Landgericht Cottbus

Beschluss

Geschäftsnummer: 22 Qs 224/16

In dem Kostenfestsetzungsverfahren gegen

geboren am … in …,
….straße , in …. ,
– Beschwerdeführerin,

Verteidiger: Rechtsanwalt Olav Sydow, Mehringdamm 32, 10961 Berlin

weiterer Beteiligter: der Bezirskrevisor bei dem Landgericht
– Beschwerdegegner –

hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Cottbus als Strafbeschwerdekammer am 11. Januar 2017 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21. September 2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 06.0 September 2016 dahingehend abgeändert, dass die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen anderweitig
und zwar auf 1166,99 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 6. April 2016 festgesetzt werden.

Die weitere sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 201,11 Euro.

Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle der Polizei des Landes Brandenburg legte der Beschwerdeführerin mit Bußgeldbescheid vom 7. Januar 2015 zur Last, ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/1 oder mehr gefiihrt zu haben, wobei die festgestellte Atemalkoholkonzentration 0,32 mg/1 betragen habe. Gegen sie wurde deswegen eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro verhängt. Zudem sollten zwei Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen werden und wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 legte der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz weder am Ort des Prozessgerichts, noch am Wohnort der Beschwerdeführerin hat, Einspruch gegen diesen Bußgeldbescheid ein.

Nach Übergang m das gerichtliche Verfahren ließ sich die Beschwerdeführerin durch rechtsanwaltlichen Schriftsatz vom 1. April 2015 zur Sache mit der Behauptung eines Nachtrunkes ein.

Im Ergebnis des Termins über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 28. September 2015 und nach der Einvernahme von Zeugen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Nachtrunkbehauptung der Beschwerdeführerin angeordnet worden. Ein neuer Termin sollte von Amts wegen bestimmt werden.

Im Nachgang zur Hauptverhandlung teilte der Verteidiger der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 erforderliche Angaben zu deren Körpergewicht sowie zur Inhaltsmenge und Konzentration der von ihr nach der Fahrt behaupteten konsumierten Flasche Doppelkorn mit. Diese wurden auf gerichtliche Anfrage durch Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 ergänzt.

Nach Eingang des gerichtsärztlichen Gutachtens vom 12. November 2015 übersandte das Gericht das Gutachten der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Prüfung, ob die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG erteilt werden könne. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam in seinem Gutachten im Ergebnis der konkreten Umrechnung unter Berücksichtigung der Streuung der AAK-Messwerte und der Varianz des Verteilungsverhältnisses Blutalkoholkonzentration / AAK zu dem Schluss, dass die Nachtrunkbehauptung der Beschwerdeführerin zutreffen könne.

Durch Beschluss vom 22. Dezember 2015 stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein. Zunächst legte es die Kosten des Verfahrens ausschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse zur Last. Die Betroffene hatte ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Mit Beschluss vom 10. März 2016 änderte das Amtsgericht seine getroffene Auslagenentscheidung im Verfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs dahingehend ab, dass die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen hat.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 4. April 2016, bei dem Amtsgericht eingegangen am 6. April 2016, beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer notwendigen Auslagen, nämlich die Rechtsanwalts gebühren, auf insgesamt 1.177,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung. Der Antrag enthält den Hinweis „Abrechnung nach § 48 RVG“. Eine Beiordnung des Rechtsanwaltes ist aber nicht erfolgt.

In diesem Betrag sind neben der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 160.-Euro auch Fahrtkosten für zwei Reisen a 35 km unter Berücksichtigung einer Km-Pauschale von 0,30 Euro von Berlin zum Gerichtsort jeweils nebst Umsatzsteuer enthalten.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen wurden die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen anderweitig entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors lediglich im Umfang von 976,60 Euro zuzüglich Zinsen festgesetzt. Abgesetzt wurde ein Betrag in Höhe von 201,11 Euro. Dabei meint das Amtsgericht, die geltend gemachte Zusatzgebühr sei nicht angefallen, eine anwaltliche Mitwirkung sei nicht erkennbar.

Die begehrten Reisekosten könnten nur fiktiv in der Höhe festgesetzt werden, als sie die Reisekosten eines Rechtsanwaltes am Wohnort der Beschwerdeführerin (Rangsdorf) nicht übersteigen würden. Erstattungsfähig seien deshalb lediglich 20 Km x 0,30 € für die Fahrstrecke von Rangsdorf nach Wildau und zurück.

Der vom Amtsgericht festgesetzte Betrag wurde an den Verteidiger bereits ausbezahlt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss, der dem Beschwerdeführervertreter am 14. September 2016 zugestellt wurde, richtet sich die sofortige Beschwerde vom 21. September 2016, die bei dem Amtsgericht an diesem Tag vorab per Telefax eingegangen ist. In seiner Beschwerdebegründung rügt der Beschwerdeführer die vorgenommenen Absetzungen und rechtfertigt die Erstattungsfähigkeit der Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 5115. Es genüge ein früherer Beitrag zur Erledigung in einem späteren Verfahrensabschnitt. Er habe durch seine Schriftsätze vom 1. April 2015 und 1. Oktober 2015 das Verfahren gefordert. Außerdem macht er im Hinblick auf die begehrten Reisekosten geltend, er habe eine besondere Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht und verfüge über Spezialkenntnisse im Bereich des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verkehrsverstoßes.

Der Bezirksrevisor hält die zulässige sofortige Beschwerde für unbegründet. Die Einstellung des Verfahrens sei nach Eingang des Gutachtens erfolgt, eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit sei nicht zu erkennen. Auch sei nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall für die Verteidigung besondere Spezialkenntnisse erforderlich gewesen seien und kein am Wohnort der Beschwerdeführerin ansässiger Rechtsanwalt vorhanden sei, der ihre Verteidigung hätte übernehmen können.

II.

Die gemäߧ 464 b StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden, § 311 Abs. 2 StPO.

Sie hat in der Sache auch überwiegend Erfolg. Der Verteidiger hat die Gebühr nach 5115 VV RVG (sog. Erledigungsgebühr) verdient, auch die begehrte Höhe ist nicht zu beanstanden. Insofern führt die sofortige Beschwerde auch zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG, Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung, die sog. Erledigungsgebühr entsteht, wenn durch die anwaltliehe Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich und das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Die geltende Regelung soll intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zur Vermeidung einer weiteren Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich honorieren. Dabei muss die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht ursächlich für die Einstellung sein. Vielmehr genügt jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit aus. Unerheblich ist, ob das Verfahren auch ohne die Mitwirkung des Rechtsanwaltes eingestellt worden wäre, vgl. KG JurBüro 2012, 466, und welche Tätigkeit der Rechtsanwalt erbringt. Ausreichend ist jede auf die Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit. Dabei genügt es auch, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwaltes aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirkt und dann später zur Einstellung führt. Der häufigste Fall der Mitwirkung wird in der Einreichung einer Einlassungs- oder Verteidigungsschrift gesehen. So liegt der Fall auch hier. Durch die Einlassung aus dem Schriftsatz vom 1. April 2015 und die im Nachgang der Hauptverhandlung vom 28. September 2015 mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 gemachten weiteren Angaben ist das Verfahren gefördert worden und hat letztlich zur Einstellung geführt, ohne dass es einer erneuten Hauptverhandlung bedurfte.

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Verfahrensgebühr des Rechtszuges, in dem die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Der Wahlanwalt erhält die Gebühr als Betragsrahmengebühr. In diesem Verfahren hat der von der Beschwerdeführerin gewählte Verteidiger seine übrigen Gebühren in Höhe bzw. leicht über der jeweiligen Mittelgebühr begehrt und festgesetzt bekommen. Gründe, die dafür sprechen die Höhe der Zusatzgebühr abweichend von der begehrten Mittelgebühr festzusetzen sind nicht ersichtlich. Eine weitere Begründung insoweit deshalb auch entbehrlich.

Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde aber unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht die Reisekosten lediglich im Umfang fiktiver Reisekosten vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Gerichtsort festgesetzt.

Zu den von der Landeskasse zu tragenden notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin gehören gern. §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG die Gebühren eines Rechtsanwaltes, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Danach werden Mehrkosten (Reisegelder sowie Tage-und Abwesenheitsgelder) nur erstattet, wenn die Zuziehung des nicht am Prozessort wohnenden Verteidigers notwendig war.

Auch die Wahl des Verteidigers am Wohnort des Betroffenen ist grundsätzlich zu respektieren, weil ein persönliches Informations-und Beratungsgespräch zwischen dem Betroffenen und dem Rechtsanwalt mindestens zu Beginn des Mandats erforderlich und sinnvoll ist.

Hier aber hat der von der Beschwerdeführerin gewählte Verteidiger weder an ihrem Wohnort, noch am Ort des Prozessgerichts seinen Kanzleisitz. Reisekosten eines am dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind, wenn dessen Zuziehung, was dem Regelfall entspricht, zur Interessenwahrnehmung erforderlich war, zwar erstattungsfahig, aber nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort der Betroffenen ansässigen Rechtsanwalts. Ein Fall der unbegrenzten Erstattung der Reisekosten des Rechtsanwaltes am dritten Ort liegt erkennbar nicht vor. Nicht dargetan und anderweitig ersichtlich ist, dass ein Fachanwalt für Straf-und Verkehrsrecht nicht am Ort der Wohnung des Beschwerdeführers beauftragt werden konnte.

Die vom Verteidiger in Bezug genommene Entscheidung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus hat die Kammer zur Kenntnis genommen, fühlt sich aber nicht an diese gebunden.

Nach alledem errechnen sich die der Beschwerdeführerin zu erstattenden Auslagen wie folgt:

Grundgebühr Nr. 5100 VVRVG – 120,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VVRVG – 140,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VVRVG – 190,00 €
Terminsgebühr Nr. 5110 VVRVG – 255,00 €
Zusatzgebühr Nr. 5115 VV RVG – 160,00 €
Pauschale gem. Nr. 7002 VVRVG – 40,00 €
Pauschale Kopien gem. Nr. 7000 VVRVG – 18,50 €
Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VVRVG – 12,00 €
Tage-und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VVRVG – 25,00 €
Zwischensumme ohne MWSt – 960,59 €
19 % MWSt gem. Nr. 7008 VVRVG – 182,49 €
rechnerischer Gesamtbetrag – 1142,99 €
Auslagenpauschale Aktenübersendung 2 x 12,00 € – 24,00 €
zu zahlender Betrag – 1166,99 €

Die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag in Höhe von 1166,99 € und der durch den angefochtenen Beschluss festgesetzten (und ausbezahlten) Kosten in Höhe von 976,60 € beträgt 190,39 €.

Die Höhe des Zinssatzes, 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, ergibt sich aus der hier anzuwendenden Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, 4 StPO.