24. Jan 2018

Landgericht Berlin – Urteil vom 24.05.2012 – Az. 86 O 596/09 – Erstattungsfähigkeit von Wertminderung + Reparaturkosten nach rechtswidriger Beschlagnahme von PKW

Im Falle der Beschlagnahme eines Gegenbestandes ist eine Differenz zwischen dem marktüblichen Preis, zu dem der Gegenstand veräußert werden sollte und dem Wert nach Rückgabe zu ersetzen, sofern der Preis auf dem einschlägigen Markt gesunken ist. Die Differenz ist dann als Wertverlust, als echter Vermögensschaden erstattungsfähig

Dem Kläger steht weiterhin Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 3663,60 € zu wegen einer Amtspflichtverletzung gem. §§ 839, 688 ff. BGB i.V. mit Art. 34 GG zu, weil das sichergestellte Fahrzeug nicht gegen Feuchtigkeit geschützt wurde und zur Untersuchung ausgebaute Teile nicht ordnungsgemäß wieder eingebaut bzw. aufbewahrt wurden. Durch die nach erfolgter Sicherstellung vorgenommene Verbringung des Fahrzeugs in die Sicherstellungshalle des Beklagten entstand ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis.

28. Jul 2015

Bundesgerichtshof – Urteil vom 10.01.2012 – Az. 4 StR 632/11

1. War das Bestreben des Täters beim Tanken von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig. Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Tathandlungen folgt bei natürlicher Betrachtungsweise, dass es sich hier um ein durch Täuschung bewirktes Geben und nicht um ein Nehmen im Sinne eines Gewahrsamsbruchs handelt.

2. Ein vollendeter Betrug liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt zu werden. In einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen.

26. Jul 2015

OLG Bamberg – Urteil vom 22.03.2011 – Az. 3 Ss 14/11

1. Verweigert der Beschuldigte die Mitwirkung an einem freiwilligen Atemalkoholtest und fehlen auch sonstige eindeutige Anhaltspunkte für einen Alkoholisierungsgrad außerhalb eines rechtlich relevanten Grenzwertes, ist die polizeiliche Ermittlungsperson jedenfalls dann zur Anordnung der Blutprobenentnahme wegen Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StPO berechtigt, wenn von einem sog. Nachtrunk auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist (u.a. Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008 – 1 Ss 226/07 = NJW 2008, 2597 ff. = StV 2008, 454 ff.).

2. Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszuständigkeit nach § 81 a Abs. 2 StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 a Abs. 1 StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a Abs. 2 StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahmeanordnung der Blutentnahme – wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO aufgrund der unberechtigten Annahme von „Gefahr im Verzug“ und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz – zusätzlich insbesondere als (subjektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Ignorierung des Richtervorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2011 – 1 Ss 38/10).

3. Ist die polizeiliche Eilanordnungskompetenz berechtigt in Anspruch genommen und deshalb bereits nicht gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO verstoßen worden, folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht daraus, dass kein Versuch zur Erlangung einer Entnahmeanordnung durch einen fernmündlich erreichbaren (Ermittlungs-) Richter unternommen wurde.

4. Außerhalb der zur konkreten Umsetzung einer nach § 81 a Abs. 2 StPO getroffenen Maßnahmenanordnung wegen verzögerungsbedingter Gefährdung des Untersuchungserfolges sieht § 81 a StPO ein eigenständiges Festhalte- oder Festnahmerecht der polizeilichen Ermittlungsperson nicht vor.

26. Jul 2015

OLG Hamm – Beschluss vom 20.02.2011 – Az. III-3 RVs 104/10

1. Mindestfeststellungen zur inneren Tatseite sind aber auch bei einfach gelagerten Trunkenheitsfahrten zu fordern.

2. Auch bei alkoholischen Beeinflussungen oberhalb von 2 o/oo BAK ist es möglich, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO erkennt. Hierzu bedarf es jedoch einer näheren Darlegung der insoweit relevanten Umstände, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.

