Im Falle der Beschlagnahme eines Gegenbestandes ist eine Differenz zwischen dem marktüblichen Preis, zu dem der Gegenstand veräußert werden sollte und dem Wert nach Rückgabe zu ersetzen, sofern der Preis auf dem einschlägigen Markt gesunken ist. Die Differenz ist dann als Wertverlust, als echter Vermögensschaden erstattungsfähig
Dem Kläger steht weiterhin Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 3663,60 € zu wegen einer Amtspflichtverletzung gem. §§ 839, 688 ff. BGB i.V. mit Art. 34 GG zu, weil das sichergestellte Fahrzeug nicht gegen Feuchtigkeit geschützt wurde und zur Untersuchung ausgebaute Teile nicht ordnungsgemäß wieder eingebaut bzw. aufbewahrt wurden. Durch die nach erfolgter Sicherstellung vorgenommene Verbringung des Fahrzeugs in die Sicherstellungshalle des Beklagten entstand ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis.