Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss vom 19.02.2018

Geschäftsnummer: 2 Rev 8/18 – 1 Ss 1/18

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 28. September 2017, Az: 709 Ns 42/17
vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 25. Oktober 2015, Az: 945 Ds 238/16

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 9, vom 28. September 2018 hinsichtlich der Tat vom 3. Mai 2016 mit den Feststellungen und hinsichtlich der Gesamtstrafe, der Bewährungsentscheidung, der Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, der Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie der Einziehungsentscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2016 gegen den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr“ auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung erkannt. Als Einzelstrafen hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln vom 4. April 2016 und eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu jeweils 10,– Euro für das Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr vom 3. Mai 2016 festgesetzt.Gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2016 hat der Angeklagte mit am 1. November 2016 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Berufung eingelegt, ohne diese zu beschränken. In der landgerichtlichen Berufungshauptverhandlung hat der Verteidiger nach Rücksprache mit dem Angeklagten erklärt, dass die Berufung „auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt wird“. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat der Berufungsbeschränkung nicht zugestimmt. Das Landgericht hat die Berufung als unbeschränkt behandelt und durch Urteil vom 28. September 2017 „mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung der Gegenstände aus den laufenden Nrn. 1-6 aus dem Asservat 8008-16 angeordnet wird“. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet.

Gegen das landgerichtliche Urteil vom 28. September 2017 hat der Angeklagte mit am 4. Oktober 2017 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt und diese nach am 25. Oktober 2017 erfolgter Urteilszustellung mit am 27. November 2017, einem Montag, eingegangenem Verteidigerschriftsatz mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung sowie der allgemeinen Sachrüge und einer Verfahrensrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, auf die Revision des Angeklagten das landgerichtliche Urteil aufzuheben, „soweit die Einziehung der Gegenstände aus den laufenden Nrn. 1-6 aus dem Asservat 8008-16 angeordnet worden ist“, und die Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist dem Verteidiger am 25. Januar 2018 zugegangen. Eine Erwiderung ist nicht erfolgt.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341, 344, 345 StPO). In der Sache hat sie teilweise – vorläufig – Erfolg und führt zu teilweiser Urteilsaufhebung nach § 349 Abs. 4 StPO. Im Übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

1. Das landgerichtliche Urteil, das wegen fehlender Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur teilweisen Berufungsrücknahme des Angeklagten nach § 303 S. 1 StPO zutreffend nicht auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt worden ist, sondern eine umfassende neue Entscheidung im Berufungsverfahren beinhaltet, hat auf die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Überprüfung im Revisionsverfahren hinsichtlich des die Tat vom 3. Mai 2016 betreffenden Schuldspruches keinen Bestand, weil im Hinblick auf den Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr begründende Tatsachen die landgerichtliche Beweiswürdigung lückenhaft ist. Die Darlegung der die Überzeugungsbildung der Kammer tragenden Erwägungen ist insoweit zu wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar und überprüfbar, indem nicht dargelegt worden ist und sich auch nicht ohne Weiteres aus den vorhandenen Ausführungen ergibt, woraus die Kammer konkret die Annahme einer Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zur Tatzeit abgeleitet hat. Dazu genügt auch die formelhafte Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten als vollumfängliches Geständnis und dessen anschließende Bewertung als glaubhaft nicht.

a) Dabei geht der Senat hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Darlegung der tatrichterlichen Beweiswürdigungserwägungen zur Würdigung geständiger Angaben eines Angeklagten im Allgemeinen sowie der Überzeugungsbildung von drogenkonsumbedingter Fahruntüchtigkeit eines Angeklagten im Besonderen von folgenden Maßstäben aus:

