Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

ln dem Rechtsstreit

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigte:

gegen

-Beklagte-

hat das Landgericht Berlin auf Grund der mündlichen
Verhandlung vom … für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 4.484,70 seit dem 16.11.2012, sowie aus jeweils € 2.320,86 seit dem 16.02.2013, dem 16.05.2013, dem 16.08.2013 und dem 16.11.2013 jeweils bis zum 16.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid, sofern nicht bereits für erledigt erklärt oder zurückgenommen, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Begleichung von Forderungen für Abfallentsorgung und Straßenreinigung im dritten und vierten Quartal 2012 und im ersten bis vierten Quartal 2013 und macht Zinsansprüche geltend.

Die Beklagte ist eine WEG, die vom 01.07.2012 bis 31.12.2013 auch Eigentümerin des Grundstücks … , das an diese Straße grenzt, war. Bis zum 31.01.2014 wurde sie von der … verwaltet. Seit dem 01.02.2014 wird die Beklagte von der Verwalterin … vertreten. Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und nimmt für das Land Berlin die zur öffentlichen Daseinsvorsorge gehörenden Aufgaben der Straßenreinigung und Abfallentsorgung wahr. In den Leistungsbedingungen der Klägerin sind vierteljährliche Zahlungstermine festgelegt.

Die Klägerin führte die Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 3 eingruppierten … aus und entleerte die auf dem Grundstück der Beklagten für die Entsorgung von Hausmüll aufgestellten drei 1100 l Gefäße zwei Mal wöchentlich, sowie das für die Entsorgung von Biogut aufgestellte 240 l Gefäß einmal wöchentlich. Mit Schreiben vom 31.10.2012 rechnete die Klägerin ihre Leistungen im dritten und vierten Quartal von 2012 und mit Rechnung vom 22.01.2013 ihre Leistungen für alle vier Quartale von 2013 bei der Beklagten ab. Die Forderungshöhe belief sich auf insgesamt € 13.768,14.

Mit Schreiben vom25.03.2013 wurde die Beklagte durch das Inkassounternehmen … Forderungsmanagement GmbH zur Zahlung aufgefordert. In Orientierung am RVG rechnete die … Forderungsmanagement GmbH für ihre Tätigkeit € 693,18 ab. Am 24.06.2013, sowie am 30.01.2014 beauftragte die Klägerin die … … GmbH mit einer Bonitätsprüfung der Beklagten. Am 28.06.2013 fragte die Klägerin die Ermittlung der aktuellen Adresse der Beklagten bei der … … GmbH an. Hierfür wurden der Klägerin Gesamtkosten in Höhe von € 27,14 in Rechnung gestellt.

Am 20.01.2014 wurde die Beklagte außergerichtlich durch die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin Anwaltsbüro … Kollegen zur Zahlung aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt war den Prozessbevollmächtigten schon ein unbedingter Klageauftrag von der Klägerin erteilt worden. Es erfolgte eine Abrechnung nach dem RVG für die außergerichtlichen Leistungen in Höhe von € 629,99.

Die Klägerin behauptet, bevor sie das Inkassounternehmen mit der Ermittlung der aktuellen Adresse der Beklagten beauftragt habe, hätte das Inkassounternehmen ein Schreiben an der bekannten Adresse der Beklagten nicht zustellen können.

Am 25.03.2014 hat das Amtsgericht Wedding einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte erlassen, der am 01.04.2014 zugestellt wurde. Der Zeitpunkt und die Umstände der Kenntnisnahme sind zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat am 27.11.2014 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gestellt, die die Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin am 13.01.2015 gewährt hat.

