Landgericht Hamburg

Az.: 330 O 566/15

Verkündet am: 09.03.2017

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In der Sache

….. S….., ….str. .., 1…. Königs Wusterhausen

– Kläger-

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Borgmann, Sydow, Bothe PartG mbB,
Mehringdamm 32, 10961 Berlin,

gegen

NL Nord Lease AG, vertreten durch den Vorstand Peter Schorn, Zippelhaus 5, 20457 Hamburg,

– Beklagte-,

Prozessbevollmächtigte:

erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 30 – durch die Richterin am Landgericht Becker als Einzelrichterin am 09.03.2017 auf Grund des Sachstands vom 02.03.2017 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.321,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 21.12.2016 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger beteiligte sich aufgrund der Beitrittserklärung vom 18. Juni 1999 als atypisch stiller Gesellschafter der Beklagten (später firmierend als ALBIS Finance AG) im Glassie Plus-Modell und im Sprint-Modell. Die Beteiligung war mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten erstmals zum Ende des 9. Geschäftsjahres kündbar.

Der Kläger kündigte am 15. Dezember 2009 seine Gesellschaftsbeteiligung wirksam zum 31. Dezember 2010. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 22. Dezember 2009. Gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages ist das Abfindungsguthaben ein Jahr nach dem Kündigungstermin (31. Dezember 2010), also am 31. Dezember 2011, zur Auszahlung fällig.

Durch einen von der Beklagten beauftragten Wirtschaftsprüfer wurde ein Abfindungsguthaben des Klägersper 31. Dezember 2010 in Höhe von € 6.744,42 unstreitig zutreffend ermittelt (Schreiben der Beklagten vom 24.01.2012).

Die Beklagte leistete vor der Klageerhebung folgende Zahlung:

27. Januar 2012      € 674,44       (Restsaldo: € 6.069,98)

Die Beklagte erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2011 einen Gewinn und verfügte per 31.12.2011 über täglich fällige Forderungen gegen Kreditinstitute in Höhe von € 2.949.894,21.

Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 21.12.2015 ursprünglich im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte (1.) zur Auskunft über die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens durch Vorlage des Wirtschaftsprüfergutachtens und (2.) nach erteilter Auskunft zur Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu verurteilen, hilfsweise zur Zahlung von € 6.069,02 nebst Zinsen seit 01. Januar 2012, sowie (3.) Erstattung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. € 729,23 nebst Zinsen begehrt.

Mit Schreiben vom 17.02.2016 erteilte die Beklagte erneut die Auskunft, dass der Abfindungssaldo des Klägers € 863,43 + € 5.880,99 = € 6.744,42 betrug.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 legte die Beklagte die Auseinandersetzungsbilanz der BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Anlage B1) und mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 den Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers zur Berechnung des Abfindungssaldos (Anlage B2) vor.

Der Kläger erhielt insgesamt folgende Zahlungen der Beklagten (BI. 54):

27. Januar 2012 €    674,44 (Restsaldo: € 6.069,98)
4. April 2016 €    700,00
28. Juni 2016 € 1.144,42
27. Juli 2016 €   700,00
29. August 2016 €   700,00
27. September 2016 €  700,00
27. Oktober 2016 €  700,00
28. November 2016 €   700,00
19. Dezember 2016 €   725,66
Summe € 6.744,52

Der Kläger verrechnete diese Zahlungen zunächst auf die Zinsen.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Klagantrags zu 1. (Vorlage der Auseinandersetzungsbilanz vom 30. November 2011) für erledigt erklärt, den Klagantrag zu 2. in Höhe von € 4.025,00 teilweise für erledigt erklärt und angekündigt, noch € 2.044,02 nebst Zinsen und Anwaltskosten zu fordern. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2016 hat die Beklagte sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Sodann hat die Beklagte im Termin einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus € 725,56 für den Zeitraum vom 16.-22.12.2016 anerkannt.

Mit Zustimmung beider Parteien hat das Gericht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet(§ 128 Abs. 2 ZPO) und den Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, zunächst auf den 2. Februar 2017 festgesetzt und später – aufgrund des Klägerschriftsatzes vom 26. Januar 2017 – auf den 2. März 2017 festgesetzt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.323,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2016 zu zahlen,
und erklärt den Rechtsstreit im übrigen für erledigt.

Die Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

I) Die Klage ist im zuletzt noch verfolgten Umfang zulässig und überwiegend begründet.

1.

Den Klagantrag zu 1. (Auskunft und Vorlage der WP-Berechnung) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2016 für erledigt erklärt und die Beklagte hat der Erledigung nicht widersprochen.
Insofern ist über den Klagantrag zu 1) nicht mehr in der Hauptsache, sondern nur noch hinsichtlich der Kosten gemäß § 91a ZPO zu entscheiden (siehe unten, Ziffer II.).

