1. Gemäß § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers – nach vorheriger Anhörung – dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Die Verrechnung stellt damit eine Aufrechnung unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit von Schuldner und Gläubiger dar.
2. Die Entscheidung über die Verrechnung hat der Leistungsträger, hier die Beklagte, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wobei die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der Forderung und ihr Zustandekommen sowie die finanziellen und sonstigen Verhältnisse des Schuldners, wobei die Ermessenausübung im Verrechnungsbescheid zum Ausdruck kommen muss.
3. Zum einen muss erkennbar sein, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen werden sollte und zum anderen müssen die Gesichtspunkte angegeben sein, von denen die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. BSG vom 14. November 1985 – 7 Rar 123/84 = SozR 1300 § 45 Nr. 9; Urteil vom 24. Februar 1987 – 11 b RAr 24/86 = SozR 1300 § 35 N5. 3). Die Ermessenausübung bedeutet unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles eine Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen und denen der Versichertengemeinschaft.
30. Jun 2018