3. Jun 2016

Kammergericht – Beschluss vom 06.05.2016 – Az. (4) 121 Ss 56/16 (69/16) – Aufhebung Urteil AG Tiergarten

1. Anforderungen an die Bewertung des Sachverhalts durch den Tatrichter bei mehrfachem Tankbetrug unter Verwendung eines falschen Kennzeichens.

2. Für die Verhängung eines Fahrverbots als Nebenstrafe ist es nicht erforderlich, dass die Anlasstat Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter ausweislich seines Verhaltens bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

3. Okt 2019

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer – Urteil vom 9. Dezember 2015 – Az. 630 Ds 290/15 – Keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt

Eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nicht gegeben. Insbesondere aufgrund der dem Gericht eingereichten Abstinenznachweise hat die Angeklagte gezeigt, dass sie aus der in Rede stehenden Tat gelernt hat, diese bereut und sich künftig anders verhalten wird. Es liegen daher nicht die Voraussetzungen aus §§ 69, 69a StGB vor.

29. Aug 2018

Amtsgericht Tiergarten – Urteil vom 1. Dezember 2015 – Az. 307 Cs 160/15 – Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis bei 1,15 Promille BAK

Der Angeklagte hat sich nach den rechtskräftigen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10.08.2015 gemäß § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht, indem er am 24.06.2015 fahruntauglich infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,15 Promille zur Zeit der Blutentnahme ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte.

Von Fahrerlaubnismaßnahmen konnte ausnahmsweise abgesehen werden, da sich der Angeklagte nach der Tat freiwillig und erfolgreich einer knapp 5-monatigen Langzeit-Rehabilitation bei der IVT-Hö Berlin-Brandenburg, einer anerkannten Organisation für Verkehrstherapie, unterzogen hat und darüber hinaus bis zum 07.01.2016 an einem 6-monatigen Alkohol-Abstinenz-Kontroll-Programm und an einem psychotherapeutischen Nachsorge-Programm teilnimmt. Die erfolgreiche Teilnahme an dem Programm konnte der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch Bescheinigungen des IVT -Hö-lnstituts vom 30.11.2015 bzw. der pima-mpu GmbH vom 30.11.2015 belegen.

29. Aug 2018

Amtsgericht Potsdam – Urteil vom 29. Oktober 2015 – Az. 71 Ds 146/15 – Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis bei 1,71 Promille BAK

Am 14.6.2015 befuhr der Angeklagte gegen 0.48 Uhr mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen: B-. …. , unter anderem die Friedrich-Engels-Straße in Potsdam, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke absolut fahruntüchtig war, was er jedenfalls hätte erkennen können. Eine ihm am 14.6.2015 um 2.37 Uhr entnommene Blutprobe enthält eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 ‰.

14. Jan 2017

Landgericht Berlin – Urteil vom 14.07.2015 – Az. 14 O 505/14 – Inkassokosten sind bei Beauftragung durch öffentliches Versorgungsunternehmen nicht erstattungsfähig

Die Kosten für die Einschaltung eines Inkassounternehmen kann die Klägerin nicht nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Klägerin als Versorgungsunternehmen in ihrer Größe organisatorisch und personell so ausgestattet ist, dass sie in der Lage ist selbst Zahlungen anzumahnen. Sie hatte dies zuvor schon mehrfach getan; es ist auch nicht ersichtlich, warum eine weitere Mahnung, sofern man sie überhaupt als erforderlich erachten sollte, nicht mehr von der Klägerin selbst hätte vorgenommen werden können. Die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Inkassoinstituts war nicht notwendig; die Klägerin hat damit zumindest ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt.

2. Sep 2018

Amtsgericht Königs Wusterhausen – Urteil vom 3. Juli 2015 – Az. 2.3 Ds 8/15 – Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis bei 1,71 Promille BAK

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB hat das Gericht abgesehen, weil die Angeklagte nach Absolvierung der verkehrspsychologischen Schulung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist.

Sie hat sich ausweislich der eingereichten Schulungsbescheinigung und der Zertifikate eingehend mit ihrem Alkoholproblem, seinen Ursachen und den daraus resultierenden Problemen gefasst und andere Problembewältigungsstrategien erlernt. Sie konsumiert derzeit keinen Alkohol mehr, wie sie durch das Alkoholscreening nachgewiesen hat.

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass von der Angeklagten keine weiteren Gefahren im Straßenverkehr ausgehen.

12. Sep 2018

Amtsgericht Diepholz – Urteil vom 21. April 2015 – Az. 9 Cs 180/14 – Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis bei 1,49 Promille BAK

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Angeklagte am 30.07.2014 gegen 0.25 Uhr mit seinem PKW Mercedes Benz, Typ … mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. .. in Lembruch die Bundesstraße 51 befuhr. Er war alkoholbedingt nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Für die Blutentnahmezeit von 0.45 Uhr wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 g Promille auf.