2.

Im Rahmen des Klagantrags zu 2) begehrt der Kläger gemäß klagerweiterndem Schriftsatz vom 26.01.2017 die Zahlung weiterer € 1.323,57 nebst Zinsen ab 21.12.2016. Der Klägerschriftsatz vom 26.01.2017 ist nicht verspätet, weil der Termin, der im schriftlichen Verfahren dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 2. Februar 2017 bestimmt worden war.

Der Anspruch ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von € 1.321,39 (nicht € 1.323,57) nebst tenorierter Zinsen ab 21.12.2016 ist begründet. Hinsichtlich der Differenz von € 2,18 nebst Zinsen ist die Klage unbegründet.

a)
Die Beklagte hat Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 725,56 für den Zeitraum vom 16. Dezember 2016 bis 22. Dezember 2016 bereits im Termin anerkannt.

b)
Auch der weitergehende Anspruch ist begründet.

Der Kläger hat nach Kündigung zum 31.12.2010 Anspruch auf Auszahlung seines Abfindungsguthabens in unstreitiger Höhe von € 6.744,42. Der Anspruch ist in einer Summe, nicht in Raten, zu zahlen.

Der Anspruch ist am 31.12.2011 kalendermäßig bestimmt fällig und wegen Verzugs der Beklagten ab 01.01.2012 mit 5°/o-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit einer geringeren Verzinsung von nur 2% ist vorliegend nicht einschlägig, weil die Beklagte die Voraussetzung einer Notwendigkeit der Ratenzahlung nicht dargetan hat. Aus dem vom Kläger vorgelegten Jahresabschluss 2011 ergibt sich unstreitig eine Ertrags- und Liquiditätslage der Beklagten, insbesondere täglich fällige Forderungen gegen Kreditinstitute, die die sofortige Auszahlung von € 6.744,00 ohne Raten gestatten.

Die Beklagte hat folgende Zahlungen erbracht.

27. Januar 2012 € 674,44 (Restsaldo: € 6.069,98)
4. April 2016 € 700,00
28. Juni 2016 € 1.144,42
27. Juli 2016 € 700,00
29. August 2016 € 700,00
27. September 2016 € 700,00
27. Oktober 2016 € 700,00
28. November 2016 € 700,00
19. Dezember 2016 € 725,66
Summe € 6.744,52

Der Kläger verrechnete diese Zahlungen zunächst auf die Zinsen, § 367 BGB.

Somit ergibt sich ein Restanspruch des Klägers in Höhe von € 1.321,39 wie folgt:

