Eine Reise im Sinne der in den vereinbarten Versicherungsbedingungen aufgeführten „Allgemeine Definitionen“ liegt vor. Danach bedeutet „Reise“: „Eine mit Ihrer American Express Platinum Card gezahlte Reise … innerhalb ihres Heimatlandes die einen Flug oder zumindest eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb Ihres Heimes einschließt.“
Der Kläger hat unstreitig sowohl die Hinfahrt von seinem Heimatort (Berlin) mit der Bahn zu seinem Reiseziel (Köln) als auch die Rückreise von dort mit seiner American Express Platinum Card bezahlt.
Ebenfalls unstreitig hatte der Kläger auch zuvor (vor Reiseantritt) eine Übernachtung außerhalb seines Heims gebucht. Dass er – nach Reiseantritt und Erreichen seines Reiseziels – die gebuchte Übernachtung letztlich nicht mehr wahrnahm, weil er auf Grund unvorhergesehener geschäftlicher Probleme an seinen Arbeitsplatz in Berlin zurückkehren und deshalb seine Reise vorzeitig abbrechen musste, ändert nichts an der Einordnung als „Reise“ im Sinne der Bedingungen.
Dass die Inanspruchnahme der zuvor gebuchten Übernachtung innerhalb der Mietzeit des Pkw liegen, sich mit dieser zumindest überschneiden, oder auch nur in irgendeinem „Zusammenhang mit der Anmietung des Mietfahrzeugs“ erfolgen muss, ist den Bedingungen nicht zu entnehmen.