Unmittelbar nach dem Vorfall hat der Angeklagte die Alkoholfahrt aufgearbeitet und eine Individualpsychologische Verkehrstherapie [IVT-Hö] durchlaufen. Darüber hinaus hat er in der Zeit vom 12.09.2014 bis 12.10.2014 in Osnabrück bei der Nord-Kurs TÜV Nord Group an einer weiteren verkehrspsychologisch fundierten Maßnahme zur Förderung der Fahreignung teilgenommen.

Dies war zugunsten des Angeklagten insgesamt zu berücksichtigen, so dass es hier ausreichend erschien, auf ein 3-monatiges Fahrverbot zu erkennen, auf das die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und Sicherstellung des Führerscheins anzurechnen war.

5. Jun 2015

Kammergericht – Urteil vom 17.02.2015 – Az. 9 U 129/13 Schadenersatz für menschenunwürdige Unterbringung in JVA

1. Der Vollzug der Strafhaft unter täglichem Einschluss von 23 Stunden ohne Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten, ohne Gruppenangebote im weiteren Sinne und ohne jeden sozialen Austausch widerspricht den gesetzlichen Vollzugszielen in eklatanter Weise und verhindert jede Form der Resozialisierung. Er verletzt den Gefangenen in seiner Menschenwürde und macht ihn zum Objekt staatlichen Handelns.

2. Eine allgemein praktizierte Gestaltung des Einschlusses kann nicht durch eine im Einzelfall bestehende Sicherungsverfügung gerechtfertigt werden, insbesondere wenn nicht Inhalt der Sicherungsverfügung explizit der Einschluss für 23 Stunden ist.

2. Apr 2018

Amtsgericht Tiergarten – Urteil vom 30. Juni 2014 – Az. 327 Cs 295/13 – Freispruch wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Aufgrund der abgeleisteten Therapiestunden, der erfolgreichen Teilnahme am Abstinenzprogramm und der umfassenden Auseinandersetzung mit der Tat und ihrem Auslöser war hier aufgrund der Prognoseentscheidung der Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

Gemäß § 44 StGB war neben der verhängten Geldstrafe ein Fahrverbot auszusprechen. Dabei hat sich das Gericht an der Vorschrift des § 44 Abs. 1 S. 2 StGB orientiert. Hiernach ist ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt. Unter Abwägung aller Umstände erscheint ein Fahrverbot von 3 (drei) Monaten als tat- und schuldangemessen.

Durch die Einbehaltung des Führerscheins ist das verhängte Fahrverbot gemäß § 51 Abs. 1 und 5 StGB durch Anrechnung bereits vollständig vollstreckt.

29. Dez 2014

Kammergericht – Beschluss vom 13. Februar 2013 – Az. (3) 161 Ss 27/13 (21/13)

1. Das Tatgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung die in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Angeklagten sowie die Aussagen von Zeugen und sonstige Beweismittel zur Bildung seiner, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu verwerten.

2. Bei einem die Schuldvorwürfe bestreitenden Angeklagten sind deshalb die Äußerungen der Zeugen neben der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil auszuführen und zu würdigen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die tatrichterliche Beurteilung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.

21. Apr 2018

Amtsgericht Tiergarten – Urteil vom 1. Februar 2013 – Az. 297 Cs 233/12 – Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis bei 1,63 Promille BAK

Der Angeklagte hat die Straftat mit einer Blutalkoholkonzentration von etwa 1,63 Promille begangen. Damit war der Grad der absoluten Fahruntüchtigkeit erreicht. Es handelte sich um eine Fahrlässigkeitstat.

Im Rahmen der zu treffenden Prognose war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit großem Erfolg an einer verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen und sich entschlossen hat, langfristig abstinent zu leben.

Darüber hinaus muss explizit berücksichtigt werden, dass der Angeklagte seit der fraglichen Tat vollkommen abstinent lebt. Dies hat er im Rahmen des Abstinenzprogramms in zwei unangekündigten Urinkontrollen nachgewiesen. Die Bereitschaft zur angestrebten dauerhaften Veränderung wird auch daran deutlich, dass sich der Angeklagte weiterhin freiwillig im – kostenpflichtigen – Abstinenzprogramm der “ … GmbH“ befindet.

28. Jul 2015

Bundesgerichtshof – Urteil vom 19.12.2012 – Az. 4 StR 497/12

War in einem Fall des Selbstbedienungstankens das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet, den Kraftstoff unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so ist vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal nicht bemerkt wurde (Fortführung BGH, 5. Mai 1983, 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; BGH, 28. Juli 2009, 4 StR 254/09, NStZ 2009, 694 und BGH, 10. Januar 2012, 4 StR 632/11, NStZ 2012, 324).