Der Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege aus § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 -). Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 22.03.2018 – 6 S 2.18 – Einstweilige Anordnung für Kita-Betreuungsplatz
1. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege aus § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 -). Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten.
2. Zur Frage der angemessenen Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes im Sinne des § 6 Abs. 4 KitaFöVO
OLG Brandenburg – Beschluss vom 06.11.2017 – Az. 9 WF 311/16 – Zum Umfang der Auskunftspflicht von Ehegatten im Unterhaltsverfahren
OLG Brandenburg zum Umfang der Auskunftspflicht in Unterhaltsverfahren von Ehegatten.