Nach Zahlung der Hauptforderungen für Abfallentsorgung und Straßenreinigung im dritten und vierten Quartal 2012 und im ersten bis vierten Quartal 2013, sowie Nebenforderungen in Gestalt von Mahngebühren (insgesamt € 13.798,14) am 17.11.2014 durch die Beklagte haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. In der Klagebegründung vom 28.01.2015 hat die Klägerin weitergehende Nebenforderungen aus dem Vollstreckungsbescheid (Kontoführungskosten und anteilige Auskunftskosten insgesamt in Höhe von € 7,28) zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 25.03.2014 zu der Geschäftsnummer 14-0700175-0-0N mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, als dass die Beklagte verurteilt wird,

1. an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

– € 4.484,70 seit dem 16.11.2012, sowie aus

– jeweils € 2.320,86 seit dem 16.02.2013, dem 16.05.2013, dem 16.08.2013 und dem 16.11.2013,

jeweils bis zum 16.11.2014 zu zahlen,

2. an die Klägerin weitere € 693,18 (Inkassokosten) zu zahlen,

3. an die Klägerin weitere € 629,99 (Kosten für ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben) zu zahlen und

4. an die Klägerin weitere € 27,14 (Auskunftskosten) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding in dieser Sache aufzuheben und die Klage, soweit nicht erledigt, abzuweisen.

Sie meint, der Antrag zu 1 sei bereits unzulässig, weil die begehrten Zinsen sich beziffern lassen würden. Die Beklagte meint weiterhin, die Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens seien nicht erforderlich gewesen und auch in der Höhe nicht nachvollziehbar. So entsprächen auch die außergerichtlichen Anwaltsgebühren nicht der Schadensminderungspflicht und auch nicht dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des § 254 BGB, da die Klägerin erneut selbst hätte mahnen können, wie sie es zuvor getan hatte. Weiterhin seien die Auskunftskosten nicht erforderlich gewesen: Eine Bonitätsauskunft sei bei einer WEG grundsätzlich nicht veranlasst, da es immer zahlungsfähige Eigentümer gebe. Zudem seien die Auskunftsanfragen unter falschem Namen erfolgt (WEG … ), sodass die Maßnahmen nicht geeignet gewesen seien.

Im Übrigen wird wegen des Sachvortrags der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 25.03.2014, der nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand am 13.01.2015 insbesondere nicht wegen Verfristung unzulässig ist, hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig. Dem Antrag zu 1 mangelt es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Zum Schutz des Beklagten und im öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich des Umfangs der Rechtskraft sind Zahlungsklagen zwar grundsätzlich zu beziffern. Es ist aber ausreichend, dass der Kläger alle Variablen, die eine konkrete Bezifferung des Zinsanspruches möglich machen, dargelegt hat. Das Urteil kann den Klagegegenstand so hinreichend genau bezeichnen.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 4.484,70 seit dem 16.11.2012, sowie aus jeweils € 2.320,86 seit dem 16.02.2013, dem 16.05.2013, dem 16.08.2013 und dem 16.11.2013 jeweils bis zum 16.11.2014.

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB auf Schadensersatz wegen Verzugs besteht jedoch nicht.

Die Beklagte befand sich ab dem 15.11.2012 in Zahlungsverzug. Sie ist gemäß §§ 7 Abs. 2, 5 Abs. 1 StrReinG, § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln Entgeltschuldnerin der ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Forderungen für Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsleistungen. Bis zum 17.11.2014 leistete die Beklagte jedoch nicht. Die Klägerin musste die Zahlung nicht anmahnen. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Mit der Festlegung der vierteljährlichen Zahlungstermine in den Leistungsbedingungen der Klägerin ist eine Leistungszeit wirksam kalendermäßig bestimmt. Dies kann nicht nur durch Vereinbarung der Vertragsparteien erfolgen, sondern grundsätzlich auch durch einseitige Bestimmung durch eine der Vertragsparteien nach § 315 BGB. Ebenso wie einer Vertragspartei gemäß § 315 BGB die Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen übertragen werden kann, ist dies bei einer Festsetzung der kalendermäßigen Leistungszeit möglich (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – X ZR 87/04). Auch wenn § 315 BGB zwar grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zur Anwendung kommt, bedarf es hier wegen der für die Beklagten verbindlichen Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Straßenreinigungs- und Entsorgungsleistungen einer solchen Vereinbarung nicht. Wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat, können wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs die privatrechtlichen Leistungsentgelte der Klägerin nach § 315 BGB einseitig festgesetzt werden (BGH, Urteil vom 3. November 1982 – III ZR 227/82, MDR 1984, 558). Folglich ist auch eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit in den Leistungsbedingungen der Klägerin wirksam möglich.

