12. Aug 2018

Kammergericht – Beschluss vom 15.05.2018 – Az. 6 U 130/17 – Begriff der Reise in Versicherungsbedinungen von American Express Platinum Card

Eine Reise im Sinne der in den vereinbarten Versicherungsbedingungen aufgeführten „Allgemeine Definitionen“ liegt vor. Danach bedeutet „Reise“: „Eine mit Ihrer American Express Platinum Card gezahlte Reise … innerhalb ihres Heimatlandes die einen Flug oder zumindest eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb Ihres Heimes einschließt.“

Der Kläger hat unstreitig sowohl die Hinfahrt von seinem Heimatort (Berlin) mit der Bahn zu seinem Reiseziel (Köln) als auch die Rückreise von dort mit seiner American Express Platinum Card bezahlt.

Ebenfalls unstreitig hatte der Kläger auch zuvor (vor Reiseantritt) eine Übernachtung außerhalb seines Heims gebucht. Dass er – nach Reiseantritt und Erreichen seines Reiseziels – die gebuchte Übernachtung letztlich nicht mehr wahrnahm, weil er auf Grund unvorhergesehener geschäftlicher Probleme an seinen Arbeitsplatz in Berlin zurückkehren und deshalb seine Reise vorzeitig abbrechen musste, ändert nichts an der Einordnung als „Reise“ im Sinne der Bedingungen.

Dass die Inanspruchnahme der zuvor gebuchten Übernachtung innerhalb der Mietzeit des Pkw liegen, sich mit dieser zumindest überschneiden, oder auch nur in irgendeinem „Zusammenhang mit der Anmietung des Mietfahrzeugs“ erfolgen muss, ist den Bedingungen nicht zu entnehmen.

21. Apr 2018

BGH – Urteil vom 12.07.2017 – Az. 4 ZR 151/15 – Ein Leitungswasserschaden kann auch vorliegen, wenn bereits vor Versicherungsbeginn Wasser aus einer schadhaften Leitung ausgetreten ist

1. Zur Inhaltskontrolle eines Leistungsausschlusses in der Gebäudeversicherung, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden „durch Schimmel“ erstreckt (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 27. Juni 2012 – IV ZR 212/10, r+s 2012, 490).

2. Für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles „Leitungswasserschaden“ im Sinne der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b und 6 VGB 2001 kann nicht darauf abgestellt werden, wann aus einer defekten Leitung erstmals Wasser ausgetreten ist oder begonnen hat, versicherte Gegenstände zu schädigen.

 

1. Apr 2018

BGH – Beschluss vom 05.07.2017 – Az. 4 ZR 508/14 – Mündliche Erklärungen des Versicherungsnehmers zu Vorerkrankungen gegenüber Versicherungsagent sind entscheidend

1. Zum Nachweis einer objektiven Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit genügt es bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht, dass die im Antragsformular schriftlich festgehaltenen Antworten auf Antragsfragen – wie hier die Angaben zum Gesundheitszustand des Klägers – objektiv falsch sind.

2. Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser – wie hier – substantiiert behauptet, den Agenten mündlich über Vorerkrankungen, ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen unterrichtet zu haben.

3. Dann muss der Versicherer darlegen und – im Regelfall durch Aussage seines Agenten – beweisen, dass der Agent dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung vorgelesen hat.

4. Maßgeblich für die Frage, ob der Versicherungsnehmer – auch objektiv – falsche Angaben gemacht hat, sind in einem solchen Falle allein die Angaben, die er gegenüber dem Agenten mündlich gemacht hat.

5. Dass der Versicherungsnehmer im Antragsformular die Fragen nach Vorerkrankungen verneinte, ist – für sich genommen – unerheblich. Es kommt allein auf die mündlichen Erklärungen des Klägers an. Ob und inwieweit der Agent vom Kläger zur Erklärung objektiv falscher Antworten bestimmt worden war, so dass die objektiv falschen Angaben im Antragsformular dem Kläger zuzurechnen wären, hätte das Berufungsgericht anhand der vom Kläger gegenüber dem Versicherungsvertreter gemachten Angaben klären müssen.

24. Jul 2015

Bundesgerichtshof – Urteil vom 26. Juni 2013 – Az. IV ZR 243/12

Wird in einem Gruppenunfallversicherungsvertrag vereinbart, dass für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters (versicherte Person) des Unternehmens (Versicherungsnehmer) die gesetzlichen Erben des Mitarbeiters bezugsberechtigt sind, soweit keine andere Bestimmung getroffen wurde, so muss eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer erfolgen. Eine bloße Anzeige gegenüber dem Unternehmen ist nur ausreichend, wenn vereinbart wurde, dass das Unternehmen Änderungen der Bezugsberechtigung mit Wirkung auch für den Versicherer entgegennehmen kann.