Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Angeklagte am 30.07.2014 gegen 0.25 Uhr mit seinem PKW Mercedes Benz, Typ … mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. .. in Lembruch die Bundesstraße 51 befuhr. Er war alkoholbedingt nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Für die Blutentnahmezeit von 0.45 Uhr wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 g Promille auf.
Unmittelbar nach dem Vorfall hat der Angeklagte die Alkoholfahrt aufgearbeitet und eine Individualpsychologische Verkehrstherapie [IVT-Hö] durchlaufen. Darüber hinaus hat er in der Zeit vom 12.09.2014 bis 12.10.2014 in Osnabrück bei der Nord-Kurs TÜV Nord Group an einer weiteren verkehrspsychologisch fundierten Maßnahme zur Förderung der Fahreignung teilgenommen.
Dies war zugunsten des Angeklagten insgesamt zu berücksichtigen, so dass es hier ausreichend erschien, auf ein 3-monatiges Fahrverbot zu erkennen, auf das die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und Sicherstellung des Führerscheins anzurechnen war.