aa) Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Tatrichters, der an feste Beweisregeln nicht gebunden ist und sich grundsätzlich die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit auch bezüglich des Geständnisses eines Angeklagten zutrauen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 261 Rn. 3 m.w.N.). Allerdings ist auch bei geständiger Einlassung eines Angeklagten zu untersuchen, ob sie stimmig ist und die getroffenen Feststellungen trägt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 6a). Soweit eine Beweiserhebung erfolgt ist, ist ein Geständnis an Hand der erhobenen Beweise zu würdigen (KK-Ott § 261 Rn. 28a m.w.N.). Wenn bzw. soweit ein Geständnis alleinige Grundlage der Überzeugungsbildung ist, genügt dieses dann nicht, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses zu begründen (vgl. BGH in NStZ 1999, 92, 93; vgl. auch BGH in NStZ-RR 2007, 20, 21), etwa wenn auf Grund der Komplexität des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen, dass ein Angeklagter an das Tatgeschehen auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung haben kann bzw. ein Geständnis sich auf einen Sachverhalt bezieht, der einer Kenntnis des Angeklagten nicht zugängliche Einzelheiten enthält (vgl. Ott, a.a.O., m.w.N.). In der Regel muss ein Urteil ersehen lassen, aus welchen nachvollziehbaren Erwägungen und auf Grund welcher Indizien es einer geständigen Einlassung gefolgt ist (vgl. LR-Sander § 261 Rn. 74). Nur bei einfacher Sach- und Rechtslage ist unschädlich, wenn eine solche Auseinandersetzung unterbleibt (vgl. Sander, a.a.O.).

bb) Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit in § 316 Abs. 1 StGB („… im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses … anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen …“) liegt regelmäßig keine einfache Sach- und Rechtslage vor.

Die Bestimmung des Vorliegens drogenkonsumbedingter Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB kann einerseits nicht losgelöst von medizinischen und toxikologischen Erkenntnissen getroffen werden, ist andererseits aber Rechtsfrage, deren Bewertung in erster Linie richterliche Aufgabe ist. Fahruntüchtigkeit setzt danach voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit eines Fahrzeugführers, namentlich in Folge von Enthemmung oder geistig-seelischer bzw. körperlicher Ausfälle, so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern (BGH, Beschluss vom 3. November 1998, Az.: 4 StR 395/98, m.w.N.).

Anders als für die Wirkungen von Alkohol gibt es für Drogen bisher keine wissenschaftlich gesicherten Erfahrungswerte, die es erlauben würden, ab Erreichung bestimmter Werte von Drogen bzw. deren Abbauprodukten im Blut allgemein von Fahruntüchtigkeit im ausgeführten Sinn auszugehen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N., zum damaligen Erkenntnisstand; zum ungebesserten aktuellen Erkenntnisstand vgl. Fischer § 316 Rn. 39 ff. m.w.N.). Erst Recht gilt das unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Abbauverläufe bei den verschiedenen Drogen und der teilweise zusätzlichen erheblichen Differenzierungen zwischen dem Abbau bei nur gelegentlichem bzw. bei regelmäßigem Konsum etwa bei Cannabis für die Möglichkeit einer Rückrechnung von im Blut festgestellten Werten von Drogen bzw. deren Abbauprodukten auf einen vor der Blutentnahme liegenden Tatzeitpunkt (vgl. Dr. rer. nat. Dipl. Chem. Rochholz und Prof. Dr. med. Dr. jur. Kaatsch zu rechtsmedizinischen Hintergründen von Blutentnahmen bei Straßenverkehrsdelikten in SchlHA 2010, 308, 309 f.).Allein die Feststellung von Drogen bzw. deren Abbauprodukten im Blut eines Fahrzeugführers lässt noch keinen Schluss auf das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit in dem ausgeführten Sinn zu. Selbst bei so genannten harten Drogen wie Heroin und Kokain, die generell-abstrakt geeignet sind, die Fahrtüchtigkeit aufzuheben, belegt ein positiver Blut-Wirkstoff-Konzentrationsbefund noch nicht, dass eine solche Annahme auch individuell-konkret unter Ausschluss vernünftiger Zweifel gerechtfertigt ist (vgl. BGH, a.a.O.).

