Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: (559) 283 AR 190/19 Ns (45/19)

In der Strafsache

gegen

 

wegen

Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 14.05.2019 hat die 59. kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.08.2019, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht als Vorsitzender
als Schöffin
als Schöffin
Staatsanwältin als Beamtin der Staatssanwaltschaft
als Verteidiger
Justizbeschäftige als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten (318 Ds 3/19) vom 14.5.2019 in der Hauptsache aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen §§ 24 Abs. 1 und 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 600 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt ¼ der gerichtlichen Auslagen und die gerichtliche Gebühr des Berufungsverfahrens, die auf 1/4 ermäßigt wird. Die Staatskasse trägt ¾ der notwendigen Auslagen des Angeklagten und der gerichtlichen Auslagen im Berufungsverfahren.

Angewandte Vorschriften: §§ 24a Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 1 und 6. 24 Abs. 1 StVG (Vorsatz); § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 19 OwiG.

 

Gründe:

 

1.

Das Amtsgericht Tiergarten (318 Ds 3/19) hat den Angeklagten am 14.5.2019 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,- € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, keine neue Fahrerlaubnis vor Ablauf von fünf Monaten zu erteilen. Hiergegen hat der Angeklagte am 21, Mai 2019 form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

 

II.

1.

Der geschiedene, nicht vorbestrafte Angelklagte zahlt für seine … bei der Mutter lebenden Kinder … Unterhalt monatlich und verdient als angestellter … monatlich … netto.

 

2.

 

Der Angeklagte befuhr mit seinem Personenkraftwagen am 29.11.2018 gegen 0.30 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,91 Promille Ethanol im Vollblut, ohne fahruntüchtig zu sein, die Buckower Chaussee, wobei er zwischen der Kreuzung Zehrensdorfer Straße bis zur Kreuzung mit dem Mariendorfer Damm zeitweise mindestens 81 km/h fuhr. Er bremste beim Bahnübergang kurz ab und hielt ordnungsgemäß zwischenzeitlich an einer roten Ampel. Ein Streifenwagen der Polizei konnte nur mit Mühe wieder zu ihm aufschließen. Dessen Leuchtzeichen „Stop!“ nahm der Angeklagte erst wahr, nachdem die Polizisten zusätzlich den Signalton „Yelp“ einschalteten und die Lichthupe betätigten und setzte dann verzögert seine Geschwindigkeit herab, um auf der zugeparkten Busspur eine Stelle zum Anhalten zu suchen. Der Polizei gegenüber gab er an, zu schnell gefahren zu sein. Der Angeklagte, der bis kurz vor Mitternacht Alkohol getrunken hatte, wußte, daß er mehr als 0,5 Promille Alkohol hatte und deutlich über der erlaubten innerörtlichen Geschwindigkeit von 50 km/h fuhr, wollte aber schnell die 3,5 km zu sich nach Hause fahren, da er am nächsten Tag früh wieder arbeiten mußte.

 

III.

1.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner nicht zu widerlegenden Einlassung.

 

2.

Die Angaben zu Trinkende, Fahrzeit und -weg einschließlich des Fahrverhaltens am Bahnübergang und an der Ampel sowie zu den abgegebenen Zeichen der Polizei, der Reaktion des Angeklagten darauf und seiner Einlassung gegenüber der Polizei beruhen auf der Einlassung des Angeklagten mit der Ausnahme, daß er angibt, sofort auf den Signalton reagiert zu haben durch Herabsetzen der Geschwindigkeit, sowie auf den damit übereinstimmenden Angaben der Zeugen S… und U… die auch glaubhaft bekunden, der Angeklagte habe auch auf die akustischen Zeichen nicht sofort reagiert; allerdings gab die Zeugin S… an, der Angeklagte habe gesagt, es sei ihm nicht aufgefallen, daß er (einmal) ,,so schnell“ bzw. (einmal) „zu schnell“ ist. Die Kammer hat keinen Zweifel, daß deren Angabe zur Reaktionsverzögerung des Angeklagten zutrifft, denn der Angeklagte kann naturgemäß eine Angabe erst ab dem Zeitpunkt machen, ab dem er Signalton und Lichthupe wahrnahm, während die Zeugen einschätzen können, ob seine Reaktion sogleich oder erstverzögert erfolgte. Die Kammer ist überzeugt, daß die Einlassung des Angeklagten zutrifft, er habe zugegeben, zu schnell gefahren zu sein, und war nur verwundert über die Höhe der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeit, wie es auch in der von der Zeugin S am Tag nach der Tat erstellten, insoweit verlesenen Strafanzeige vermerkt ist.

