1. Anforderungen an die Bewertung des Sachverhalts durch den Tatrichter bei mehrfachem Tankbetrug unter Verwendung eines falschen Kennzeichens.
2. Für die Verhängung eines Fahrverbots als Nebenstrafe ist es nicht erforderlich, dass die Anlasstat Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter ausweislich seines Verhaltens bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.