Der Angeklagte befuhr am 14.1.2019 gegen 16:30 Uhr mit dem PKW Audi 07, amtliches Kennzeichen F -….., die B8 in Richtung Frankfurt am Main Höchst auf dem linken von zwei Fahrstreifen. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug zur Entnahmezeit um 18:44 Uhr sowie zum Tatzeitpunkt mindestens 2,09 ‰. Der Angeklagte fuhr in Höhe von Kilometer 120,000 auf das von dem Zeugen …… S…….. geführte Fahrzeug im MTK – ….. auf, wobei ein Fremdschaden i.H.v. 3.943,83 € entstand.
Von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB sah das Gericht ausnahmsweise ab, da es den Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansah. Der Angeklagte hat sich unmittelbar nach dem Unfall in psychotherapeutische Behandlung begeben. Er hat 11 Beratungsstunden, 54 Einzeltherapiestunden und 37 Gruppentherapiestunden absolviert. Hierfür wendete er insgesamt 4.876 € auf. ln der Zeit vom 12.8.2019 bis zum 10.9.2019 nahm der Angeklagte sechs psychologische Einzelberatungssitzungen und vier Gruppengespräche bei einem Verkehrspsychologen in Anspruch. Des Weiteren legte er Abstinenznachweise vom 18. Februar, 25. Juni und 12. August vor. Zudem konnte der Angeklagte in der Hauptverhandlung glaubhaft machen, dass er nach dem Unfall einen Lebenswandel vollzogen hat. Daher geht das Gericht davon aus, dass sich der Angeklagte über die Gefahren des Alkoholkonsums im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges bewusst geworden ist und mit entsprechenden Situationen, die ein unkontrolliertes Trinkverhalten begünstigen, besser umgehen kann. Der Angeklagte stellt daher keine Gefahr für den Straßenverkehr mehr dar.