Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Fabrikat, das typischerweise, auch wenn es im vorliegenden Einzelfall gerade anders war, von guter und haltbarer Qualität. Zwischenzeitlich geht die Rechtsprechung insoweit von 250.000 Kilometern Nutzungsmöglichkeit aus (vgl. OLG Köln NJW .2007, 1694). Das ist nach jahrzehntelanger Lebenserfahrung des erkennenden Richters (so zuletzt auch OLG Köln NJW-RR · 2011, 61 ), jedenfalls für das Baujahr und den Typ des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch realistisch.
Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen besteht im Rahmen von § 287 ZPO nicht (so auch OLG Köln a.a.O.; vgl. auch vgl. BGH NJW 1995, 2159; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2008, Rdnrn. 1455, 1457).