1. Den Urteilsgründen muss zu entnehmen sein, wie sich der Angeklagte zum Schuldvorwurf eingelassen hat. Fehlt eine, zumindest knapp gefasste Darstellung der Einlassung des Angeklagten, so stellt dies in aller Regel einen materiell-rechtlichen Mangel dar. Nur bei sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann das Gericht auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Begründungspflicht verzichten (Anschluss OLG Düsseldorf, 22. Januar 1985, 5 Ss (OWi) 6/85 – 8/85 I, NStZ 1985, 323).
2. Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen. Hierzu zählen neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration insbesondere die Umstände der Alkoholaufnahme, Anlass und Gegebenheiten der Fahrt sowie Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und noch beabsichtigten Fahrstrecke.
3. Besteht die Gefahr des Absinkens der Blutalkoholkonzentration unter rechtlich relevante Grenzwerte durch Zeitablauf, so liegt eine Gefährdung des Untersuchungserfolges i.S.d. § 81a Abs. 2 StPO vor, wenn die Blutentnahme zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, der erheblich von dem abweicht, zu dem mit einer richterlichen Entscheidung gerechnet werden kann.
4. Es liegt kein Beweisverwertungsverbot vor, wenn der die Blutentnahme anordnende Polizist es nicht versucht hat, den zuständigen (Eildienst-) Staatsanwalt zu erreichen.