Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 13 O 252/10 – verkündet am: 02.03.2012

In dem Rechtsstreit

des Herrn T. S. ….

– Klägers-

– Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Borgmann, Langner, Sydow,

Mehringdamm 32, 10961 Berlin,

gegen

– Beklagte-,

– Prozessbevollmächtigte:

hat die Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 09. Januar 2012 durch die Richterin am Landgericht Gawinski als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.359,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 5 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen restlichen Zahlungsanspruch aus einem Vertrag vom 25. Januar 2010 geltend.

Der Kläger betreibt eine Agentur und vermittelt Redner für Auftritte zu Kongressen, Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen. Die Beklagte wandte sich mit E-Mail vom 25. November 2009 (Anlage K 1, Kopie BI. 8 d. A.) an den Kläger und teilte mit, es werde für ein wissenschaftliches medizinisches Symposium am 07. und 08. Mai 2010 ein Moderator gesucht, wobei als mögliche Wunschkandidaten Herr … bzw. Herr … genannt wurden. Am 16. Dezember 2009 antwortete der Kläger und teilte mit, er könne B… als Moderator für die
Veranstaltung anbieten, die Bereitstellungskosten für zwei Tage Moderation wurden mit 18.000,00 € angegeben. Ausdrücklich Bezug genommen wird auf die AGB des Klägers (Kopie BI. 19 und 20 d. A.).

Am 25. Januar 2010 bestätigte die Beklagte die Buchung des M… und bat um Rückbestätigung bzw. Vertrag sowie die Mittelung, wie die weitere Kommunikation, u.a. das Briefing, erfolgen solle (Anlage K 3, Kopie BI. 10 d. A.). Am gleichen Tag bestätigte der Kläger die Buchung mit der Aufgabenstellung „Moderation nach telefonischem Briefing/Absprache mit Frau B., Herrn D. (wird noch zeitlich fixiert)“ und dem Anlass „10 Jahre Rheumamittel …“ (Anlage K 4, BI. 11 d. A.). Am gleichen Tag übersandte der Kläger der Beklagten eine erste Teilrechnung über einen Betrag von 11.061,00 €, die diese ausglich.
Unter dem 03. Februar 2010 bot die Beklagte dem Kläger für einen ersten telefonischen Kontakt mit dem Moderator B… drei Termine an und übersandte als Erstinformation die Agenda des Symposiums (Anlage K 7, K 8 und K 9, Kopien BI. 101 bis 108 d. A.). Am 19. Februar 2010 fand dann ein Telefonat zwischen Mitarbeitern der Beklagten und dem Moderator B… statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Im Anschluss an das Telefonat meldete sich eine Mitarbeiterin der Beklagten beim Kläger und teilte mit, die Beklagte wolle vom Vertrag zurücktreten. Mit E-Mail vom 23. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, B… sei am Ende des Briefing-Telefonates so freundlich gewesen, der Beklagten noch einmal Bedenkzeit zu seiner Rolle als Moderator einzuräumen, die Beklagte verzichte auf den Einsatz als Moderator (Anlage K 5, Kopie BI. 15 d. A.). Mit E-Mail vom 01. März 2010 wies der Kläger die Sachdarstellung der Beklagten zurück und teilte mit, auf das Ausfallhonorar nach § 5 seiner AGB bestehen zu müssen, da die Ablehnung der Moderation durch B… auf einer subjektiven Einschätzung der Beklagten beruhe (Anlage K 6, Kopie BI. 17 d. A.). Am gleichen Tag stellte der Kläger das Resthonorar abzüglich Vorauszahlung in Höhe von 10.359,00 € der Beklagten in Rechnung (Kopie BI. 18 d. A.). Mit Schreiben vom 04. März 2010 teilte die Beklagte dem Kläger ausführlich mit, warum sie keinen Anlass sehe, das Resthonorar zu zahlen und forderte die Rückzahlung der Anzahlung spätestens zum 12. März 2010 (Anlage K 7, Kopie BI. 21 f. d. A.). Mit Schreiben vom 6.4.2010 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zum Ausgleich seiner Rechnung auf.