Verzugszeitraum Tage Zinssatz Verzugszinsen pro Tag Verzugszinsen im Zeitraum Verzugszinsen saldo Restschuld
01.01.2012 bis
27.01.2012
27 5,12% 0,9435 Euro 25,4740 Euro 25,4740 Euro 6.744,42 Euro
Teilzahlung am
27.01.2012 in Höhe von 674,44 Euro
-25,4740 Euro 0,0000 Euro 6.095,45 Euro
28.01.2012 bis 30.06.2012 155 5,12% 0,8527 Euro 132,1680 Euro 132,1680 Euro 6.095,45 Euro
01.07.2012 bis 31.12.2012 184 5,12% 0,8527 Euro 156,8962 Euro 289,0642 Euro 6.095,45 Euro
01.01.2013 bis 30.06.2013 181 4,87% 0,8133 Euro 147,2043 Euro 436,2685 Euro 6.095,45 Euro
01.07.2013 bis 31.12.2013 184 4,62% 0,7715 Euro 141,9622 Euro 578,2307 Euro 6.095,45 Euro
01.01.2014 bis 30.06.2014 181 4,37% 0,7298 Euro 132,0909 Euro 710,3216 Euro 6.095,45 Euro
01.07.2014 bis 31.12.2014 184 4,27% 0,7131 Euro 131,2075 Euro 841,5291 Euro 6.095,45 Euro
01.01.2015 bis 30.06.2015 181 4,17% 0,6964 Euro 126,0456 Euro 967,5747 Euro 6.095,45 Euro
01.07.2015 bis 31.12.2015 184 4,17% 0,6964 Euro 128,1347 Euro 1.095,7094 Euro 6.095,45 Euro
01.01.2016 bis 04.04.2016 95 4,17% 0,6945 Euro 65,9758 Euro 1.161,6852 Euro 6.095,45 Euro
Teilzahlung am
04.04.2016 in Höhe von 700,00 Euro
-700,0000 Euro 461,6852 Euro 6.095,45 Euro
05.04.2016 bis 28.06.2016 85 4,17% 0,6945 Euro 59,0309 Euro 520,7161 Euro 6.095,45 Euro
Teilzahlung am 28.06.2016 in Höhe von 1.144,42 Euro -520,7161 Euro 0,0000 Euro 5.471,75 Euro
29.06.2016 bis 30.06.2016 2 4,17% 0,6234 Euro 1,2468 Euro 1,2468 Euro 5.471,75 Euro
01.07.2016 bis 27.07.2016 27 4,12% 0,6159 Euro 16,6305 Euro 17,8773 Euro 5.471,75 Euro
Teilzahlung am
27.07.2016 in Höhe von 700,00 Euro
-17,8773 Euro 0,0000 Euro 4.789,63 Euro
28.07.2016 bis 29.08.2016 33 4,12% 0,5392 Euro 17,7923 Euro 17,7923 Euro 4.789,63 Euro
Teilzahlung am
29.08.2016 in Höhe von 700,00 Euro
-17,7923 Euro 0,0000 Euro 4.107,42 Euro
30.08.2016 bis 27.09.2016 29 4,12% 0,4624 Euro 13,4086 Euro 13,4086 Euro 4.107,42 Euro
Teilzahlung am
27.09.2016 in Höhe von 700,00 Euro
-13,4086 Euro 0,0000 Euro 3.420,83 Euro
28.09.2016 bis 27.10.2016 30 4,12% 0,3851 Euro 11,5523 Euro 11,5523 Euro 3.420,83 Euro
Teilzahlung am 27.10.2016 in Höhe von 700,00 Euro -11,5523 Euro 0,0000 Euro 2.732,38 Euro
28.10.2016 bis 28.11.2016 32 4,12% 0,3076 Euro 9,8425 Euro 9,8425 Euro 2.732,38 Euro
Teilzahlung am
28.11.2016 in Höhe von 700,00 Euro
-9,8425 Euro 0,0000 Euro 2.042,22 Euro
29.11.2016 bis 19.12.2016 21 4,12% 0,2299 Euro 4,8277 Euro 4,8277 Euro 2.042,22 Euro
Teilzahlung am
19.12.2016 in Höhe von 725,66 Euro
-4,8277 Euro 0,0000 Euro 1.321,39 Euro
20.12.2016 bis 20.12.2016 1 4,12% 0,1487 Euro 0,1487 Euro 0,1487 Euro 1.321,39 Euro
Summe: 1.816 1.321,64 Euro – 1.321,49 Euro 0,15 Euro 1.321,39 Euro
Gesamtforderung
inkl.Verzugszinsen:
1.321,54 Euro
Jeder weitere Tag ab 21.12.2016 1 4,12% 0,1487 Euro 1.321,39 Euro

Soweit der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsatz vom 26.01.2017 im übrigen teilweise für erledigt erklärt und die Beklagte der Teilerledigungserklärung nicht widersprochen hat, ist über die Kosten gemäߧ 91 a ZPO zu entscheiden, siehe unten II.

3.
Den Klagantrag zu 3)- Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2017 für erledigt erklärt und die Beklagte hat der Erledigung nicht widersprochen. Insofern ist über den Klagantrag zu 3) nicht mehr in der Hauptsache, sondern nur noch hinsichtlich der Kosten zu entscheiden (siehe unten, Ziffer II.).

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

1.

Dies ergibt sich hinsichtlich des in Ziffer 1.2. genannten Zahlungsanspruchs aus § 91 Abs. 1 ZPO.

2.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit den Klagantrag zu 1) vollständig und den Klagantrag zu 2) teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat ebenfalls die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 a ZPO. Denn bei Würdigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung hätte der Kläger- ohne Eintritt der erledigenden Ereignisse – voraussichtlich obsiegt.

Der Kläger hatte aufgrund seiner Kündigung zum 31.12.2010 einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens (§ 13 Gesellschaftsvertrag, §§ 716 Abs. 1, 738 BGB) und Vorlage der WP-Gutachten. Die Beklagte hatte vorprozessual das Guthaben beziffert, aber erst nach Klageerhebung die Auseinandersetzungsbilanz (Anlage B1) und den Bericht des Wirtschaftsprüfers (Anlage B2) vorgelegt.

Der Kläger hatte auch Anspruch auf Zahlung von € 6.744,44, der unstreitigen Höhe des Auseinandersetzungsguthabens, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab 01.01.2012 aufgrund des Verzugs der Beklagten. Denn § 13 f des Gesellschaftsvertrages, wonach bei notwendiger ratenweiser Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens Zinsen in Höhe von nur 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen sind, ist vorliegend nicht einschlägig. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass ein Liquiditätsengpass besteht und eine Ratenzahlung notwendig ist.

3.
Der ebenfalls für erledigt erklärte Antrag zu 3) – Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – erhöht den Streitwert nicht und hat daher keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung.

III.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus € 709 S. 2 ZPO.