12. Sep 2018

Amtsgericht Diepholz – Urteil vom 21. April 2015 – Az. 9 Cs 180/14 – Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis bei 1,49 Promille BAK

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Angeklagte am 30.07.2014 gegen 0.25 Uhr mit seinem PKW Mercedes Benz, Typ … mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. .. in Lembruch die Bundesstraße 51 befuhr. Er war alkoholbedingt nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Für die Blutentnahmezeit von 0.45 Uhr wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 g Promille auf.

Unmittelbar nach dem Vorfall hat der Angeklagte die Alkoholfahrt aufgearbeitet und eine Individualpsychologische Verkehrstherapie [IVT-Hö] durchlaufen. Darüber hinaus hat er in der Zeit vom 12.09.2014 bis 12.10.2014 in Osnabrück bei der Nord-Kurs TÜV Nord Group an einer weiteren verkehrspsychologisch fundierten Maßnahme zur Förderung der Fahreignung teilgenommen.

Dies war zugunsten des Angeklagten insgesamt zu berücksichtigen, so dass es hier ausreichend erschien, auf ein 3-monatiges Fahrverbot zu erkennen, auf das die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und Sicherstellung des Führerscheins anzurechnen war.

21. Apr 2018

Amtsgericht Tiergarten – Urteil vom 1. Februar 2013 – Az. 297 Cs 233/12 – Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis bei 1,63 Promille BAK

Der Angeklagte hat die Straftat mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 1,63 Promille begangen. Damit war der Grad der absoluten Fahruntüchtigkeit erreicht. Es handelte sich um eine Fahrlässigkeitstat.

Im Rahmen der zu treffenden Prognose war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit großem Erfolg an einer verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen und sich entschlossen hat, langfristig abstinent zu leben.

Darüber hinaus muss explizit berücksichtigt werden, dass der Angeklagte seit der fraglichen Tat vollkommen abstinent lebt. Dies hat er im Rahmen des Abstinenzprogramms in zwei unangekündigten Urinkontrollen nachgewiesen. Die Bereitschaft zur angestrebten dauerhaften Veränderung wird auch daran deutlich, dass sich der Angeklagte weiterhin freiwillig im – kostenpflichtigen – Abstinenzprogramm der “ … GmbH“ befindet.