Der Kläger behauptet und meint:

B… sei gewillt gewesen, die Moderation des Symposiums durchzuführen und sich das Wissen für die Moderation anzueignen. In dem knapp zweistündigen Telefonat zwischen den Mitarbeitern der Beklagten und B… sei zunächst der Aufbau der Abfolge der Veranstaltung beraten worden; gegen den Wunsch der Beklagten, auf der … Veranstaltung Werbung für das Produkt … zu machen, habe sich B… jedoch gewehrt und in diesem Zusammenhang geäußert: „Ich muss das nicht machen“. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt der Beklagten von dem Vertrag seien nicht gegeben gewesen.

Der Kläger beantragt mit der der Beklagten am 30. August 2010 zugestellten Klage,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.359,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01. April 2010 zu zahlen,
sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

„sowie für den Fall der Klageabweisung im Wege der Hilfswiderklage, den Kläger zu verurteilen, an sie 11.061,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. April 2010 zu zahlen.

Die Beklagte behauptet und meint:

Bei dem telefonischen Briefing am 19. Februar 2010, das lediglich 30 bis 40 Minuten gedauert habe, sei einleitend zunächst über die Veranstaltung 10 Jahre … gesprochen worden; B… sei dann von den Mitarbeitern der Beklagten ein Treffen an seinem Wohnort in München angeboten worden, um ihm das erforderliche Hintergrund- und Spezialwissen für die Moderation der Veranstaltung zu vermitteln. Es habe insbesondere über die Entwicklung des Produkts … den therapeutischen Ansatz sowie die Wirkungsmechanismen des TNF-Blockers informiert werden sollen. B… habe ein solches Treffen kategorisch abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, er sei Wissenschaftler genug, um die Veranstaltung zu moderieren. Es habe sich im Gesprächsverlauf jedoch herausgestellt, dass B… nicht über ausreichende Hintergrundkenntnisse insbesondere betreffend den Herstellungsprozess bzw. die Wirkungsmechanismen des TNF-Blockers verfügt habe, er habe in diesem Zusammenhang lediglich allgemein von Gentechnologie gesprochen. Das Gespräch habe schließlich damit geendet, dass B… abfällig geäußert habe, er müsse das nicht machen und damit deutlich zu erkennen gegeben habe, dass er keinen Wert auf die Moderation lege und vielmehr ihr, der Beklagten, zu seiner Rolle als Moderator eine Bedenkzeit einräume mit der Option, vom Vertrag Abstand zu nehmen. Eine Anpreisung des Produkts … sei seitens ihrer Mitarbeiter von B… nie verlangt worden, es habe sich um eine wissenschaftliche Veranstaltung gehandelt, in der die Wirkungsweise des TNF-Blockers mit konventionellen Basistherapien habe verglichen werden sollen.

Den Zahlungsanspruch des Klägers stehe schon entgegen, dass die Bereitstellungskosten erst fällig werden, wenn neben der Buchung auch eine Zusage des Moderators vorliege, an der es jedoch vorliegend gefehlt habe. Auf § 5 seiner AGB könne der Kläger den Zahlungsanspruch nicht stützen, denn die Nichteinhaltung des Moderationstermins liege im Verantwortungsbereich des Klägers, dem diesbezüglich das Verhalten des B… zuzurechnen sei. Zudem sei sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten; es sei offensichtlich gewesen, dass eine Zusage von B… zu dem von ihr gewünschten ausführlichen Briefing-Gespräch nicht erfolgen werde, so dass auch eine Nachfrist nicht habe gesetzt werden müssen.

Gemäß § 812 Abs. 1 8GB schulde der Kläger auch die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung der Beklagten, weil er seine Leistungspflicht, zu der auch die Zusage des Moderators B… gehöre, nicht erfüllt habe.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Das Gericht hat aufgrund des hiermit inhaltlich in Bezug genommenen Beweisbeschlusses vom 22. Juli 2011 (BI. 158 f. d. A.) Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die in den Sitzungsprotokollen vom 06.12.2011 (BI. 185 f. d. A.) sowie vom 09. Januar 2012 (BI. 204 f. d. A.) protokollierten Aussagen der vernommenen Zeugen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet, der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 10.359,00 € aus dem Vertrag vom 25. Januar 2010 beanspruchen.