Dass ein Drogennachweis im Blut regelmäßig allein die Annahme einer individuell-konkreten Fahruntüchtigkeit im Sinne der Strafvorschrift des § 316 StGB nicht begründen kann, folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber mit der am 1. August 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 24a Abs. 2 StVG einen bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeitstatbestand geschaffen und als Gefährdungstatbestand ausgestaltet hat, für dessen Erfüllung das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr lediglich „unter der Wirkung“ eines der in einer Anlage genannten berauschenden Mittel (unter anderem Cannabis, Heroin, Cocain), ausreicht, um dadurch die Ahndungslücke zu beseitigen, die sich zuvor daraus ergeben hatte, dass eine Verurteilung nach den strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 315c, 316 StGB in Ermangelung des Vorliegens bestimmter Grenzwerte für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum nur möglich ist, wenn eine Fahruntüchtigkeit auf sonstige Weise festgestellt und nachgewiesen werden kann (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. Februar 1996 für ein Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in BT-Drs. 13/3764, S. 4, 5; BGH, a.a.O.). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 316 StGB der Nachweis der Fahruntüchtigkeit sich nicht allein schon aus einem positiven Blutwirkstoffbefund ergeben kann, denn die hinsichtlich des Ordnungswidrigkeitstatbestands des § 24a Abs. 2 StVG als ausreichend eingeführte Nachweisbarkeit irgendeiner Wirkung der in der Anlage aufgeführten Drogen, kann nicht zugleich die Grenze für die Erfüllung strafbaren Verhaltens unter anderem nach § 316 StGB darstellen. Andernfalls wäre die Einführung des Gefährdungstatbestands in § 24a Abs. 2 StVG überflüssig gewesen, während tatsächlich nach dem Willen des Gesetzgebers ein derartiges Stufenverhältnis bestehen soll, dass § 24a Abs. 2 StGB als Auffangtatbestand die Regelungen der §§ 315c, 316 StGB wegen der dort bestehenden Beweisschwierigkeiten ergänzt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. Februar 1996, a.a.O., S. 5: „Die geltenden Regelungen der §§ 315c, 316 StGB bleiben unberührt. Die Bußgeldvorschrift des § 24a StVG dient als Auffangtatbestand zu den Strafvorschriften. Ergibt sich im Einzelfall, daß Fahruntüchtigkeit vorliegt, so richtet sich die Beurteilung der Tat nach den Strafvorschriften (§ 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)“.

Für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB bedarf es deshalb außer einem positiven Blut-Wirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (BGH, a.a.O., m.w.N.).Ob ein gegenüber den Grenzwerten für die Annahme einer Wirksamkeit im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG erhöhter Blut-Wirkstoffbefund die Annahme einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB erleichtert, ist in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt. So kann ein hoher Wirkstoffbefund im Einzelfall die Annahme einer Fahruntüchtigkeit zwar erleichtern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen keine strenge Korrelation zwischen der Höhe der Konzentration einer Droge bzw. deren Abbauprodukten im Blut und der Wirkung gibt, so das keine Kalkulierbarkeit des Verhältnisses zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke sowie Wirkungsverlauf besteht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. Februar 1996, a.a.O.). Deshalb befreit eine über dem Grenzwert für die Annahme einer Wirksamkeit im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG liegende Wirkstoffkonzentration nicht davon, in einem Urteil darzulegen, warum im konkreten Einzelfall festgestellte Werte im Sinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung als „hoch“ anzusehen sein sollen (vgl. BGH, a.a.O.).

Die vorgenannten Ausführungen gelten erst Recht, wenn eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Fahrzeugführers auf Grund des Drogenkonsums im Sinne des § 21 StGB ausdrücklich ausgeschlossen worden (BGH, a.a.O.) bzw. jedenfalls nicht angenommen worden ist.

Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch eine allgemeine Beschreibung der Auswirkungen der Einnahme so genannter harter Drogen wie Heroin und Kokain auf die Fahrsicherheit in einem Urteil nicht ausreichen kann, im konkreten Einzelfall die Annahme einer Fahruntüchtigkeit zu begründen (vgl. BGH, a.a.O.).

b) Die landgerichtlichen Beweiswürdigungserwägungen genügen im Hinblick auf die Tat vom 3. Mai 2016 den Anforderungen nicht. Das gilt sowohl für das angeführte vollumfängliche Geständnis des Angeklagten als auch für die übrigen Beweiserwägungen.

aa) Das Landgericht hat zu Beginn seiner Beweiswürdigungserwägungen ausgeführt: „Der Angeklagte hat die Feststellungen zu den Taten vom 04.04.2016 und vom 03.05.2016 – wie auch schon vor dem Amtsgericht – vollumfänglich eingeräumt. An der Glaubhaftigkeit des Geständnisses bestehen keine Zweifel“.

Einzelheiten zu der geständigen Einlassung des Angeklagten, etwa zu Dosierung und Zeitpunkt des Drogenkonsums sowie einer etwaigen Selbsteinschätzung seiner Befindlichkeit nach dem Drogenkonsum, hat das Landgericht bezüglich der Tat vom 3. Mai 2016 nicht mitgeteilt. Das genügt hier angesichts der dargelegten Komplexität und Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen bloßer Wirksamkeit konsumierter Drogen und drogenkonsumbedingter Fahruntüchtigkeit zur Tatzeit nicht, zumal, wie dargelegt, die Beurteilung des Vorliegens einer Fahruntüchtigkeit Rechtsfrage und deshalb vom Gericht vorzunehmen ist, wenngleich sich die der gerichtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Tatsachen aus einem glaubhaften Geständnis des Angeklagten ergeben können.

Die vom Landgericht zur Tat vom 3. Mai 2016 festgestellten Tatsachen erbringen eine dahin gehende Differenzierung, dass es sich bei den von dem Angeklagten „vollumfänglich eingeräumten „Feststellungen“ um Tatsachen handelt, aus denen das Landgericht auf eine Fahruntüchtigkeit im Rechtssinne schließen konnte und geschlossen hat, nicht.

Die vom Landgericht zur Tat vom 3. Mai 2016 getroffenen Feststellungen lauten: „Am 03.05.2016 um 23.03 Uhr fuhr der Angeklagte unter Einfluss von Cannabis und Kokain stehend mit dem auf seinen Bruder Irfan Butt zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … durch den Steindamm, die Kirchenallee und die Lange Reihe bis in die Danziger Straße, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Als Folge seiner rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit hatte er trotz der Dunkelheit die Beleuchtung des Pkw nicht eingeschaltet. Dies fiel einer Polizeistreife auf, die ihn in der Danziger Straße anhielt, seine Papiere kontrollierte und ihn an der Weiterfahrt hinderte. Der Angeklagte befand sich auf dem Rückweg vom Einkauf in einem Penny-Markt am Steindamm 22 in Hamburg, wohin er zuvor von seiner Wohnung in der Langen Reihe 67 aus mit dem PKW gefahren war. Die Entfernung von seiner Wohnung bis zum Supermarkt und zurück betrug weniger als 2 km“. Auch mit Bezug auf die Tat vom 3. Mai 2016 hat das Landgericht zudem festgestellt: „Der Angeklagte handelte in beiden Fällen bewusst und gewollt“. Eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht für die Tat vom 3. Mai 2016, anders als für die Tat vom 4. April 2016, nicht festgestellt.

Ob für die Feststellung, dass der Angeklagte beim Fahren mit dem Pkw im öffentlichen Straßenverkehr „unter Einfluss“ von Cannabis und Kokain stand, das Geständnis des Angeklagten ausreicht, kann hier dahin stehen, denn daraus ergibt sich, wie dargelegt, allenfalls eine Erfüllung des Ordnungswidrigkeitstatbestands des § 24a Abs. 2 StGB, nicht jedoch eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB. Eine solche hat das Landgericht lediglich mit dem wertenden Begriff einer „Fahrunsicherheit“ festgestellt, ohne diese nach Maßgabe obiger Ausführungen genauer tatsächlich zu beschreiben. Gleiches gilt für die Kausalbeziehung zwischen Drogenkonsum und „Fahrunsicherheit“, die in den Feststellungen mit den Worten „seiner rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit“ bezeichnet ist und damit lediglich die Schlussfolgerung beschreibt, die „Fahrunsicherheit“ sei rauschmittelbedingt. Solche Wertungen können aber nach den ausgeführten Maßstäben nicht als von dem Angeklagten gestandene Tatsachen eingeordnet werden, so dass die bloße Bezugnahme auf glaubhafte geständige Angaben des Angeklagten hinsichtlich der festgestellten Tatsachen hier nicht genügt.