22. Jul 2015

OLG Köln – Beschluss vom 21.12.2010 – Az. III – 1 RVs 220/10

1. Den Urteilsgründen muss zu entnehmen sein, wie sich der Angeklagte zum Schuldvorwurf eingelassen hat. Fehlt eine, zumindest knapp gefasste Darstellung der Einlassung des Angeklagten, so stellt dies in aller Regel einen materiell-rechtlichen Mangel dar. Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (Anschluss OLG Düsseldorf, 22. Januar 1985, 5 Ss (OWi) 6/85 – 8/85 I, NStZ 1985, 323).

2. Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Hierzu zählen neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration insbesondere die Umstände der Alkoholaufnahme, Anlass und Gegebenheiten der Fahrt sowie Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke.

3. Besteht die Gefahr des Absinkens der Blutalkoholkonzentration unter rechtlich relevante Grenzwerte durch Zeitablauf, so liegt eine Gefährdung des Untersuchungserfolges i.S.d. § 81a Abs. 2 StPO vor, wenn die Blutentnahme zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, der erheblich von dem abweicht, zu dem mit einer richterlichen Entscheidung gerechnet werden kann.

4. Es liegt kein Beweisverwertungsverbot vor, wenn der die Blutentnahme anordnende Polizist es nicht versucht hat, den zuständigen (Eildienst-) Staatsanwalt zu erreichen.

22. Jul 2015

OLG Frankfurt – Urteil vom 08.11.2010 – Az. 3 Ss 285/10

1. Eine drohende Unterschreitung des Grenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit kann Gefahr im Verzug begründen.

2. Ein Verwertungsverbot besteht dann nicht, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung des Ergebnisses der unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt angeordneten Blutentnahme nicht in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung spätestens zu den in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte in dieser Instanz freigesprochen wurde.

3. Zur Frage der willkürlichen Annahme von Gefahr in Verzug bei einem bloßen Irrtum im Tatsächlichen.

26. Jul 2015

OLG Hamm – Beschluss vom 02.11.2010 – Az. III-3 RVs 93/10

1. Willigt der Beschuldigte in die Blutentnahme ein, bedarf es keiner Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO (durch den Richter).

2. Zum Inhalt einer solchen Einwilligungserklärung des Beschuldigten.

3. Bei einem BAK von 1,23 Promille ist ohne Hinzutreten deutlicher Ausfallerscheinungen von der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.

27. Jul 2015

OLG Celle – Beschluss vom 06.08.2009 – Az. 32 Ss 94/09

1. Die Strafverfolgungsbehörden müssen zur Tagzeit grundsätzlich versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Annahme der Gefährdung des Untersuchungserfolgs gemäß § 8a Abs. 2 StPO ist mit Tatsachen zu begründen, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind. Bei hohen Atemalkoholwerten (hier: 3,08 o/oo) ist in der Regel hinreichend Zeit zur Einholung einer zumindest fernmündlichen richterlichen Anordnung.

2. Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Eilanordnungskompetenz des § 81a Abs. 2 StPO kann im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Dies ist insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Fehlers zu bejahen.

22. Jul 2015

OLG Hamm – Beschluss vom 28.04.2009 – Az. 2 Ss 117-09

Wenn auf Grund der rechtmäßig durchgeführten Atemalkoholmessung mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,1 o/oo der dringende Tatverdacht eines Trunkenheitsdelikts besteht, führt die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO getroffene Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot.

26. Jul 2015

OLG Hamm – Urteil vom 12.03.2009 – Az. 3 Ss 31/09

1. Der Richtervorbehalt ist verletzt, wenn ein Polizeibeamter „entsprechend einer langjährigen Praxis“ eine Blutentnahme ohne Einschaltung eines Richters vornimmt, obwohl Gefahr im Verzuge nicht gegeben ist. Der Verstoß gegen den Richtervorbehalt führt in einem solchen Fall zu einem Beweisverwertungsverbot, weil ein objektiv willkürliches Vorgehen beziehungsweise ein grober Verstoß des handelnden Polizeibeamten vorliegt.

2. Das Fehlen des gesetzlich gebotenen Eildienstes bzw. der Erreichbarkeit des Eildienstrichters vermag objektiv Gefahr im Verzuge nicht zu begründen.