Zwischen den Parteien ist am 25. Januar 2010 ein Buchungsvertrag zustande gekommen, und zwar mit dem Inhalt der vom Kläger am 25.1.2010 übersandten Buchungsbestätigung.

Es handelt sich um einen Vertrag sui generis, der Elemente des Makler, Auftrags- und Dienstvertragsrechts beinhaltet. Der Vertrag kam dadurch zustande, dass die Beklagte das Angebot des Klägers vom 16. Dezember 2009, B… als Moderator für die Veranstaltung vom 07. und 08. Mai 2010 zur Verfügung zu stellen, am 25. Januar 2010 akzeptierte.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der klägerische Zahlungsanspruch sei nicht entstanden, schon weil der Kläger eine seiner Leistungspflichten, nämlich die Zusage des Moderators vorzulegen, nicht erfüllt habe, folgt das Gericht dieser Ansicht nicht. Der Kläger hat die Moderation durch B… angeboten, dieses Angebot wurde angenommen. Es lag im Verantwortungsbereich des Klägers, eine Zusage B… des zur Durchführung dieser Veranstaltung zu erreichen und sicherzustellen, seine Leistung umfasst ausweislich des Rechnungstextes die Bereitstellung des Moderators B… Eine weitere Zusage des B… gegenüber der Beklagten war zur Wirksamkeit des Buchungsvertrages nicht erforderlich; eine Absage wäre eine Leistungspflichtverletzung des Klägers.

Dass B… zunächst auch bereit war, im Rahmen der in der Buchungsbestätigung aufgeführten Aufgabenstellung tätig zu werden, ergibt sich aus der Tatsache, dass B… nachfolgend zum Vertragsabschluss vom 25. Januar 2010 für den 19. Februar 2010 das avisierte telefonische Briefing-Gespräch verabredet wurde und stattfand; ein solches telefonisches Briefing war in der Buchungsbestätigung des Klägers bereits thematisiert. Zwar steht außer Streit, dass es dann tatsächlich zu der Moderation der Veranstaltung vom 07. und 08. Mai 2010 durch B… nicht mehr kam; das hat auf den Zahlungsanspruch des Klägers jedoch keinen Einfluss, denn insoweit wird wegen eines unberechtigten Vertragsrücktritts der Beklagten das Ausfallhonorar, das in 5) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers niedergelegt ist, fällig.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte auf den Einsatz des B… als Moderator für die Veranstaltung im Mai verzichtet hat; streitig ist lediglich, ob es sich bei diesem Verzicht um einen berechtigten Vertragsrücktritt im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB handelte oder ob der Verzicht auf Umstände aus der Sphäre der Beklagten zurückzuführen ist. Unerheblich ist, dass der Rücktritt bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Leistung – Moderation im Mai 2010 – noch nicht fällig war, denn nach § 323 Abs. 4 BGB kann der Gläubiger bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden, auf diese Vorschrift beruft sich die Beklagte.

Ein berechtigter Rücktritt setzt voraus, dass der Schuldner eines gegenseitigen Vertrages eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Der Kläger war verpflichtet, die Moderation der Veranstaltung am 07. und 08. Mai 2010 aus Anlass 10 Jahre Rheumamittel durch B… sicherzustellen, wozu auch ein telefonisches Briefing gehörte; wie sich aus 3.2 der AGB des Klägers ergibt, sind telefonische Briefings in angemessener Dauer in den Bereitstellungskosten enthalten, lediglich persönliche Briefings werden in der Regel mit 50% der Bereitstellungskosten berechnet. Die Beklagte konnte also davon ausgehen, dass ein telefonisches Briefing in angemessener Dauer mit dem Moderator- stattfindet.