 

Die Höhe der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit ergibt sich daraus, daß laut verlesener Feststellung des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamtes die dem Angeklagten 50 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,91 Promille aufwies, laut Einlassung des. Angeklagten das Trinkende keine zwei Stunden davor lag und deshalb die Rückrechnung zu seinen Gunsten wegen der noch andauernden Anflutungsphase jedenfalls denselben Blutalkoholgehalt aufwies.

 

Die Geschwindigkeit des Angeklagten ergibt sich aus seiner Einlassung, mit geschätzten 75-80 km/h gefahren zu sein, der glaubhaften Aussage der Zeugin S der zufolge sie als Fahrerin des Streifenwagens mit wechselndem Abstand über etwa 800 m mit bis zu 110 km/h, wobei sie anders als der Angeklagte an Kreuzungen etwas abbremste, den Angeklagten verfolgt habe, und der des Zeugen U… , den Angeklagten mit ca. 100 km/h abgelesen vom ungeeichten Tacho verfolgt zu haben. Die Kammer folgt der Angabe der vom ungeeichten Tacho abgelesenen Höchstgeschwindigkeit durch die Zeugin S (mehr als 100 km/h bis zu 110 km/h), da diese als Fahrerin den besseren Blick auf den Tacho hatte als ihr Beifahrer, der Zeuge U… , dessen Angabe damit naturgemäß ungenauer ist (und von ihm mit „ca.“ eingeschränkt wurde). Für die Glaubhaftigkeit der Angabe der Zeugin S spricht auch, daß die Geschwindigkeit für sie eine besondere Rolle spielte, weil sie dem Angeklagten wegen dessen überhöhter Geschwindigkeit folgten und sie deshalb plausibel ihre Aufmerksamkeit auf die gefahrene Geschwindigkeit richtete. Im Gegensatz zum Angeklagten, der abgesehen vom Anhalten an der Ampel- laut Zeugen mit konstant hoher Geschwindigkeit fuhr, bremsten die Zeugen teils kurz ab und mußten dann -zwangsläufig mit höherer Geschwindigkeit- zum Angeklagten aufschließen. Die Kammer zieht daher von dem von der Zeugin S… abgelesenen Wert pauschal 20% Toleranz ab, da die Meßstrecke über 500 m liegt, die Abstände zum Angeklagten variierten, der Tacho nicht justiert war und Ableseungenauigkeiten nicht auszuschließen sind; daraus ergibt sich eine Höchstgeschwindigkeit des Angeklagten von mindestens 81 km/h, die den vom Angeklagten geschätzten  75-80 km/h sehr nahe kommt.

 

Aus der Angabe des Angeklagten gegenüber den Zeugen, er wisse, daß er zu schnell gefahren sei, ergibt sich, daß er dies wußte. Aus der erheblichen Überschreitung der Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille um 0,41 Promille ergibt sich, daß der Angeklagte auch dies wußte, zumal ihm nach seiner Einlassung bekannt war, daß er von 19 Uhr bis 23.45 Uhr anläßlich eines Wiedersehens mit einem Freund u.a. Alkohol getrunken hatte.

 

Daß der Angeklagte nicht fahruntüchtig war, ergibt sich daraus, daß bei einer Blutalkoholkonzentration unterhalb der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) hier keine Umstände einer Fahruntüchtigkeit erwiesen sind (vgl. Fischer, StGB, § 316 RNr. 25 und 30). Die überhöhte Geschwindigkeit von 81 km/h statt erlaubter 50 km/h und die verzögerte Wahrnehmung bzw. Reaktion auf die optischen und akustischen Haltsignale des ihm folgenden Polizeifahrzeugs stellen weder für sich noch zusammen genommen alkoholtypische Ausfallerscheinungen dar. Ein Verhalten erlaubt den Schluß auf die Fahrtuntüchtigkeit nur,  wenn sicher festgestellt werden kann, daß es Folge des Alkoholgenusses ist, insbesondere weil es symptomatisch auf nach Alkoholgenuß typischerweise auftretende Beeinträchtigungen physiologischer oder psychischer Art hinweist (Fischer, aaO. RNr. 34 f.).

