übergeben worden sind und es um die Rückerstattung geht. Dabei ist der Wert der Sache/Kaufpreis maßgeblich. Beträgt dieser z.B. 1.300,- €, so entstehen im Schriftwechsel vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung in der Regel folgende Kosten für die Rechtsanwaltstätigkeit :

Geschäftsgebühr: 165,10 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,00 €
Umsatzsteuer(19%): 35,17 €
Anwaltskosten: 220,27 €

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung betragen die Gebühren in diesem Beispiel bei streitiger Verhandlung und abschließendem Urteil:

Verfahrensgebühr: 165,10 €
Terminsgebühr: 152,40 €
Post- und Telekommunikationspauschale: 20,- €
Umsatzsteuer(19%): 64,13 €
Anwaltskosten: 401,63 €