Tatsächlich hat ein solches Gespräch stattgefunden, in dessen Verlauf B… äußerte, er müsse das nicht machen; die Beklagte hat diese Äußerung unter Berücksichtigung des Gesamtverlauf des Briefinggesprächs als Zeichen mangelnder Kooperationsbereitschaft des B… verstanden und hält deshalb eine Pflichtverletzung des Klägers für gegeben; das Gericht ist jedoch unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlung und insbesondere des Beweisergebnisses davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass im Ergebnis des Briefings nicht die vertraglich geschuldete Moderation von dem Zeugen B… abgelehnt wurde, sondern lediglich ein weitergehendes persönliches Briefinggespräch an seinem Wohnort, das allerdings auch vom Umfang der vertraglichen Pflichten des Klägers nicht umfasst ist.

Sämtlichen Zeugenaussagen war zu entnehmen, dass der Zeuge B… auf den Vorschlag der Mitarbeiter der Beklagten während des Telefonats, ihn an seinem Wohnort zu besuchen und ihm dann die Hintergründe der Therapie und das Medikament … näher zu erläutern, abgelehnt hat. Zwar ist Ablehnung nicht von allen Zeugen in der gleichen Art und Weise geschildert worden. Während der Zeuge … ebenso wie der Zeuge Dr. … angaben, von Anfang an sei der Vorschlag gemacht worden, ein solches Gespräch in München durchzuführen, gab zum Beispiel die Zeugin Dr. … an, ein solches persönliches Briefing zu dem Medikament sei erst vorgeschlagen worden, als sich herausgestellt habe, dass B… Fachkenntnisse fehlten. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass sämtliche Zeugen noch eine lebendige Erinnerung an dieses Telefongespräch hatten, das zum Zeitpunkt der Vernehmung zwar schon einige Zeit zurücklag, aber offensichtlich für alle Zeugen aus der alltäglichen Routine solcher Telefonate auch wegen des unerfreulichen Ausgangs hervortrat; es hält die Zeugenaussagen trotz nicht zu verkennender Widersprüchlichkeiten für glaubhaft, die Widersprüche sind darauf zurückzuführen, dass die Erinnerung an mehrseitig geführte, längere Gespräche immer subjektive Momente beinhaltet und es kaum möglich ist, einen Gesprächsinhalt wortgenau wiederzugeben. Es ist nachvollziehbar, dass sämtliche Zeugen das Telefonat in Einzelheiten unterschiedlich schilderten, sowohl was die Dauer als auch was den konkreten Gesprächsverlauf angeht, denn die Zeugen hatten ihrer jeweiligen Stellung entsprechend verschiedene Schwerpunkte, die sie für sich bei diesem Gespräch setzten – so war zum Beispiel der Zeuge Dr. … für den wissenschaftlichen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich, während die Zeugin Dr. … als Marketingleiterin die Verantwortung für die Veranstaltung trug.

Gerade die Mitarbeiter der Beklagten haben als Zeugen verdeutlicht, welchen großen Wert sie diesem ausführlichen persönlichen medizinischen Briefing beimaßen. So gab zum Beispiel die Zeugin Dr. … an, es sei darüber gesprochen worden, dass man vom Vertrag zurücktreten müsse, wenn dieses von Dr. … vorgeschlagene persönliche Gespräch mit dem Moderator B… nicht zustande käme. Nach ihrer Erinnerung fiel dann in diesem Zusammenhang von B… die Bemerkung, er mache das nicht und habe die Durchführung der Veranstaltung auch nicht nötig. Auch der Zeugin … war in Erinnerung, dass B… negativ eingestellt gewesen sei, da sie darauf gepocht hätten, ihn hinsichtlich des Medikaments … zu briefen – das bestätigt die Aussage des …, ihm sei mehrfach vorgeschlagen worden, ihn zu besuchen, um ihn über Einzelheiten des Medikaments- zu informieren. Der Zeuge Dr. … gab an, es sei zu der Äußerung des B… er müsse das nicht machen, gekommen, als er weiterhin auf einem persönlichen Treffen zum Durchsprechen der Thematik – bestanden habe.