bb) Die Annahme einer Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zur Tatzeit tragende Tatsachen ergeben sich auch nicht aus den übrigen Beweiserwägungen des Landgerichts.

(1) Insoweit heißt es in den Urteilsgründen mit Bezug auf die Tat vom 3. Mai 2016 lediglich: „Die Feststellung, dass der Angeklagte bei der Tat am 03.05.2016 unter Einfluss von Kokain und Cannabis gestanden hat, ergibt sich neben seinen Angaben auch aus der Verlesung des Chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 02.06.2016 (Leitakte, Bl. 26). Darin wird neben der Untersuchungsmethode nachvollziehbar erläutert, dass sich in den Blutproben des Angeklagten 0,010mg/L THC, 0,0070 mg/L THC-OH und 0,097 mg/L THC-Carbonsäure sowie 0,036 mg/L Cocain, 0,025 mg/L Methylecgonin und 0,23 mg/L Benzoylecgonin befanden. Dies lasse darauf schließen, dass der Angeklagte Cannabis und Cocain konsumiert gehabt habe und im Zeitpunkt der Blutentnahme noch unter dem Einfluss dieser Drogen gestanden habe. Dabei bewirke Cocain eine Überschätzung der eigenen Fähigkeiten, Antriebssteigerung, Enthemmung, Zunahme der Risikobereitschaft, Konzentrationsstörungen und gelegentlich eine Veränderung der Wahrnehmung von Sinneseindrücken. Cannabis führe demgegenüber zu einer sinkenden Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, einer veränderten Wahrnehmung von Sinneseindrücken und oftmals einer falschen Einschätzung von Verkehrssituationen. Das Gericht hat sich nach eigener Prüfung dieser nachvollziehbaren Einschätzung angeschlossen“ sowie weiter: „Gegen die Annahme, dass der Angeklagte aufgrund des Drogeneinflusses fahruntüchtig gewesen ist, spricht auch nicht der Umstand, dass der Angeklagte ausweislich des Blutentnahmeprotokolls der Ärztin Dr. C Schröder vom 04.05.2016 um 0.04 Uhr (Leitakte Bl. 11) zum Entnahmezeitpunkt „nicht merkbar intoxikiert“ gewesen ist. Denn die Fahrfähigkeit ist für die unterzeichnende Ärztin nach ihrer eigenen Einschätzung letztlich nicht beurteilbar gewesen, weil der Angeklagte nicht bereit gewesen ist, Fragen zu beantworten und sich Tests zu unterziehen“.

>li>Ausführungen zur Schuldfähigkeit und insbesondere der Frage einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 3. Mai 2016 in Folge des festgestellten Drogenkonsums enthalten die Urteilsgründe nicht.

(2) Diese Beweiswürdigungserwägungen genügen den dargelegten Anforderungen nicht. Es fehlt an einer Darlegung, woraus das Landgericht auf Grund welcher Erwägungen auf eine drogenkonsumbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten im Sinne des § 316 StGB zur Tatzeit geschlossen hat. Die angeführten Tatsachen erbringen das weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit und erweisen sich als lückenhaft.

Soweit das Landgericht zu Beginn seiner die Tat vom 3.Mai 2018 betreffenden Beweiserwägungen noch einmal eigene Angaben des Angeklagten als stützend anführt, bezieht sich dies allein darauf, dass der Angeklagte danach „bei der Tat am 03.05.2016 unter dem Einfluss von Cannabis und Kokain gestanden hat“. Daraus lässt sich aber, wie ausgeführt, allenfalls die Annahme der Voraussetzungen des Ordnungswidrigkeitstatbestands des § 24a Abs. 2 StVG ableiten, nicht jedoch auch eine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB.