 

Eine Überschreitung der erlaubten innerörtlichen Geschwindigkeit um 31 km/h nachts ohne besondere Gefahrfaktoren wie Regen oder schärfere Kurven zeigt kein über die auch ohne Alkoholgenuß im Straßenverkehr zu erlebende Risikobereitschaft hinausgehendes alkoholbedingtes Potential auf, wenn man berücksichtigt, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen generell auch ohne Alkoholeinfluß im Straßenverkehr häufig und auch in der Größenordnung von 31 km/h bei nächtlichen Straßenverhältnissen nicht selten sind; daß hier keine besonderen Risikofaktoren wie nasse Fahrbahn oder wesentliche Kurven unalkoholisierte Fahrer zu einer geringeren Risikobereitschaft veranlaßt hätten und daß der Angeklagte seine Geschwindigkeit anpaßte, wie seine Verlangsamung am Bahnübergang und sein Stop an der roten Ampel zeigte.

 

Ein vorübergehendes Übersehen bzw. Überhören der polizeilichen Stopsignale läßt sich ebenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit als typische alkolholbedingte Folge einstufen, da dafür andere Gründe ebenso typisch sein können: So kann ebenso gut auf die nächtliche Erschwerung der Sichtverhältnisse bei der nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten getönten Heckscheibe seines Fahrzeugs das Übersehen des roten Zeichens „Polizei“ zurückzuführen sein (während er nach seiner Einlassung die Scheinwerfer des Polizeifahrzeuges durchaus wahrnahm). Oder der Angeklagte, dem es nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S… und U … durch seine Geschwindigkeit beinahe gelungen wäre, dem folgenden Polizeifahrzeug zu entkommen, wollte, da er sich seiner Geschwindigkeitsübertretung eingestandenermaßen bewußt war, dem Polizeifahrzeug entkommen, was als Fluchtreaktion ebenso wenig typisch alkoholbedingt wäre. Daß der Angeklagte nach dem Erkennen der Signale nicht sofort anhielt, ist nach seiner unwiderlegten Einlassung mit einem fehlenden freien Platz auf der zugeparkten Busspur erklärbar, erlaubt also ebenso wenig einen sicheren Schluß auf eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung und die verzögerte Reaktion auf die Stopsignale stellen auch zusammen keinen Umstand dar, der den Schluß auf die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten mit der notwendigen· Sicherheit erlaubt, zumal der Angeklagte laut dem verlesenen Blutentnahmeprotokoll lediglich leicht alkoholisiert erschien, einzig bei der Finger-Finger-Probe Unsicherheiten zeigte und keiner der ihn direkt nach der Tat über einen längeren Zeitraum sprechenden Zeugen S… und  U… als Polizeibeamten sonstige Ausfallerscheinungen (außer dem Alkoholgeruch) aufgefallen waren.

 

IV.

Der Angeklagte hat damit tateinheitllch (§ 19 OWiG) die Ordnungswidrigkeiten des vorsätzlichen Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1 S. 1 StVG) und des vorsätzlichen verkehrsordnungswidrigen Überschreitens der zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h (§§ 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) begangen. Danach war die laut Anlage des Bußgeldkatalogs wegen vorsätzlicher Begehung des Verstoßes gegen die 0,5 Promille-Grenze verwirkte verdoppelte Geldbuße von 500 € angemessen für die tateinheitliche vorsätzliche Geschwindigkeitsübertretung zu erhöhen, wobei der Kammer angesichts der im Bußgeldkatalog für die entsprechende Geschwindigkeitsübertretung vorgesehene Regelbuße eine Geldbuße von insgesamt 600 € für angemessen hält. Anhaltspunkte dafür, von der Regelhöhe des Bußgelds laut Bußgeldkatalog vorliegend abzuweichen, bestanden nicht. Von der Verhängung des laut Bußgeldkatalog regelmäßig vorgesehenen Fahrverbots war nach § 25 Abs. 6 StVG abzusehen, weil die vom 29.11.2018 bis zum 7.8.2019 dauernde vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis die nach § 25 Abs. 1 StVG maximale Dauer des Fahrverbotes von drei Monaten bereits weit übersteigt.

 

V.

Die Kostenfolge beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.