Für den Eintritt des Verzuges ist weiterhin die Fälligkeit der Forderungen erforderlich. Nach den Leistungsbedingungen der Klägerin ist dafür die Stellung einer Rechnung erforderlich. Die Klägerin hat der zum damaligen Zeitpunkt noch zuständigen Verwalterin der Beklagten … GmbH am 31.10.2012 und am 22.01.2013 eine Rechnung übermittelt, die gemäß § 164 Abs. 3 BGB als der Beklagte gegenüber abgegeben gilt. Die Forderungen für die einzelnen Quartale aus 2012 und 2013 sind somit zum 15.11.2012, 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2013 fällig geworden (zum Ganzen siehe auch schon KG Berlin vom 23.09.2005, 7 U 70/05).

1.

Für die Zeit des Zahlungsverzugs der Beklagten kann die Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen.

Verzugsbeginn für die Forderung aus dem dritten und vierten Quartal 2012 ist der 15.11.2012, sodass der Kläger gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog vom 16.11.2012 Zinsen aus € 4.484,70 verlangen kann. Für die Forderungen aus 2013 ist Verzugsbeginn der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2013, sodass ab dem 16.02., 16.05., 16.08. und 16.11.2013 Zinsen jeweils aus € 2.320,86 verlangt werden können. Die Beklagte befand sich bis zur Begleichung der Gesamtforderung am 17.11.2014 im Zahlungsverzug, sodass Zinsansprüche bis einschließlich 16.11.2014 bestehen.

2.

Die begehrten Anwalts-, Inkasso- und Auskunftskosten sind vorliegend jedoch nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig. Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruches ist zwar grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung der Schuldners stehen würde. Einschränkungen ergeben sich aber unter anderem aus der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB.

Die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmen kann die Klägerin nicht nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen. Grundsätzlich ist ein Gläubiger zwar berechtigt, ein Inkassoinstitut einzuschalten und die entstandenen Gebühren geltend zu machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.9.2011 –1 BvR 1012/11). Es hat aber nichtsdestotrotz eine Einzelfallprüfung stattzufinden, bei der es um die Notwendigkeit der Einschaltung geht und die Frage, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt. Die Ersatzfähigkeit scheidet hier zwar nicht aufgrund der Tatsache aus, dass für die Klägerin zum Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassounternehmens eindeutig erkennbar war, dass die Beklagte zahlungsunfähig ist; die Klägerin durfte derzeit darauf vertrauen, dass die Beklagte auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme leisten würde. Es ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin als Versorgungsunternehmen in ihrer Größe organisatorisch und personell so ausgestattet ist, dass sie in der Lage ist selbst Zahlungen anzumahnen. Sie hatte dies zuvor schon mehrfach getan; es ist auch nicht ersichtlich, warum eine weitere Mahnung, sofern man sie überhaupt als erforderlich erachten sollte, nicht mehr von der Klägerin selbst hätte vorgenommen werden können. Die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Inkassoinstituts war nicht notwendig; die Klägerin hat damit zumindest ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt(so auch AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012 – 425 C 6285/12 m.w.N.).

Weiterhin scheidet auch der Ersatz der Kosten für ein vorgerichtliches anwaltliches Aufforderungsschreiben vorliegend aus. Unstreitig hatte die Klägerin den Prozessbevollmächtigten Anwaltsbüro … Kollegen schon zum Zeitpunkt ihres außergerichtlichen Tätigwerdens einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300VV RVG, die vorliegend geltend gemacht wird, entsteht in einem solchen Fall nicht, da die vorgerichtliche Tätigkeit von der regulären Verfahrensgebühr mit abgegolten ist. Die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes dient dann nämlich lediglich der Vorbereitung der gerichtlichen Rechtsverfolgung (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.05.2008 – 13 WF 91/08, 13 WF 92/08; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 2300 VV RVG Rz. 3). Eine anders lautende Rechnungsstellung ändert hieran nichts, sondern betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den Prozessbevollmächtigen.