Die anschließenden Ausführungen aus dem chemisch-toxikologischen Sachverständigengutachten, denen das Landgericht sich nach Prüfung angeschlossen hat, tragen den Schluss auf das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um 23.03 Uhr des 3. Mai 2016 nicht. Soweit die Wirkungen von Kokain und Cannabis beschrieben worden sind, handelt es sich nach Wortlaut und Sinn der Ausführungen um allgemeine Angaben und nicht um eine Beschreibung der konkreten Auswirkungen auf den Angeklagten im konkreten Fall. Dafür spricht auch, dass nach den abschließenden Ausführungen des Landgerichts zu den diese Tat betreffenden Beweiswürdigungserwägungen für die Entnahmeärztin nach deren eigener Einschätzung die Fahrfähigkeit des Angeklagten letztlich nicht beurteilbar war, weil der Angeklagte nicht bereit war, Fragen zu beantworten und sich Tests zu unterziehen. Die danach, wie ausgeführt, ausschließlich allgemeinen Angaben zu Wirkungen bestimmter Drogen genügen aber angesichts der individuellen Unterschiede von Wirkungen und Wirkungsverläufen nicht, um daraus auf entsprechende Wirkungen im konkreten Fall zu schließen. Das gilt umso mehr, als vorliegend vom Konsum nicht nur einer Droge, sondern zweier Drogen (Cannabis und Kokain) mit teilweise unterschiedlichen Wirkungen und Wirkungsverläufen auszugehen ist.

Die im Rahmen der Beweiswürdigungserwägungen wiedergegebenen Blut-Wirkstoffwerte erbringen ohne weitere Bezugstatsachen und tatrichterliche Bewertungen die Annahme drogenbedingter Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht. Aus diesen Werten ergibt sich lediglich, dass sich im nachfolgend mit 0.04 Uhr des 4. Mai 2016 angegebenen Blutentnahmezeitpunkt, also rund eine Stunde nach der Tat, die angegebenen Wirkstoffe und Abbauprodukte der Drogen Cannabis und Kokain in den angegebenen Konzentrationen im Blut des Angeklagten befunden haben. Folglich zitiert das Landgericht in seinen Beweiswürdigungserwägungen als sich nach eigener Prüfung zu eigen gemachten Schluss des Sachverständigengutachtens aus den festgestellten Befunden lediglich, dass die Werte darauf schließen ließen, dass der Angeklagte Cannabis und Kokain konsumiert gehabt und im Zeitpunkt der Blutentnahme noch unter dem Einfluss dieser Drogen gestanden habe.

Ein Schluss auf drogenbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ergibt sich auch nicht etwa ohne Weiteres aus den angeführten Werten selbst. Weder der Umstand, dass sich danach im Blutentnahmezeitpunkt rund eine Stunde nach der Tat sowohl Wirkstoffe als auch Abbauprodukte der Drogen Cannabis und Kokain im Blut des Angeklagten befunden haben, noch die Höhe der festgestellten Werte erbringen für sich genommen oder in Gesamtschau den für eine Verurteilung nach § 316 StGB erforderlichen Schluss auf eine dadurch begründete Fahruntüchtigkeit. Zwar stellt sich etwa die angegebene Konzentration des Kokainwirkstoffes im Blut rund eine Stunde nach der Tat als circa Dreieinhalbfaches des so genannten Grenzwertes im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG dar, ab dem einerseits vom Eintritt einer Wirksamkeit und andererseits von noch nicht erfolgtem Abbau ausgegangen werden kann (zum Grenzwert für Cocain vgl. Weber, BtMG, Vor §§ 29 ff. Rn. 1639, zu den Grenzwerten allgemein Rn. 1627 ff. m.w.N.). Schlussfolgerungen auf eine bestimmte, eine Fahruntüchtigkeit begründende Wirksamkeit im rund eine Stunde davor liegenden Tatzeitpunkt ergeben sich daraus ohne Weiteres indes noch nicht (zur beschränkten Aussagekraft einzelner Werte und deren etwaiger Bewertung als „hoch“ BGH, a.a.O.), da sich angesichts der, wie dargelegt, unterschiedlichen Wirkungen und Wirkungsverläufe von Drogen auch aus über den für § 24a Abs. 2 StVG maßgeblichen Grenzwerten liegenden Konzentrationen ohne weitere konkrete Indiztatsachen oder jedenfalls verallgemeinerungsfähige Bewertungen der Aussagekraft der betreffenden Konzentration noch kein Schluss auf das Vorliegen einer Fahruntüchtigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt von hier einer Stunde vor der Blutentnahme ergibt.