Den Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten war auch zu entnehmen, dass B… zudem den Eindruck gewann, er solle für das Medikament … Werbung machen, und dieses Ansinnen entschieden zurückwies; nicht fest steht dagegen, ob von B… tatsächlich eine werbende Anpreisung des Medikaments gefordert wurde oder ob eine der Äußerungen, zu denen es im Gesprächsverlauf kam, von B… entsprechend missinterpretiert wurde.

Das Gericht geht davon aus, dass für die Mitarbeiter der Beklagten und damit auch die Beklagte die Äußerung des B… er müsse das nicht machen, im Zusammenhang mit dem Wunsch nach einem persönlichen Treffen zum Durchsprechen der Thematik … und nicht etwa mit dem Verlangen nach werbender Anpreisung stand; dies ergibt sich auch aus der dem telefonischen Rücktritt folgenden Stellungnahme der Beklagten vom 4.3.2010, in der ausgeführt wird, B… habe ein Briefing bezüglich des Produkts … kompromisslos verweigert.

Der Kläger war vertraglich nicht verpflichtet, ein ausführliches persönliches Briefing-Gespräch des Moderators B… vor Durchführung der Veranstaltung mit Mitarbeitern der Beklagten sicherzustellen, dem Rücktritt der Beklagten lag daher keine Pflichtverletzung des Klägers zugrunde. Die Beklagte selbst hatte B… als Moderator für das Symposium … ins Gespräch gebracht, der daraufhin vom Kläger als Moderator angeboten wurde; dieses Angebot bestätigte die Beklagte mit dem Zusatz, es solle eine weitere Kommunikation zwecks Detailabsprachen und Briefing erfolgen. Daraufhin bestätigte der Kläger die Buchung mit der Aufgabenstellung „Moderation nach telefonischem Briefing/Absprache … „, wie es den allgemeinen Leistungen, die aus 3.2 seiner AGB ersichtlich sind, entsprach. In den AGB ist auch festgelegt, dass Stil und Art des Referenten bzw. Moderators dem Veranstalter bekannt ist (4.1), die Tatsache, dass die Beklagte B… als Moderator nachfragte, konnte für den Kläger nur den Schluss zulassen, dass sich die Beklagte zuvor über dessen wissenschaftlichen Hintergrund informiert hatte und ihn grundsätzlich auch ohne zeitlich aufwändige zusätzliche Information für geeignet hielt, die Moderation durchzuführen. Ansonsten hätte es der Beklagten oblegen, eine Besonderheit wie zum Beispiel ein persönliches Briefing in den Vertrag mit aufnehmen zu lassen; schon die Tatsache, dass nach den AGB ein solches persönliches Briefing mit Kosten verbunden ist, macht deutlich, dass es sich dabei nicht um eine Regelleistung des Klägers handelt. Der Zeuge B… war insoweit berechtigt, das persönliche Briefing abzulehnen.

Die Äußerung des B… er müsse das nicht machen, kann auch nicht dahingehend verstanden werden, der Beklagten werde noch einmal eine Bedenkzeit zu seiner Rolle alsModerator eingeräumt. Der Beklagten war klar, dass die vertragliche Verpflichtung nicht mit B… direkt vereinbart worden war, sondern mit dem Kläger, der jedoch erst nachträglich
diesbezüglich informiert werden konnte. Sie konnte nicht davon ausgehen, dass B…
berechtigt war, die von ihr mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen abzuändern.
Die Beklagte machte deutlich, wegen unterschiedlicher Zielrichtungen zu der Veranstaltung 10 Jahre … auf B… als Moderator verzichten zu wollen, in der E-Mail vom 23. Februar
2010 ist keine Rede davon, eine der vertraglich tatsächlich geschuldeten Leistungen sei von dem Zeugen B… abgelehnt worden.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB).

Auch der Anspruch des Klägers, von den außergerichtlichen Anwaltskosten, die im Rahmen der Anspruchsverfolgung nach Verzugseintritt durch die weitere Zahlungsaufforderung entstanden sind, freigestellt zu werden, ergibt sich aus Verzug, denn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war eine zweckentsprechende Maßnahme zur Rechtsverfolgung.

Da die Klage nicht abgewiesen wurde, steht die von der Beklagten erhobene Hilfswiderklage nicht zur Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.