Die Kosten für Bonitätsauskünfte gehören ebenfalls nicht zu den vom Schutzbereich der Haftung im Verzug umfassten ersatzfähigen Schadenspositionen. Das Risiko, dass der in Anspruch genommene Schuldner nicht zahlungsfähig ist (Insolvenzrisiko), fällt in den Risikobereich des klagenden Gläubigers. Die Bonitätsauskunft betrifft die Frage, ob die Durchführung eines Rechtsstreits im Hinblick auf die finanzielle Situation des Schuldners wirtschaftlich sinnvoll ist. Kosten für Bonitätsauskünfte wendet der Gläubiger allein im eigenen Interesse auf. Sie sind daher keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und können nicht auf den beklagten Schuldner abgewälzt werden (so auch AG Bremen, Urteil vom 23.10.2014 – 10 C 0148/14, 10 C 148/14; AG Bad Segeberg, Urteil vom 12.03.2014 – 17a C 209/13; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.12.2001 – 4 W 128/01).

Schließlich kann die Klägerin auch die Kosten für eine Adressauskunft nicht ersetzt verlangen. Sie hat die Umstände, die die Adressauskunft, die von der Klägerin am 28.06.2013 in Auftrag gegeben wurde, erforderlich gemacht haben sollen, nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere hat sie nicht näher ausgeführt, wann welches Schreiben des Inkassounternehmens an die Beklagte, die diese Tatsache bestreitet, nicht zugestellt werden konnte. Der Verwalterwechsel der Beklagten, der in diesem Zusammenhang von Relevanz hätte sein können, fand erst am 01.02.2014, also zu einem weitaus späteren Zeitpunkt statt. Die Klägerin legt im Schriftsatz vom 09.03.2015 auch selbst dar, dass streitgegenständliche Rechnungen, ein Schreiben der Inkassofirma, sowie das rechtsanwaltliche Aufforderungsschreiben an die Verwalterin … GmbH adressiert waren. Es erschließt sich letztlich also nicht, dass bzw. aus welchen Gründen, die Adressermittlung durch das Inkassounternehmen angezeigt war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, war hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits über die Kosten gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage besteht die Überzeugung, dass die Beklagte aller Voraussicht nach in dem Rechtsstreit auch ohne Erledigungserklärung unterlegen wäre. Ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist, ist bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gerade irrelevant, sodass es für die Kostentragungspflicht auch nicht auf den Zeitpunkt einer etwaigen Erledigung ankommen kann. Gegen die Hauptforderung der Klägerin (€ 13.768,14) wurden von der Beklagten weder Einwände vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. Die Beklagte war vielmehr mit der von ihr weder grundsätzlich noch der Höhe nach bestrittenen Forderung in Zahlungsverzug. Auf wiederholte Zahlungsaufforderungen – die vor einem Verwalterwechsel stattfanden und an die zuständige Verwaltung gerichtet waren – leistete die Beklagte nicht. Sie hat somit Anlass zur Einleitung eines Mahn- und auch streitigen Verfahrens gegeben. Es kann im Rahmen dieser summarischen Prüfung auch offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin Kenntnis vom Verwalterwechsel bzw. die Beklagte von einem gegen sie gerichteten Mahn- und Vollstreckungsbescheid hatte. Unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Kenntnis musste die Beklagte nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung mit einer gerichtlichen Verfolgung der Angelegenheit durch die Klägerin rechnen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie hätte noch vor Kenntnis von dem gegen sie gerichteten Vollstreckungsbescheid die Forderung beglichen, und weitergehende Kosten seien allein durch Klägerin verursacht worden.

Hinsichtlich der Nebenforderungen in Gestalt der Mahngebühren (€ 30) bringt die Beklagte zwar vor, dass die Mahnkosten von 5 € pro Mahnung in der Höhe nicht gerechtfertigt seien. Grundsätzlich wird aber eine pauschale Gebühr für eine zweite Mahnung in Höhe von 5 € als noch gerechtfertigt anzusehen sein können. Zudem wäre, auch bei Anerkennung der Einwände der Beklagten, nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen verhältnismäßig geringfügigem Unterliegen der Klägerin im Endeffekt keine andere Kostenentscheidung zu treffen.

Es entspricht daher billigem Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte ebenfalls gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. Das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der Schadensersatzforderungen ist als verhältnismäßig geringfügig zu bewerten. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin ohne Begründung zurückgenommenen Nebenforderungen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.