Die Benennung etwaiger weiterer Indiztatsachen und/oder Argumente dafür, dass und warum sich aus den in den landgerichtlichen Beweiswürdigungserwägungen angeführten Wirkstoff- und Abbauproduktkonzentrationen im Blut des Angeklagten rund eine Stunde nach der Tat auf die Annahme drogenbedingter Fahruntüchtigkeit zur Tatzeit schließen lassen soll, fehlen hier indes, so dass die landgerichtliche Beweiswürdigung sich im Ergebnis als lückenhaft erweist.

Insoweit ergibt sich als in Frage kommende Indiztatsache lediglich aus den landgerichtlichen Feststellungen, dass der Angeklagte „trotz der Dunkelheit die Beleuchtung des Pkw nicht eingeschaltet“ hatte und dies einer Polizeistreife auffiel.

Das genügt jedoch nicht. Das Versäumen des Einschaltens der Beleuchtung eines Pkw zu einer regelmäßig dunklen Tageszeit um wie hier gegen 23.00 Uhr ist für sich genommen nicht hinreichend aussagekräftig, um daraus darauf zu schließen, dass der Angeklagte nicht nur unter Einfluss von Drogen im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG stand, sondern sich weitergehend drogenkonsumbedingt im Zustand einer Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB befand. Das gilt umso mehr, als bei der im Urteil bezeichneten Tatörtlichkeit mit in unmittelbarer Nähe des Hamburger Hauptbahnhofes liegenden, teilweise großen und geschäftigen Straßen mit zahlreichen Gaststätten sowie Restaurants auch für eine Tageszeit von gegen 23.00 Uhr nicht von absoluter Dunkelheit auszugehen ist und zudem nach den Urteilsgründen die einfache Strecke vom Einkaufsort des Angeklagten zurück zu seiner Wohnung, auf der der Angeklagte von der Polizei angehalten worden ist, weniger als einen Kilometer betrug (danach betrug die Gesamtstrecke „von seiner Wohnung bis zum Supermarkt und zurück weniger als 2 km“), so dass nach den Urteilsgründen der Angeklagte bei seiner Rückfahrt vom Einkauf möglicherweise erst eine kurze Strecke ohne Einschalten der Lichter des Pkw zurückgelegt hatte, ohne diesen Fehler selbst bemerkt und abgestellt zu haben.

In den landgerichtlichen Urteilsfeststellungen heißt es zwar auch, dass die Polizeistreife den Angeklagten „in der Danziger Straße anhielt, seine Papiere kontrollierte und ihn an der Weiterfahrt hinderte“, so dass nahe liegt, dass die betreffenden Polizeibeamten im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens einer Fahruntüchtigkeit des Angeklagten bedeutsame Beobachtungen zu seinem Zustand gemacht haben könnten. Insoweit schweigen die Urteilsgründe jedoch.

Auf dieser Grundlage unzureichender Darstellung der Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung von der Annahme einer Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zur Tatzeit geht die abschließende Argumentation des Landgerichts, dass die mangelnde Wahrnehmung merkbarer Intoxikation des Angeklagten die Blutentnahmeärztin der Annahme seiner Fahruntüchtigkeit auf Grund des Drogeneinflusses nicht entgegen stehe, ins Leere.

Die vorstehenden Ausführungen, dass die landgerichtliche Beweiswürdigung die Annahme drogenbedingter Fahruntüchtigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht trägt, gelten umso mehr, als das Landgericht eine drogenkonsumbedingte erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB hinsichtlich der Tat vom 3. Mai 2016 nach den Urteilsgründen, die sich dazu für die Tat vom 3. Mai 2016 nicht verhalten, nicht einmal in Betracht gezogen hat.

Erst Recht gelten die Ausführungen zur Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung im Übrigen auch im Hinblick auf den für eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 316 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz insbesondere auch im Hinblick auf die eigene Fahruntüchtigkeit (vgl. dazu allgemein Fischer § 316 Rn. 44 ff., 47a).

2. Nach allem ist der rechtsfehlerhafte Schuldspruch bezüglich der Erfüllung des Tatbestands der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 u. 2 StPO). Der Senat hat erwogen, für sich gesehen rechtsfehlerfreie einzelne Feststellungen zum Tatgeschehen vom 3. Mai 2016 bzw. den Schuldspruch hinsichtlich des Fahren ohne Fahrerlaubnis aufrechtzuerhalten, jedoch davon abgesehen, weil angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sämtlicher Tathandlungen nicht auszuschließen ist, dass ein neues Tatgericht dadurch daran gehindert wäre, widerspruchsfreie ergänzende Feststellungen zur Tat vom 3. Mai 2016 zu treffen. Deshalb ist im Ergebnis der diese Tat betreffende Schuldspruch insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben.

3. Die Aufhebung des Schuldspruches mit den Feststellungen hinsichtlich der Tat vom 3. Mai 2016, mit der auch die insoweit verhängte Einzelstrafe entfällt, zieht eine Aufhebung des Urteils auch hinsichtlich der vom Landgericht erkannten Gesamtstrafe und der darauf bezogenen Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB sowie der Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB nach sich.

4. Die auch auf die einseitige Berufung des Angeklagten nach § 331 Abs. 2 StPO zulässige und für sich genommen in dem landgerichtlichen Urteil vom 28. September 2017 rechtsfehlerfrei getroffene sowie begründete Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterliegt ebenfalls der Aufhebung.

Die Entscheidung über eine – wie hier mit dem aufgehobenen landgerichtlichen Urteil vom 28. September 2017 nahe liegend erfolgte – Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen negativer Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB und die für eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderliche Prognose, ein Angeklagter werde auf Grund eines Hangs zu übermäßigem Drogenkonsum erhebliche rechtwidrige Taten begehen (§ 64 S. 1 StGB), beruhen grundsätzlich auf im Wesentlichen gleichen prognostischen Gesichtspunkten (vgl. BGH in NStZ 1994, 449; ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. Beschluss vom 22. März 2012, Az.: 2- 53/11 (REV)).

So liegt es auch hier. Insbesondere der weitere Verlauf der Drogenkonsumgewohnheiten des Angeklagten sowie die nach den landgerichtlichen Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen nahe liegende Frage eines zwischenzeitlichen Beginns einer Therapie und deren Verlaufs betreffen nicht nur die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB, sondern auch diejenige nach § 64 S. 1 StGB, so dass hier auch im konkreten Fall ein solcher Zusammenhang besteht, der eine Urteilsaufhebung auch hinsichtlich der Maßregelanordnung erforderlich macht.

5. Schließlich kann auch der landgerichtliche Ausspruch über eine Einziehung von Gegenständen keinen Bestand haben.

Der im Übrigen im Tenor des landgerichtlichen Urteils vom 28. September 2017 mit Bezug auf die der Einziehung unterfallenden Gegenstände nicht hinreichend konkretisierte Einziehungsausspruch (vgl. allgemein dazu Fischer § 73 Rn. 35) unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er erstmals im Berufungsverfahren mit dem landgerichtlichen Berufungsurteil vom 28. September 2017 erfolgt ist und deshalb, weil Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil einseitig nur von dem Angeklagten eingelegt worden war, gegen das Verbot der Verschlechterung nach § 331 Abs. 1 StPO verstößt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 331 Rn. 21 m.w.N.).